Geschäftsführerhaftung – Wenn Sie persönlich einstehen müssen

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Die GmbH heißt „haftungsbeschränkt“ – aber das gilt nicht für den Geschäftsführer selbst. Wer als Geschäftsführer Pflichten verletzt, haftet mit seinem Privatvermögen: Haus, Konten, Lebensversicherung, Erspartes. Die Haftungsfälle sind zahlreicher als viele denken.

Die fünf häufigsten Haftungsfallen

1. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag spätestens nach 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung) gestellt werden. Wer zu spät stellt, haftet persönlich für jeden Schaden – und macht sich zusätzlich strafbar.

2. Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)

Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Jede unzulässige Zahlung – Mieten, Lieferanten, Privatentnahmen – muss der Geschäftsführer persönlich zurückzahlen. Auch Beträge im sechsstelligen Bereich.

3. Lohnsteuer und Sozialversicherung (§§ 34, 69 AO, § 266a StGB)

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind treuhänderisch für Arbeitnehmer und Sozialkassen einbehalten. Wer sie nicht abführt, haftet persönlich – und bei Sozialversicherungsbeiträgen droht zusätzlich Strafbarkeit nach § 266a StGB.

4. Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG)

Schäden für die Gesellschaft durch unsorgfältige Geschäftsführung – Fehlinvestitionen, mangelhafte Überwachung, Pflichtverletzungen – kann die GmbH (oder der Insolvenzverwalter) gegen den Geschäftsführer geltend machen. Beweislast: Der Geschäftsführer muss seine Sorgfalt nachweisen, nicht umgekehrt.

5. Steuerschulden der GmbH

Bleibt die GmbH Steuern schuldig, kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen (§§ 34, 69 AO). Voraussetzung: vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung.

Die kritischen Phasen

In der Krise. Sobald Liquiditätsprobleme auftreten, beginnt die Hochrisikozone. Jede Zahlung, jede Entscheidung kann später als haftungsauslösend bewertet werden.

Im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter prüft systematisch die Tätigkeit des Geschäftsführers in den letzten Monaten vor Insolvenz. Anfechtungen, Schadensersatzansprüche, Haftungsklagen folgen oft.

Nach der Insolvenz. Auch nach Verfahrensbeendigung können Haftungsansprüche jahrelang weiterverfolgt werden.

Was Sie als Geschäftsführer tun sollten

Frühzeitig handeln. Bei den ersten Anzeichen einer Krise – Liquiditätsengpässe, drohende Verluste, Kreditbeschränkungen – sofort prüfen lassen, ob Insolvenzantragspflicht besteht.

Liquiditätsplanung dokumentieren. Eine fundierte Fortführungsprognose ist die wichtigste Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

Lohnsteuer und Sozialversicherung priorisieren. In der Krise nichts wichtiger als diese Abführungen – sie schützen vor persönlicher Haftung und Strafverfahren.

Nichts ohne Beratung. Verträge, Zahlungen, Verzichte, Tilgungsabsprachen in der Krise – nichts ohne juristische Prüfung.

Versicherung prüfen. Eine D&O-Versicherung kann Haftungsschäden abdecken – aber meist nur bei rechtzeitiger Meldung und nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.

Was wir für Sie tun

Präventiv: Wir prüfen Ihre Geschäftsführer-Verträge, beraten zu Compliance-Strukturen, helfen bei der Sanierung vor Insolvenz und stellen Fortführungsprognosen.

Im Akutfall: Wir prüfen Insolvenzantragspflicht, vertreten gegenüber dem Finanzamt bei Haftungsbescheiden, verteidigen gegen Insolvenzverwalter-Klagen und Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung oder § 266a StGB.

Doppelqualifikation als Vorteil

Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Bei strafrechtlichen Aspekten der Geschäftsführerhaftung – Insolvenzverschleppung, § 266a StGB, Untreue – arbeitet er eng mit den Fachanwälten für Strafrecht in unserer Kanzlei zusammen. Sie erhalten beide Perspektiven aus einer Hand.

Ihr Ansprechpartner in Krefeld

Wenn Sie als Geschäftsführer ein Risiko spüren – egal in welcher Phase – sprechen Sie früh mit uns. Je früher, desto mehr Handlungsspielraum.

Telefon: 02151 / 569 800 0

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