Aufhebungsvertrag & Abwicklungsvertrag2026-06-06T10:51:24+00:00

Aufhebungsvertrag & Abwicklungsvertrag

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld

Kurz & klar: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – oft gegen Abfindung, aber mit Risiken: Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Unterschreiben Sie nichts unter Druck und nicht ungeprüft. Wir verhandeln die Konditionen und sichern Ihre Ansprüche.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das klingt zunächst nach der konfliktfreien Lösung – birgt aber erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Wer hier vorschnell unterschreibt, verschenkt häufig Kündigungsschutz, Abfindung und Arbeitslosengeld zugleich. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Krefeld prüfen wir jede Vereinbarung, bevor sie bindend wird.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag – der Unterschied

Beide Instrumente werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Ausgangspunkte:

  • Aufhebungsvertrag: Er beendet das Arbeitsverhältnis selbst – einvernehmlich, zu einem festgelegten Termin und ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  • Abwicklungsvertrag: Er setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen, etwa Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis.

Sozialversicherungsrechtlich werden beide ähnlich behandelt. Der verbreitete Irrtum, ein Abwicklungsvertrag schütze automatisch vor der Sperrzeit, trifft nicht zu.

Das größte Risiko: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer durch einen Aufhebungsvertrag aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich. Eine zugesagte Abfindung gleicht diesen Verlust selten vollständig aus.

Die Sperrzeit lässt sich jedoch häufig vermeiden – etwa, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und die Abfindung sich im gesetzlichen Rahmen (0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) hält. Auf die genaue Formulierung kommt es an. Genau hier setzt unsere Beratung an.

Worauf es im Vertrag ankommt

Ein sauber verhandelter Aufhebungsvertrag regelt mehr als nur das Beendigungsdatum. Wir achten insbesondere auf:

  • Beendigungstermin und Kündigungsfrist. Eine Beendigung vor Ablauf der ordentlichen Frist verschärft das Sperrzeitrisiko.
  • Abfindungshöhe und Auszahlung. Hier lässt sich durch die Verhandlung oft das Meiste herausholen; auch die steuerlich günstige Fünftelregelung will bedacht sein.
  • Freistellung und Resturlaub. Unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden ist Verhandlungssache.
  • Qualifiziertes Zeugnis. Die Zeugnisnote sollte im Vertrag festgeschrieben werden, um späteren Streit zu vermeiden.
  • Ausgleichsklausel. Pauschale „Erledigungsklauseln“ können wertvolle Ansprüche – etwa auf Boni oder Provisionen – untergehen lassen.

Wann sich ein Aufhebungsvertrag lohnt

Trotz der Risiken kann ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten sinnvoll sein: Er schafft Planungssicherheit, vermeidet einen langwierigen Kündigungsschutzprozess und ermöglicht eine geräuschlose, oft besser dotierte Trennung. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung Ihre Position widerspiegelt und nicht allein die Interessen der Gegenseite.

Ihr Ansprechpartner in Krefeld

Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und prüft Aufhebungs- und Abwicklungsverträge für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – vor der Unterschrift, wenn noch Spielraum besteht. Kontaktieren Sie uns und unterschreiben Sie nichts ohne vorherige Beratung.

Häufige Fragen

Droht beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?2026-06-04T20:34:15+00:00

Ja, das ist das größte Risiko. Wer durch einen Aufhebungsvertrag aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einer ohnehin drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung und einer Abfindung im gesetzlichen Rahmen – lässt sich die Sperrzeit vermeiden. Wir prüfen die Formulierung vor Ihrer Unterschrift.

Worin unterscheiden sich Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?2026-06-04T20:34:16+00:00

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem festgelegten Termin. Der Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen, etwa die Höhe der Abfindung. Sozialversicherungsrechtlich werden beide ähnlich behandelt – auch beim Abwicklungsvertrag kann eine Sperrzeit drohen.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag?2026-06-04T20:34:17+00:00

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Sie ist Verhandlungssache und hängt davon ab, wie stark Ihre Position ist – insbesondere davon, wie sicher eine Kündigung tatsächlich wäre. Üblich sind 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Eine anwaltliche Verhandlung führt häufig zu spürbar besseren Konditionen.

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Stand: Juni 2026

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