Insolvenzantrag
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld
Kurz & klar: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden – spätestens binnen drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) nach § 15a InsO. Wer zu spät stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und haftet persönlich. Zugleich kann der Antrag die Sanierungschance eröffnen.
Der Insolvenzantrag ist der formale Startpunkt jedes Insolvenzverfahrens. Für Geschäftsführer und Vorstände ist er gleichzeitig eine der haftungsträchtigsten Entscheidungen: Zu spät gestellt droht Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), zu früh gestellt kann er das Unternehmen unnötig zerstören.
Eigenantrag vs. Gläubigerantrag
Eigenantrag. Der Schuldner selbst — bei juristischen Personen der Geschäftsführer oder Vorstand — stellt den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht). Der Eigenantrag ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes innerhalb der gesetzlichen Fristen Pflicht (§ 15a InsO): drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.
Gläubigerantrag. Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO). Sie müssen ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen. In der Praxis wird der Gläubigerantrag häufig als Druckmittel eingesetzt — die bloße Androhung kann Zahlungen auslösen.
Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann und die Liquiditätslücke nicht nur vorübergehend ist.
Überschuldung (§ 19 InsO). Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Die Feststellung der Überschuldung erfordert einen Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten sowie eine belastbare Fortführungsprognose.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dieser Insolvenzgrund berechtigt nur den Schuldner selbst zum Antrag und eröffnet den Zugang zu Sanierungsoptionen wie der Eigenverwaltung.
Antragspflicht und Fristen
Für Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und persönlich haftende Gesellschafter einer OHG/KG besteht eine Antragspflicht nach § 15a InsO. Die Fristen: drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung. Die Frist dient ausschließlich der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten — nicht dem Abwarten.
Die verspätete Antragstellung ist als Insolvenzverschleppung strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO) und begründet die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) sowie für den Quotenverringerungsschaden der Gläubiger.
Anwaltliche Begleitung
Die Entscheidung über den Zeitpunkt und die Art der Antragstellung — Regelinsolvenz, Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren — hat weitreichende Konsequenzen. Rechtsanwalt Dirk Pauls berät als Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer und Vorstände bei der Prüfung der Insolvenzgründe, der Fristenberechnung und der Wahl des Verfahrens.
Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
