Streitiges Verfahren Finanzamt

Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld

Der Einspruch ist der zentrale Rechtsbehelf gegen fehlerhafte Steuerbescheide. Er ist zwingende Voraussetzung für eine spätere Klage vor dem Finanzgericht – wer keinen Einspruch einlegt, verliert sein Klagerecht. Das Einspruchsverfahren ist in den §§ 347 ff. AO geregelt und ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem das Finanzamt den gesamten Sachverhalt erneut prüft.

Frist und Form

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden (§ 355 AO). Die Frist ist eine Ausschlussfrist – nach Ablauf ist der Bescheid bestandskräftig, eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Einspruch bedarf keiner besonderen Form, muss aber erkennen lassen, wer ihn einlegt und gegen welchen Bescheid er sich richtet. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Verböserung (reformatio in peius)

Eine Besonderheit des steuerlichen Einspruchsverfahrens: Das Finanzamt darf den angefochtenen Bescheid im Einspruchsverfahren auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Vor einer solchen Verböserung muss das Finanzamt den Einspruchsführer allerdings darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Einspruch zurückzunehmen. Diese Konstellation erfordert eine sorgfältige Risikoabwägung vor Einlegung des Einspruchs.

Aussetzung der Vollziehung

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung – die festgesetzte Steuer bleibt fällig. Um die Zahlung bis zur Klärung auszusetzen, muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gestellt werden. Voraussetzung: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Antrag wird zunächst beim Finanzamt gestellt; lehnt dieses ab, kann die Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 69 FGO).

Einspruchsentscheidung

Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (§ 366 AO). Wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden. In der Praxis enden viele Einspruchsverfahren durch eine tatsächliche Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem – eine einvernehmliche Lösung, die bei komplexen Sachverhalten oft der effizienteste Weg ist.

Anwaltliche Vertretung im Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht empfiehlt sich aber insbesondere bei streitigen Sachverhalten, drohender Verböserung und wenn parallel ein Steuerstrafverfahren läuft. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vertreten Sie im Einspruchsverfahren und koordinieren die steuerliche Argumentation mit einer etwaigen strafrechtlichen Verteidigung.

Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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