Einkommensteuerhinterziehung

Verteidigung im Steuerstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Die Einkommensteuer betrifft das Einkommen natürlicher Personen und ist die mit Abstand häufigste Grundlage für Steuerstrafverfahren in Deutschland. § 370 AO stellt die vorsätzliche Verkürzung von Einkommensteuer unter Strafe – der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO bis zu zehn Jahren.

Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung

Steuerhinterziehung bei der Einkommensteuer liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden oder pflichtwidrig Angaben unterlassen werden und dadurch Steuern verkürzt werden (§ 370 Abs. 1 AO). In der Praxis betrifft das vor allem:

  • Verschweigen von Einkunftsarten. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Kryptowährungen, Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Provisionen, die in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
  • Manipulation von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Aufblähen von Betriebsausgaben, fiktive Rechnungen, private Ausgaben als betrieblich deklariert, nicht existente Arbeitsmittel.
  • Nichtabgabe der Steuererklärung. Wer trotz Verpflichtung keine Einkommensteuererklärung abgibt und dadurch die Festsetzung der Steuer verhindert, begeht Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
  • Schwarzeinnahmen. Einkünfte aus Barzahlungen, nicht verbuchte Umsätze, Trinkgelder in erheblichem Umfang – klassische Ermittlungsansätze der Steuerfahndung insbesondere in bargeldintensiven Branchen (Gastronomie, Handwerk, Dienstleistungen).
  • Auslandseinkünfte. Nicht erklärte Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen, Mietobjekten oder Beteiligungen. Durch den automatischen Informationsaustausch (CRS) und länderbezogene Abkommen erhalten deutsche Finanzämter zunehmend Daten aus dem Ausland.

Ermittlungsansätze des Finanzamts

Einkommensteuerhinterziehung wird in der Regel durch einen der folgenden Anlässe aufgedeckt:

  • Betriebsprüfung. Bei der Außenprüfung fallen Diskrepanzen zwischen erklärtem Einkommen und Lebensführung, unplausible Betriebsausgaben oder fehlende Einnahmen auf. Die Betriebsprüfung ist der häufigste Einstieg in ein Steuerstrafverfahren.
  • Kontrollmitteilungen. Informationen aus der Prüfung von Geschäftspartnern, Arbeitgebern oder Banken, die an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden.
  • Automatischer Informationsaustausch (CRS). Seit 2017 melden über 100 Staaten Kapitalerträge und Kontostände an die deutschen Finanzbehörden. Nicht erklärte Auslandskonten werden systematisch abgeglichen.
  • Anzeige durch Dritte. Ehemalige Geschäftspartner, Ex-Ehepartner oder Mitarbeiter – Steueranzeigen sind häufiger als vermutet und führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren.
  • Datenankäufe und Leaks. Die Finanzbehörden nutzen systematisch Daten aus Ankäufen (Steuerdaten-CDs) und internationalen Leaks (Panama Papers, Pandora Papers, CumEx-Files).

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Einkommensteuerhinterziehungsverfahren erfordert die gleichzeitige Bearbeitung der steuerlichen und der strafrechtlichen Seite. Typische Verteidigungsansätze:

  • Vorsatz. Der Nachweis des Hinterziehungsvorsatzes obliegt der Staatsanwaltschaft. Bei komplexen Sachverhalten, fehlerhafter steuerlicher Beratung oder unklarer Rechtslage ist der Vorsatz angreifbar.
  • Berechnung des Hinterziehungsbetrags. Die Höhe der verkürzten Steuer bestimmt den Strafrahmen. Fehlerhafte Schätzungen des Finanzamts, nicht berücksichtigte Betriebsausgaben und Gegenrechnungen können den Hinterziehungsbetrag erheblich reduzieren.
  • Verjährung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Die exakte Berechnung der Verjährung ist verteidigungsrelevant.
  • Verfahrenseinstellung. Bei geringem Hinterziehungsbetrag oder kooperativem Verhalten ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage möglich.
  • Parallelverfahren. Besteuerungsverfahren und Strafverfahren laufen parallel. Aussagen im steuerlichen Verfahren können im Strafverfahren verwertet werden – die Koordination beider Verfahren ist essentiell (§ 393 AO).

Warum Pauls Cörper Rechtsanwälte

Einkommensteuerhinterziehung ist die Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Eine wirksame Verteidigung setzt Expertise in beiden Rechtsgebieten voraus. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht – Besteuerungsverfahren und Strafverfahren werden in unserer Kanzlei aus einer Hand geführt.

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