Lohnsteuerhinterziehung

Fachanwalt für Strafrecht & Steuerrecht in Krefeld

Lohnsteuerhinterziehung – Verteidigung für Arbeitgeber und Geschäftsführer

Lohnsteuerhinterziehung ist ein Massenphänomen mit gravierenden Konsequenzen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer der Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3 EStG). Kommt er dieser Pflicht nicht nach – sei es durch Schwarzlohnzahlungen, fehlerhafte Lohnabrechnungen oder bewusstes Unterlassen – drohen neben der Steuernachforderung ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und die persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Typische Konstellationen

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Arbeitnehmer werden bar entlohnt, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Besonders verbreitet in Branchen mit hohem Barzahlungsanteil: Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Logistik, Pflege. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt bundesweit verdachtsunabhängige Prüfungen durch.

Scheinselbständigkeit. Arbeitsverhältnisse werden als freie Mitarbeit deklariert, obwohl die tatsächliche Durchführung ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Folge: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden über den gesamten Zeitraum nicht abgeführt. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung ist in der Praxis häufig streitig und hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände ab.

Falsche Lohnsteuerklassen und Freibeträge. Angabe falscher Steuermerkmale, um die einzubehaltende Lohnsteuer zu reduzieren. Bei Mitwirkung des Arbeitnehmers kommt eine Strafbarkeit beider Seiten in Betracht.

Barlohnumwandlung und verdeckte Lohnzahlung. Teile des Arbeitsentgelts werden als steuerfreie Zuschüsse, Sachbezüge oder Aufwandsentschädigungen deklariert, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Beispiele: fingierte Reisekosten, überhöhte Verpflegungspauschalen, als Geschenke deklarierte Lohnbestandteile.

Lohnsteuer nicht abgeführt in der Krise. Der Geschäftsführer einer GmbH verwendet die einbehaltene Lohnsteuer zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten. In der Krise wird die Lohnsteuer häufig als „interne Kreditlinie“ missbraucht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die Lohnsteuer ist Treuhandgeld des Fiskus und muss vorrangig abgeführt werden – auch bei Zahlungsunfähigkeit.

Zusammentreffen mit § 266a StGB

Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) treten in der Praxis nahezu immer gemeinsam auf. Wer Arbeitnehmer schwarz beschäftigt, hinterzieht Lohnsteuer und vorenthält gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge. Beide Tatbestände stehen in Tateinheit und werden parallel verfolgt. Die Strafen addieren sich nicht, aber das Zusammentreffen erhöht die Strafzumessung erheblich.

Für den Geschäftsführer bedeutet das: Er haftet nach § 69 AO persönlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Die persönliche Haftung trifft das gesamte Privatvermögen.

Ermittlungsansätze

  • Lohnsteuer-Außenprüfung. Das Finanzamt prüft stichprobenartig die Lohnsteueranmeldungen, Lohnabrechnungen und die korrekte Einbehaltung. Auffälligkeiten führen zur Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle.
  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Der Zoll führt unangemeldete Prüfungen vor Ort durch – auf Baustellen, in Restaurants, bei Speditionen. Werden Beschäftigte ohne Anmeldung angetroffen, wird sofort ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
  • Sozialversicherungsprüfung der DRV. Die Deutsche Rentenversicherung prüft alle vier Jahre die Beitragszahlung. Werden Schwarzlohnzahlungen oder Scheinselbständigkeit festgestellt, erfolgt eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt.
  • Statusfeststellungsverfahren. Nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die DRV Bund bei freien Mitarbeitern. Die Konsequenz: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre und paralleles Steuerstrafverfahren für die nicht abgeführte Lohnsteuer.

Verteidigungsansätze

  • Abgrenzung Selbständigkeit / Beschäftigung. In Scheinselbständigkeitsfällen ist die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses der zentrale Streitpunkt. Die Verteidigung kann mit der tatsächlichen Durchführung, vertraglichen Regelungen und branchenüblichen Gestaltungen argumentieren.
  • Vorsatz des Geschäftsführers. Bei Organisationsverschulden, fehlerhafter Beratung durch Steuerberater oder Lohnbuchhalter und komplexen Sachverhalten ist der individuelle Vorsatz des Geschäftsführers angreifbar.
  • Schadensberechnung. Die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer durch die Ermittlungsbehörden erfolgt häufig im Schätzwege. Illegale Lohnzahlungen werden hochgerechnet, Nettolohnvereinbarungen unterstellt, Pauschalierungen angewandt. Jede dieser Berechnungsgrundlagen bietet Angriffsflächen.
  • Pflichtenkollision in der Krise. Wenn die GmbH zahlungsunfähig ist und der Geschäftsführer zwischen Lohnsteuerzahlung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entscheiden muss, stellen sich Fragen der Zumutbarkeit und der strafrechtlichen Pflichtenkollision.

Warum Pauls Cörper Rechtsanwälte

Lohnsteuerhinterziehung verbindet Steuerrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht. Die Verteidigung muss alle Verfahrensstränge koordinieren – Strafverfahren, Besteuerungsverfahren, Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht. Rechtsanwalt Dirk Pauls ergänzt als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Beratung bei arbeitsrechtlichen Folgefragen.

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