Insolvenzanfechtung

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Die Insolvenzanfechtung ist eines der schärfsten Instrumente des Insolvenzverwalters. Sie ermöglicht die Rückforderung von Zahlungen und Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Für Gläubiger, Geschäftspartner und Gesellschafter kann das bedeuten: Beträge, die längst vereinnahmt und verbucht wurden, müssen an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.

Anfechtungstatbestände

Kongruente Deckung (§ 130 InsO). Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er in dieser Art zu diesem Zeitpunkt zu beanspruchen hatte. Anfechtbar in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste.

Inkongruente Deckung (§ 131 InsO). Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Beispiele: Sicherheitenbestellung für bestehende Forderungen, Zahlung an nicht fällige Forderungen, Leistung an Erfüllungs statt. Anfechtbar im letzten Monat ohne weitere Voraussetzungen, in den Monaten zwei und drei bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO). Rechtshandlungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag, die mit dem Vorsatz vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil den Vorsatz kannte. Die wichtigste und reichweitenstärkste Anfechtungsnorm — die vierjährige Frist und die Beweislastregeln machen § 133 InsO zu einem mächtigen Instrument.

Anfechtung gegen nahestehende Personen (§ 138 InsO). Bei Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen — Gesellschafter, Geschäftsführer, Familienangehörige, verbundene Unternehmen — wird die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes vermutet. Die Beweislast kehrt sich um: Der Anfechtungsgegner muss seine Gutgläubigkeit nachweisen.

Bargeschäft (§ 142 InsO)

Das Bargeschäftsprivileg schützt Leistungsaustausche, bei denen Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Wer dem Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erbringt und dafür sofort bezahlt wird, ist vor der Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO geschützt — nicht jedoch vor der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, wenn dem Gläubiger der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.

Verteidigung gegen Insolvenzanfechtung

  • Keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Der Gläubiger wusste zum Zeitpunkt der Zahlung nicht, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Entscheidend: objektive Umstände, keine bloße Fahrlässigkeit.
  • Bargeschäftseinwand. Die Zahlung stand im unmittelbaren Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung.
  • Keine Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungszeitraum. Die Liquiditätslage des Schuldners war im relevanten Zeitraum noch ausreichend. Sachverständigengutachten zur Zahlungsfähigkeit sind verteidigungsrelevant.
  • Verjährung. Die Anfechtungsansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis des Insolvenzverwalters (§ 146 InsO).

Rechtsanwalt Dirk Pauls vertritt als Fachanwalt für Insolvenzrecht sowohl Anfechtungsgegner bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen als auch Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.

Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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