Selbstanzeige – Der Weg zurück zur Steuerehrlichkeit
Fachanwalt für Strafrecht & Steuerrecht in Krefeld
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann eine Steuerhinterziehung straflos machen. Aber: Die Anforderungen sind streng. Ein einziger Fehler – und die Strafbefreiung ist verloren. Eine schlecht gemachte Selbstanzeige liefert dem Finanzamt sogar das Geständnis frei Haus.
Was ist eine Selbstanzeige?
Mit der Selbstanzeige erklärt der Steuerpflichtige bisher verschwiegene Einkünfte oder berichtigt unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Tat trotz erfolgter Steuerhinterziehung straffrei.
Der Gesetzgeber will damit die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnen.
Die Voraussetzungen – streng und unverzeihlich
Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie:
- Vollständig ist – alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen erfasst sein
- Mindestens zehn Kalenderjahre abdeckt
- Den Sachverhalt endgültig aufklärt – Schätzungen oder Annäherungen reichen nicht
- Vor Entdeckung erfolgt
Wer nur einen Teil offenlegt, riskiert, dass die gesamte Selbstanzeige unwirksam ist – und das offengelegte Material gegen ihn verwendet wird.
Die Sperrgründe – wann es zu spät ist
Die Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt, wenn:
- Eine Prüfungsanordnung zugegangen ist (für den Prüfungsumfang)
- Ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist
- Die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste
- Ein Strafverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde
- Die hinterzogene Steuer pro Tat 25.000 Euro übersteigt (dann gilt § 398a AO mit Zuschlag)
Wichtig: Die bloße Prüfungsanordnung sperrt die Selbstanzeige – aber nur für den darin angekündigten Prüfungsumfang. Für andere Steuerarten oder Jahre kann die Selbstanzeige weiter möglich sein.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Sie zahlen:
- Die hinterzogenen Steuern in voller Höhe
- Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr (§ 235 AO)
- Bei Beträgen über 25.000 Euro pro Tat: Zuschlag von 10–20 % der hinterzogenen Steuer (§ 398a AO)
- Anwalts- und Steuerberaterkosten für die Erstellung
Klingt nach viel. Im Vergleich zur Strafe bei Aufdeckung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bei besonders schweren Fällen – ist es aber meistens die deutlich günstigere Lösung.
Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
In folgenden Fällen lohnt die schnelle Prüfung:
- Sie haben Einkünfte aus dem Ausland nicht erklärt (Kapitalanlagen, Mieten, Krypto-Gewinne)
- Sie haben Bareinnahmen nicht oder unvollständig verbucht
- Eine Betriebsprüfung steht bevor und Sie wissen um Unstimmigkeiten
- Eine Selbstanzeige eines Mittäters könnte erfolgen
- Datenleaks oder Mitteilungen (DAC8, CRS, Panama-Papers) machen Aufdeckung wahrscheinlich
Der häufigste Fehler: die schnelle Selbstanzeige
Viele versuchen, die Selbstanzeige selbst zu schreiben – aus Angst, vor Aufdeckung zu spät zu sein. Das geht meistens schief.
Häufige Fehler:
- Unvollständige Angaben (eine Steuerart vergessen, ein Jahr ausgelassen)
- Falsche Berechnung der Hinterziehungszinsen
- Schätzungen statt belastbarer Zahlen
- Nichteinhaltung der Form
Jeder dieser Fehler kann die Strafbefreiung kosten – und das Finanzamt hat dann das Geständnis schwarz auf weiß.
Warum beide Fachanwaltstitel zählen
Eine Selbstanzeige ist gleichzeitig steuerlich (richtige Berechnung, Form, Steuerart) und strafrechtlich (Vollständigkeit, Sperrgründe, Verteidigungsstrategie) anspruchsvoll. Tim Cörper und Jens Ophey vereinen beide Fachanwaltstitel in einer Person – wir führen die Selbstanzeige aus einer Hand.
Ihr Ansprechpartner in Krefeld
Wenn Sie über eine Selbstanzeige nachdenken, sprechen Sie mit uns – bevor Sie etwas einreichen, bevor das Finanzamt etwas erfährt.
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