Sanierung

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Nicht jede Unternehmenskrise muss in der Liquidation enden. Die Insolvenzordnung und das seit 2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bieten differenzierte Sanierungswege — von der außergerichtlichen Restrukturierung bis zur Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Je früher Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto mehr Optionen stehen zur Verfügung.

Außergerichtliche Sanierung

Die außergerichtliche Sanierung setzt voraus, dass die Insolvenzantragspflicht noch nicht eingetreten ist oder die gesetzlichen Fristen noch laufen. Typische Maßnahmen: Kostensenkungsprogramme, Neuverhandlung von Verträgen, Kapitalmaßnahmen, Veräußerung von Unternehmensteilen, außergerichtliche Gläubigervereinbarungen (Stillhalteabkommen, Forderungsverzicht, Debt-to-Equity-Swap). Die Koordination aller Beteiligten — Gesellschafter, Banken, Lieferanten, Arbeitnehmervertretung — ist anspruchsvoll und erfordert anwaltliche Begleitung.

Restrukturierung nach StaRUG

Das StaRUG (§§ 29 ff.) ermöglicht seit dem 1. Januar 2021 eine gerichtliche Restrukturierung ohne Insolvenzverfahren. Das Instrument richtet sich an Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Kernelemente:

  • Restrukturierungsplan. Der Schuldner legt einen Plan vor, der Forderungen umstrukturiert — Stundung, Teilverzicht, Umwandlung in Eigenkapital. Der Plan wird von den betroffenen Gläubigergruppen abgestimmt und vom Restrukturierungsgericht bestätigt.
  • Stabilisierungsanordnung. Das Gericht kann auf Antrag Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vorübergehend untersagen — ein Moratorium, das dem Schuldner Luft verschafft.
  • Kein Insolvenzverfahren. Die Restrukturierung nach StaRUG ist kein Insolvenzverfahren. Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, die Geschäftsführung bleibt in der Hand des Schuldners.

Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO)

Bei der Eigenverwaltung wird das Insolvenzverfahren eröffnet, aber kein Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner — vertreten durch die Geschäftsführung — verwaltet die Insolvenzmasse selbst unter Aufsicht eines Sachwalters. Voraussetzung: Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. In der Praxis wird die Eigenverwaltung vor allem bei größeren Unternehmen mit funktionierendem Management eingesetzt.

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Eigenverwaltung für Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Der Schuldner erhält eine Frist von bis zu drei Monaten, um unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Während dieser Zeit sind Vollstreckungsmaßnahmen untersagt. Das Schutzschirmverfahren setzt eine Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit voraus.

Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)

Der Insolvenzplan ist das zentrale Sanierungsinstrument im eröffneten Insolvenzverfahren. Er ermöglicht eine von der gesetzlichen Regelabwicklung abweichende Verwertung und Verteilung — typischerweise eine Fortführung des Unternehmens mit teilweisem Forderungsverzicht der Gläubiger. Der Plan wird von den Gläubigergruppen abgestimmt und vom Gericht bestätigt. Seit der ESUG-Reform 2012 kann auch ein obstruierendes Gläubigervotum unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden (§ 245 InsO).

Sanierungsberatung

Rechtsanwalt Dirk Pauls berät als Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Prüfung und Umsetzung von Sanierungsoptionen — von der außergerichtlichen Restrukturierung über das StaRUG-Verfahren bis zur Eigenverwaltung und Insolvenzplangestaltung.

Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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