Insolvenzarbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Das Insolvenzarbeitsrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern die Schnittmenge aus Insolvenzrecht und Arbeitsrecht. Für Unternehmen in der Krise ist es einer der wichtigsten Sanierungshebel — und für Geschäftsführer eine der größten Haftungsfallen.

Verkürzte Kündigungsfristen

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 Satz 1 InsO). Diese Sonderkündigungsfrist gilt unabhängig von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Fristen — selbst wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Jahren vorsieht, reduziert sich diese auf drei Monate.

Die Kündigung muss allerdings im Übrigen den allgemeinen Anforderungen genügen: Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 KSchG), Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte.

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III sichert Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Es deckt den Nettolohnanspruch einschließlich Überstundenvergütung, Zulagen und anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Insolvenzgeld geht auf die Bundesagentur für Arbeit über — diese wird Insolvenzgläubigerin für die übernommenen Forderungen.

Betriebsübergang aus der Insolvenz

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz. Besonderheit: Der Erwerber haftet nicht für Altverbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht, das allerdings in der Insolvenz praktisch selten ausgeübt wird — ein Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim insolventen Unternehmen verbleibt, das in der Regel keine Beschäftigung mehr bieten kann.

Geschäftsführerpflichten

Vor Verfahrenseröffnung bleibt der Geschäftsführer für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten verantwortlich. Besonders haftungsträchtig: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Lohnsteuer (§§ 34, 69 AO) auch in der Krise. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung schützt bei der Lohnsteuer nicht — diese muss vorrangig abgeführt werden.

Rechtsanwalt Dirk Pauls berät als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen und Geschäftsführer an dieser Schnittstelle.

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