Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht – Verteidigung durch Fachanwälte
Kurz & klar: Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet vor allem die Menge: Besitz und Erwerb sind nach § 29 BtMG strafbar (bis zu fünf Jahre), beim Überschreiten der nicht geringen Menge wird daraus ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr (§ 29a BtMG). Wirkstoffgehalt, Eigenbedarf und Therapie statt Strafe (§§ 35 BtMG) sind die entscheidenden Ansatzpunkte der Verteidigung.
Als erfahrene Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht – beraten und begleiten wir Sie in Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts.
Circa 9,5 Prozent aller gerichtlichen Verurteilungen betreffen unmittelbar Straftaten rund um Betäubungsmitteldelikte. Damit sind Betäubungsmittelstraftaten fast genauso häufig wie Körperverletzungsdelikte, überdurchschnittlich präsent in den polizeilichen Kriminalstatistiken.
Dort ist auch verzeichnet, dass rund 9 Prozent aller Tatverdächtigen als Konsumenten harter(!) Drogen bekannt sind. Diese Zahlen machen klar, wie groß das Deliktsfeld rund um Betäubungsmittel ist. Im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stellen sich besondere Anforderungen an die Verteidigung, da es viele spezialgesetzliche Regelungen gibt. Diese machen für den Mandanten oftmals den entscheidenden Unterschied zwischen Inhaftierung, Therapie oder Freiheit aus.
Die Ermittlungsbehörden schöpfen hierbei aus dem Vollen was die Möglichkeiten der Ermittlungsmaßnahmen anbelangt. In jüngerer Zeit sind insbesondere die Daten aus den EncroChat Servern ausgewertet worden und haben zu einer Vielzahl an großen Verfahren geführt.
Wir sind uns sicher, dass dass es hier zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist, der erst den Anfang einer neuen Art von Ermittlungen darstellt. Wir befürchten, dass das gesteigerte Interesse an Daten und Datenspuren zu einer Modifizierung der Verfahren und Ermittlungsmethoden kommt, so wie wir dies in Ansätzen bereits jetzt beobachten können.
Profunde Spezialkenntnisse werden also immer wichtiger für ein gutes Gesamtergebnis, jenseits der üblichen Strafverteidigung werden. Wir bleiben stets am Puls der Entwicklungen und bilden uns auch im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stetig weiter, um Sie bestmöglich verteidigen zu können!
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Vertiefung: § 29a BtMG – Handeltreiben in nicht geringer Menge.
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