Gläubigerrechte2026-06-06T11:38:28+00:00

Gläubigerrechte

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Kurz & klar: Als Gläubiger im Insolvenzverfahren müssen Sie Ihre Forderung fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO), um an der Verteilung teilzunehmen. Mit Aus- und Absonderungsrechten lässt sich die Quote häufig deutlich verbessern. Wir setzen Ihre Gläubigerrechte in Krefeld durch.

Gläubiger sind keine passiven Zuschauer im Insolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung räumt ihnen umfassende Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte ein. Wer diese Rechte kennt und aktiv wahrnimmt, kann die Verwertung der Insolvenzmasse und die eigene Befriedigungsquote erheblich beeinflussen.

Forderungsanmeldung und Prüfung

Jeder Gläubiger muss seine Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden (§ 174 InsO). Die Anmeldung muss den Grund und den Betrag der Forderung angeben sowie die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich die Forderung ergibt. Wird die Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) vom Verwalter oder von anderen Gläubigern bestritten, muss der Gläubiger seine Forderung im Klagewege feststellen lassen (§ 179 InsO).

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Organ der Gläubigerselbstverwaltung (§§ 74 ff. InsO). Sie entscheidet über grundlegende Fragen des Verfahrens: Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens, Bestellung eines Gläubigerausschusses, Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Verwalters, Annahme oder Ablehnung eines Insolvenzplans. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der festgestellten Forderung.

Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss überwacht den Insolvenzverwalter, unterstützt ihn bei der Geschäftsführung und genehmigt besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§§ 67 ff. InsO). Bei Unternehmensinsolvenzen mit erheblichem Geschäftsumfang wird regelmäßig ein vorläufiger Gläubigerausschuss bereits vor Verfahrenseröffnung eingesetzt.

Absonderungs- und Aussonderungsrechte

Gesicherte Gläubiger haben eine bevorzugte Position:

  • Aussonderung (§ 47 InsO): Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, können herausverlangt werden — insbesondere bei Eigentumsvorbehalt.
  • Absonderung (§§ 49–51 InsO): Gläubiger mit Sicherungsrechten (Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung, Pfandrechte) werden vorrangig aus dem Sicherungsgut befriedigt.

Vertretung von Gläubigern

Rechtsanwalt Dirk Pauls vertritt als Fachanwalt für Insolvenzrecht Unternehmen und Unternehmer als Gläubiger in Insolvenzverfahren — von der Forderungssicherung über die Anmeldung bis zur Vertretung in Gläubigerversammlungen und der Abwehr von Insolvenzanfechtungen.

Kanzlei: 02151 5698000

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Fachanwalt für Insolvenzrecht in Krefeld

Häufige Fragen

Wie melde ich meine Forderung im Insolvenzverfahren an?2026-06-04T20:44:40+00:00

Die Forderung wird schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet (§ 174 InsO) – unter Angabe von Grund und Betrag sowie der Tatsachen, aus denen sie sich ergibt. Maßgeblich ist die im Eröffnungsbeschluss genannte Frist. Eine verspätete Anmeldung ist meist noch gegen eine Gebühr möglich, sollte aber vermieden werden.

Was kann ich tun, wenn meine Forderung bestritten wird?2026-06-04T20:44:41+00:00

Bestreitet der Verwalter oder ein anderer Gläubiger Ihre Forderung im Prüfungstermin, müssen Sie sie im Klagewege feststellen lassen (§ 179 InsO). Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel vor, muss umgekehrt der Bestreitende klagen. Wir setzen Ihre Forderung im Feststellungsprozess für Sie durch.

Welchen Einfluss habe ich als Gläubiger auf das Verfahren?2026-06-04T20:44:43+00:00

Über die Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) entscheiden Sie mit über Fortführung oder Stilllegung, über den Insolvenzplan und die Bestellung eines Gläubigerausschusses. Das Stimmgewicht richtet sich nach der Höhe der festgestellten Forderung. Im Gläubigerausschuss können Sie den Insolvenzverwalter unmittelbar kontrollieren.

Ihr Ansprechpartner

Dirk Pauls, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

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Stand: Juni 2026

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