Einstweiliger Rechtsschutz

Aussetzung der Vollziehung & Eilrechtsschutz in Krefeld

Einstweiliger Rechtsschutz im Steuerrecht – Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung

Steuerliche Rechtsbehelfe – Einspruch und Klage – haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die festgesetzte Steuer bleibt fällig, auch wenn der Bescheid angefochten wird. Um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige zahlen muss, bevor seine Rechtsposition gerichtlich geprüft wurde, gibt es zwei Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes: die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und die einstweilige Anordnung.

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Die Aussetzung der Vollziehung ist das Standardinstrument im steuerlichen Eilrechtsschutz. Sie bewirkt, dass ein angefochtener Steuerbescheid vorläufig nicht vollstreckt wird (§ 361 AO, § 69 FGO).

Voraussetzung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Diese liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken. Alternativ kann die AdV gewährt werden, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO).

Verfahren: Der Antrag wird zunächst beim Finanzamt gestellt. Lehnt das Finanzamt ab – was in der Praxis häufig vorkommt – kann die Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 69 Abs. 3 FGO). Das Finanzgericht entscheidet durch Beschluss, in der Regel ohne mündliche Verhandlung.

Aussetzungszinsen: Wird der Rechtsbehelf letztlich erfolglos, fallen Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an (§ 237 AO). Diese Zinsen sind bei der Entscheidung über einen AdV-Antrag mit zu berücksichtigen – insbesondere bei langer Verfahrensdauer können sie erheblich sein.

Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO kommt zum Einsatz, wenn kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, aber dennoch eiliger Rechtsschutz benötigt wird. Typischer Anwendungsfall: Das Finanzamt droht mit Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung, Sachpfändung), obwohl die Steuerschuld dem Grunde oder der Höhe nach streitig ist. Die einstweilige Anordnung kann die Vollstreckung vorläufig untersagen.

Sicherheitsleistung

Das Finanzamt oder das Finanzgericht kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO). In der Praxis wird Sicherheitsleistung insbesondere dann verlangt, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint – etwa bei drohender Insolvenz des Steuerpflichtigen oder bei Auslandsbezug. Die Höhe der Sicherheitsleistung und die Art der Sicherung (Bankbürgschaft, Hinterlegung) sind verhandelbar.

Strategische Bedeutung

Der einstweilige Rechtsschutz entscheidet in vielen Fällen darüber, ob ein Unternehmen während des laufenden Rechtsstreits handlungsfähig bleibt. Wird die Aussetzung verweigert und die Steuer vollstreckt, kann dies – insbesondere bei hohen Nachforderungen – zur Insolvenz führen, noch bevor das Gericht über die Rechtmäßigkeit des Bescheids entschieden hat.

Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey beantragen als Fachanwälte für Steuerrecht die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt und beim Finanzgericht Düsseldorf – wenn nötig auch im Eilverfahren innerhalb weniger Tage.

Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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