Insolvenzarbeitsrecht2026-06-06T11:38:30+00:00

Insolvenzarbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Kurz & klar: In der Insolvenz des Arbeitgebers bestehen die Arbeitsverhältnisse zunächst fort – rückständigen Lohn der letzten drei Monate sichert das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit (§ 165 SGB III). Der Antrag ist binnen zwei Monaten zu stellen. Bei Kündigung gilt der Kündigungsschutz fort, mit Besonderheiten im Verfahren.

Das Insolvenzarbeitsrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern die Schnittmenge aus Insolvenzrecht und Arbeitsrecht. Für Unternehmen in der Krise ist es einer der wichtigsten Sanierungshebel — und für Geschäftsführer eine der größten Haftungsfallen.

Verkürzte Kündigungsfristen

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 Satz 1 InsO). Diese Sonderkündigungsfrist gilt unabhängig von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Fristen — selbst wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Jahren vorsieht, reduziert sich diese auf drei Monate.

Die Kündigung muss allerdings im Übrigen den allgemeinen Anforderungen genügen: Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 KSchG), Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte.

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III sichert Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Es deckt den Nettolohnanspruch einschließlich Überstundenvergütung, Zulagen und anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Insolvenzgeld geht auf die Bundesagentur für Arbeit über — diese wird Insolvenzgläubigerin für die übernommenen Forderungen.

Betriebsübergang aus der Insolvenz

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz. Besonderheit: Der Erwerber haftet nicht für Altverbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht, das allerdings in der Insolvenz praktisch selten ausgeübt wird — ein Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim insolventen Unternehmen verbleibt, das in der Regel keine Beschäftigung mehr bieten kann.

Sozialplan und Interessenausgleich

Auch in der Insolvenz können Betriebsrat und Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbaren. Das Volumen des Sozialplans ist jedoch durch § 123 InsO begrenzt: Es darf maximal zweieinhalb Monatsverdienste je betroffenem Arbeitnehmer betragen, und die Gesamtsumme darf ein Drittel der Teilungsmasse nicht übersteigen. Diese Deckelung unterscheidet den insolvenzrechtlichen Sozialplan deutlich vom Sozialplan außerhalb der Insolvenz.

Geschäftsführerpflichten

Vor Verfahrenseröffnung bleibt der Geschäftsführer für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten verantwortlich. Besonders haftungsträchtig: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Lohnsteuer (§§ 34, 69 AO) auch in der Krise. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung schützt bei der Lohnsteuer nicht — diese muss vorrangig abgeführt werden.

Rechtsanwalt Dirk Pauls berät als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen und Geschäftsführer an dieser Schnittstelle.

Kanzlei: 02151 5698000

Kontakt aufnehmen

Fachanwalt für Insolvenzrecht in Krefeld

Häufige Fragen

Welche arbeitsrechtlichen Sanierungsinstrumente bietet die Insolvenz?2026-06-04T20:44:44+00:00

Zentrale Hebel sind die verkürzte Kündigungsfrist (§ 113 InsO), der Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) samt eingeschränkter Überprüfbarkeit der Sozialauswahl sowie Transfergesellschaften. Richtig eingesetzt ermöglichen sie einen geordneten Personalabbau und die Fortführung des sanierten Kerns. Die Maßnahmen sind mit dem Betriebsrat zu koordinieren.

Was bewirkt ein Interessenausgleich mit Namensliste?2026-06-04T20:44:45+00:00

Sind die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich benannt (§ 125 InsO), wird vermutet, dass die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Sozialauswahl ist dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Das senkt das Prozessrisiko im Sanierungsverfahren erheblich – setzt aber eine saubere Verhandlung mit dem Betriebsrat voraus.

Haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Sozialabgaben?2026-06-04T20:44:46+00:00

Ja. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und löst persönliche Haftung aus. Diese Pflicht besteht auch in der Krise fort und kann mit dem Zahlungsverbot nach Insolvenzreife kollidieren. Gerade hier ist die koordinierte Beratung von Insolvenz- und Strafrecht entscheidend.

Ihr Ansprechpartner

Dirk Pauls, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Dirk Pauls

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *

Stand: Juni 2026

Nach oben