Haftungsbescheid
Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld
Mit einem Haftungsbescheid nach § 191 AO nimmt das Finanzamt eine Person persönlich für Steuerschulden in Anspruch, die originär einem anderen – typischerweise einer GmbH oder einer anderen juristischen Person – zuzurechnen sind. Der Haftungsbescheid durchbricht die Haftungsbeschränkung der Gesellschaftsform und greift auf das Privatvermögen des Haftungsschuldners zu. Die Beträge können existenzbedrohend sein.
Haftungstatbestände
Haftung des gesetzlichen Vertreters (§§ 34, 69 AO). Der praktisch wichtigste Fall. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und andere gesetzliche Vertreter haften persönlich, wenn sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder abgeführt werden. Erfasst sind insbesondere: nicht abgeführte Lohnsteuer, nicht gezahlte Umsatzsteuer, nicht abgegebene Steuererklärungen.
Haftung des Verfügungsberechtigten (§ 35 AO). Wer als Verfügungsberechtigter die steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen hat, haftet unter den Voraussetzungen des § 69 AO wie ein gesetzlicher Vertreter. Das betrifft insbesondere faktische Geschäftsführer, Generalbevollmächtigte und Prokuristen.
Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO). Wer ein Unternehmen oder einen Teilbetrieb übernimmt, haftet für die betrieblichen Steuerschulden des Vorgängers – begrenzt auf die Höhe der Gegenleistung und auf Steuerschulden der letzten zwölf Monate vor Übernahme.
Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung
Die Haftung nach §§ 34, 69 AO setzt voraus:
- Pflichtenstellung. Der Haftungsschuldner muss zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gesetzlicher Vertreter gewesen sein. Bei mehreren Geschäftsführern ist die interne Aufgabenverteilung relevant – der für Finanzen zuständige Geschäftsführer haftet primär.
- Pflichtverletzung. Die steuerliche Pflicht muss tatsächlich verletzt worden sein. Bei der Lohnsteuer ist die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung eindeutig. Bei anderen Steuerarten kommt es darauf an, ob überhaupt liquide Mittel für die Steuerzahlung vorhanden waren.
- Verschulden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Geschäftsführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Fehlende steuerliche Kenntnisse schützen nicht – der Geschäftsführer muss sich sachkundig beraten lassen.
- Kausalität. Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Steuerausfall sein.
Grundsatz der anteiligen Tilgung
War die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage, alle Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, haftet der Geschäftsführer nur in dem Umfang, in dem das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde. Der Geschäftsführer muss darlegen, welche Mittel zur Verfügung standen und wie sie verteilt wurden. Die Berechnung der sogenannten Haftungsquote ist komplex und bietet erhebliche Verteidigungsspielräume.
Ermessensausübung
Der Haftungsbescheid ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts (§ 191 Abs. 1 AO). Das Finanzamt muss begründen, warum es gerade den Haftungsschuldner und nicht den Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Ermessensfehler – insbesondere fehlende oder fehlerhafte Begründung – machen den Bescheid anfechtbar.
Verteidigung gegen den Haftungsbescheid
Gegen den Haftungsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Die Verteidigung konzentriert sich auf: Bestreiten der Pflichtverletzung, Nachweis fehlenden Verschuldens, Berechnung der anteiligen Tilgung, Ermessensfehler des Finanzamts und Festsetzungsverjährung. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey beraten und vertreten Geschäftsführer bei Haftungsbescheiden – einschließlich der Koordination mit einem etwaig parallel laufenden Steuerstrafverfahren.
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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