Korrektur & Selbstanzeige2026-06-06T11:38:49+00:00

Selbstanzeige – Der Weg zurück zur Steuerehrlichkeit

Fachanwalt für Strafrecht & Steuerrecht in Krefeld

Kurz & klar: Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit – aber nur wirksam, wenn sie vollständig ist und alle unverjährten Jahre erfasst, bevor die Tat entdeckt ist. Schon kleine Lücken machen sie unwirksam. Wir erstellen die Selbstanzeige sorgfältig und begleiten Sie gegenüber dem Finanzamt.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann eine Steuerhinterziehung straflos machen. Aber: Die Anforderungen sind streng. Ein einziger Fehler – und die Strafbefreiung ist verloren. Eine schlecht gemachte Selbstanzeige liefert dem Finanzamt sogar das Geständnis frei Haus.

Was ist eine Selbstanzeige?

Mit der Selbstanzeige erklärt der Steuerpflichtige bisher verschwiegene Einkünfte oder berichtigt unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Tat trotz erfolgter Steuerhinterziehung straffrei.

Der Gesetzgeber will damit die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnen.

Die Voraussetzungen – streng und unverzeihlich

Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie:

  • Vollständig ist – alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen erfasst sein
  • Mindestens zehn Kalenderjahre abdeckt
  • Den Sachverhalt endgültig aufklärt – Schätzungen oder Annäherungen reichen nicht
  • Vor Entdeckung erfolgt

Wer nur einen Teil offenlegt, riskiert, dass die gesamte Selbstanzeige unwirksam ist – und das offengelegte Material gegen ihn verwendet wird.

Die Sperrgründe – wann es zu spät ist

Die Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt, wenn:

  • Eine Prüfungsanordnung zugegangen ist (für den Prüfungsumfang)
  • Ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist
  • Die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste
  • Ein Strafverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde
  • Die hinterzogene Steuer pro Tat 25.000 Euro übersteigt (dann gilt § 398a AO mit Zuschlag)

Wichtig: Die bloße Prüfungsanordnung sperrt die Selbstanzeige – aber nur für den darin angekündigten Prüfungsumfang. Für andere Steuerarten oder Jahre kann die Selbstanzeige weiter möglich sein.

Was kostet eine Selbstanzeige?

Sie zahlen:

  • Die hinterzogenen Steuern in voller Höhe
  • Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr (§ 235 AO)
  • Bei Beträgen über 25.000 Euro pro Tat: Zuschlag von 10–20 % der hinterzogenen Steuer (§ 398a AO)
  • Anwalts- und Steuerberaterkosten für die Erstellung

Klingt nach viel. Im Vergleich zur Strafe bei Aufdeckung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bei besonders schweren Fällen – ist es aber meistens die deutlich günstigere Lösung.

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

In folgenden Fällen lohnt die schnelle Prüfung:

  • Sie haben Einkünfte aus dem Ausland nicht erklärt (Kapitalanlagen, Mieten, Krypto-Gewinne)
  • Sie haben Bareinnahmen nicht oder unvollständig verbucht
  • Eine Betriebsprüfung steht bevor und Sie wissen um Unstimmigkeiten
  • Eine Selbstanzeige eines Mittäters könnte erfolgen
  • Datenleaks oder Mitteilungen (DAC8, CRS, Panama-Papers) machen Aufdeckung wahrscheinlich

Der häufigste Fehler: die schnelle Selbstanzeige

Viele versuchen, die Selbstanzeige selbst zu schreiben – aus Angst, vor Aufdeckung zu spät zu sein. Das geht meistens schief.

Häufige Fehler:

  • Unvollständige Angaben (eine Steuerart vergessen, ein Jahr ausgelassen)
  • Falsche Berechnung der Hinterziehungszinsen
  • Schätzungen statt belastbarer Zahlen
  • Nichteinhaltung der Form

Jeder dieser Fehler kann die Strafbefreiung kosten – und das Finanzamt hat dann das Geständnis schwarz auf weiß.

Warum beide Fachanwaltstitel zählen

Eine Selbstanzeige ist gleichzeitig steuerlich (richtige Berechnung, Form, Steuerart) und strafrechtlich (Vollständigkeit, Sperrgründe, Verteidigungsstrategie) anspruchsvoll. Tim Cörper und Jens Ophey vereinen beide Fachanwaltstitel in einer Person – wir führen die Selbstanzeige aus einer Hand.

Ihr Ansprechpartner in Krefeld

Wenn Sie über eine Selbstanzeige nachdenken, sprechen Sie mit uns – bevor Sie etwas einreichen, bevor das Finanzamt etwas erfährt.

Telefon: 02151 5698000

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Anwalt für Steuerstrafrecht in Krefeld

Häufige Fragen

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?2026-06-04T20:00:15+00:00

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und keine Prüfungsanordnung oder Ermittlung bekannt gegeben wurde. Der Zeitpunkt ist entscheidend. Wer zu lange wartet, verliert die Chance auf Straffreiheit.

Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen?2026-06-04T20:00:15+00:00

Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen; Teilselbstanzeigen genügen nicht. Zudem sind die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachzuzahlen. Wegen dieser strengen Anforderungen ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Was unterscheidet Korrektur und Selbstanzeige?2026-06-04T20:00:17+00:00

Eine bloße Berichtigung nach § 153 AO kommt in Betracht, wenn ein Fehler nachträglich erkannt wird, ohne dass von Anfang an Vorsatz bestand. Lag dagegen Vorsatz vor, ist die Selbstanzeige der richtige Weg. Die Abgrenzung ist heikel und sollte fachkundig geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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Stand: Juni 2026

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