Vorenthalten & Veruntreuen Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)2026-06-05T16:05:28+00:00

Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Kurz & klar: § 266a StGB bestraft das Vorenthalten von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen – schon das bloße Nichtabführen genügt, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Der Tatbestand trifft Geschäftsführer persönlich. Entscheidend sind die Fälligkeit, der Vorsatz und die Reihenfolge der Zahlungen in der Krise.

§ 266a StGB ist einer der häufigsten und unterschätztesten Straftatbestände gegen Geschäftsführer. Er greift bereits, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden – unabhängig davon, ob die GmbH zahlungsfähig war. Wer als Organ einer Kapitalgesellschaft in der Krise zu spät reagiert, steht schnell mit dem persönlichen Strafrecht im Konflikt.

Was § 266a StGB tatsächlich erfasst

Der Tatbestand schützt das Beitragsaufkommen der Sozialkassen. Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält (Abs. 1) oder dem Arbeitnehmer einbehaltene Lohnbestandteile nicht weiterleitet (Abs. 2).

In der Praxis trifft Abs. 1 regelmäßig den GmbH-Geschäftsführer in der Liquiditätskrise: Die Beiträge sind angemeldet, aber nicht abgeführt. Mit Eintritt der Fälligkeit – Drittletzter Bankarbeitstag des Folgemonats – ist die Tat vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob Lohn überhaupt ausgezahlt wurde (BGH, 1 StR 220/09).

Wer als Täter in Betracht kommt

Bestellter Geschäftsführer. Trägt die volle Pflicht, unabhängig von einer internen Ressortverteilung. Eine Aufgabenverteilung im Innenverhältnis entlastet erst dann, wenn nachweisbar funktionierende Kontroll- und Überwachungsstrukturen bestehen.

Faktischer Geschäftsführer. Wer im Außenverhältnis als Geschäftsführer auftritt, haftet wie ein bestellter (BGH, 1 StR 416/08). Die Eintragung im Handelsregister ist nicht entscheidend.

Mehrere Geschäftsführer. Gesamtverantwortung. Eine reine Ressortbeschränkung schützt in der Krise nicht – ab dem Zeitpunkt erkennbarer Pflichtverletzungen anderer entsteht eine Garantenstellung mit Eingriffspflicht.

Die kritische Phase: Liquiditätskrise

Die typische Konstellation: Die GmbH gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Lieferanten drängen, Banken kürzen Linien, Lohnzahlungen werden zurückgestellt. In diesem Moment beginnt die strafrechtliche Hochrisikozone.

Sozialversicherungsbeiträge gelten als „treuhänderisch verwaltete Mittel“. Sie sind in der Krise vorrangig abzuführen – auch dann, wenn andere Verbindlichkeiten bedient werden. Wer Lieferanten zahlt, aber nicht die Sozialkassen, riskiert den Vorwurf einer billigenden Inkaufnahme der Nichtabführung.

Gleichzeitig kollidiert die Pflicht aus § 266a StGB mit dem Zahlungsverbot nach § 15b InsO bei Insolvenzreife. Die Rechtsprechung hat diese „Pflichtenkollision“ mehrfach behandelt (BGH, 5 StR 446/10; BGH, II ZR 88/13). Zahlungen an die Sozialkassen sind danach mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar – das öffnet Verteidigungsräume.

Angriffspunkte des Tatbestands

Der Vorwurf nach § 266a StGB ist nicht alternativlos. Verteidigungsrelevant sind regelmäßig:

Vorsatz und subjektive Tatseite. § 266a StGB erfordert mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft, der Beitragspflicht und der Nichtabführung. Bei komplexen Beschäftigungsverhältnissen – Scheinselbstständigkeit, freie Mitarbeit, ausländische Strukturen – sind Vorsatzfragen häufig nicht eindeutig.

Tatbestandsmerkmal „Arbeitgeber“. Bei Mehrpersonen-Konstruktionen, Werkvertragsverhältnissen oder Konzernstrukturen ist die Arbeitgebereigenschaft im Einzelfall streitig.

Pflichtenkollision in der Krise. Die zeitliche und sachliche Abgrenzung zwischen § 266a StGB und § 15b InsO eröffnet Spielräume – insbesondere im Zeitraum unmittelbar vor Insolvenzantrag.

Beendigungszeitpunkt. Relevant für Verjährung und Strafzumessung. Die Tat ist nicht zwingend mit der Fälligkeit beendet.

Strafzumessung. Die Höhe der nicht abgeführten Beiträge, der Zeitraum, das Verhalten nach Tatentdeckung und die Schadenswiedergutmachung wirken sich erheblich aus.

Verzahnung mit weiteren Verfahren

§ 266a StGB steht selten allein. Typische Parallelverfahren:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) bei verspätetem Insolvenzantrag
  • Bankrott (§ 283 StGB) bei Vermögensverschiebungen in der Krise
  • Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) – häufig dieselbe Konstellation
  • Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialkassen

Diese Verfahren laufen gleichzeitig vor unterschiedlichen Behörden – Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Rentenversicherungsträger, Insolvenzverwalter. Eine isolierte Verteidigung in einem Verfahren ohne Blick auf die anderen ist regelmäßig unzureichend.

Strafrahmen und Folgen

§ 266a Abs. 1 und 2 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen (Abs. 4, etwa gewerbsmäßig, mit gefälschten Unterlagen, in großem Ausmaß) bis zu zehn Jahre.

Hinzu kommen die zivilrechtliche Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB und die Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft. Eine Verurteilung kann zudem die Bestellungsfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG entfallen lassen.

Verteidigung

Wir vertreten Geschäftsführer in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 266a StGB – frühzeitig nach Anhörung, im Zwischen- und Hauptverfahren, in Revisionen. Die Schnittstelle zum Insolvenzrecht und zum Steuerstrafrecht wird dabei in unserer Kanzlei aus einer Hand bedient: Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht; Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung?2026-06-05T16:05:24+00:00

§ 266a StGB und § 370 AO sind eigenständige Straftatbestände. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt betrifft die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die Steuerhinterziehung betrifft das Verkürzen von Steuern gegenüber dem Finanzamt. Beide Delikte können nebeneinander stehen und werden gesondert verfolgt. In der Praxis treten sie bei Schwarzarbeit häufig tateinheitlich auf.

Ab welchem Betrag liegt ein „großes Ausmaß“ bei § 266a StGB vor?2026-06-05T16:05:25+00:00

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt das „große Ausmaß“ im Sinne des § 266a Abs. 4 StGB ab einem vorenthaltenen Betrag von 50.000 Euro. Ab dieser Grenze liegt ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. In der Praxis ist diese Grenze schnell erreicht, da sich Beitragsrückstände über mehrere Monate oder Jahre aufaddieren.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge?2026-06-05T16:05:26+00:00

Ja. Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 266a StGB haftet der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Sozialversicherungsträgern auch zivilrechtlich persönlich. Die GmbH-Haftungsbeschränkung greift insoweit nicht. Die Sozialversicherungsträger können den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen. Auch der faktische Geschäftsführer – also jemand, der die Geschäfte tatsächlich führt ohne formell bestellt zu sein – ist strafrechtlich und zivilrechtlich verantwortlich.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

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