Arbeitsvertrag & Arbeitszeugnis
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld
Kurz & klar: Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihr Fortkommen nicht behindert (§ 109 GewO). Versteckte Formulierungen können das Gegenteil bewirken. Auch Arbeitsverträge enthalten oft unwirksame Klauseln. Wir prüfen Zeugnis und Vertrag und setzen Korrekturen durch.
Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis rahmen jedes Arbeitsverhältnis ein – am Anfang und am Ende. Beide Dokumente entscheiden über Rechte, Pflichten und über die beruflichen Chancen danach. Und in beiden steckt oft mehr, als der Wortlaut auf den ersten Blick verrät. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Krefeld gestalten, prüfen und korrigieren wir Arbeitsverträge und Zeugnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Arbeitsvertrag – das Fundament
Ein durchdachter Arbeitsvertrag regelt alle wesentlichen Punkte klar und rechtssicher:
- Arbeitszeit und Überstunden – einschließlich der Frage, ob und wie Überstunden vergütet werden.
- Vergütung und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, gegebenenfalls mit Freiwilligkeits- oder Rückzahlungsvorbehalt.
- Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus.
- Kündigungsfristen und Befristungen.
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote – nur mit Karenzentschädigung wirksam (§ 74 HGB).
- Versetzungs- und Tätigkeitsklauseln.
Nicht jede Klausel ist wirksam
Vorformulierte Arbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam – häufig betrifft das pauschale Überstundenabgeltungen, zu kurze oder einseitige Ausschlussfristen, überzogene Vertragsstrafen und Wettbewerbsverbote ohne angemessene Entschädigung. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch eine unterschriebene Klausel muss nicht gelten. Für Arbeitgeber bedeutet es: Ein unsauber formulierter Vertrag bricht im Streitfall an der entscheidenden Stelle.
Das Arbeitszeugnis – und die Zeugnissprache
Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches, auf Wunsch qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten. Es muss zugleich wahr und wohlwollend sein – ein Spannungsverhältnis, das die typische verschlüsselte Zeugnissprache hervorgebracht hat.
Scheinbar positive Formulierungen verbergen oft eine unterdurchschnittliche Bewertung:
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht der Note „sehr gut“,
- „zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur noch „gut“,
- „zu unserer Zufriedenheit“ bereits einem „ausreichend“.
Auch Auslassungen sind beredt: Fehlt die Schlussformel mit Dank und guten Wünschen, wird das als Distanzierung gelesen. Wir prüfen Ihr Zeugnis Formulierung für Formulierung und setzen Korrekturen notfalls gerichtlich durch.
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Rechtsanwalt Dirk Pauls, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gestaltet und prüft Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns.
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Stand: Juni 2026
