Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)2026-06-04T19:50:44+00:00

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Rechtsanwalt für BtMG-Therapie in Krefeld

Kurz & klar: Betäubungsmittelabhängigen eröffnet das Gesetz den Weg Therapie statt Strafe: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt (§ 35 BtMG) und eine erfolgreiche Behandlung angerechnet werden. Wir stellen die Weichen frühzeitig.

Für betäubungsmittelabhängige Beschuldigte eröffnet das Gesetz einen wichtigen Weg: „Therapie statt Strafe“. Wer sich einer Behandlung unterzieht, kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstellen lassen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld helfen wir Ihnen, diese Chance zu nutzen.

Was bedeutet „Therapie statt Strafe“?

Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zurückstellen, wenn die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und sich der Verurteilte in einer anerkannten Behandlung befindet oder diese zusagt. Die Zeit der Therapie kann auf die Strafe angerechnet werden; bei erfolgreicher Behandlung kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden.

Voraussetzungen

Erforderlich sind insbesondere eine ursächliche Abhängigkeit, der Nachweis eines Therapieplatzes in einer anerkannten Einrichtung sowie die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde. Die Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen – bei höheren Strafen kommt eine Zurückstellung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Typische Konstellationen

Häufig geht es darum, eine bestehende Abhängigkeit nachzuweisen, rechtzeitig einen geeigneten Therapieplatz zu organisieren und den Antrag formal korrekt zu stellen. Versäumnisse im Verfahren können die Chance auf eine Zurückstellung gefährden.

Wie wir Sie unterstützen

Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg:

  • Nachweis der Abhängigkeit. Wir helfen, die ursächliche Betäubungsmittelabhängigkeit gegenüber den Behörden zu belegen.
  • Organisation des Therapieplatzes. Wir unterstützen bei der rechtzeitigen Sicherung eines Platzes in einer anerkannten Einrichtung.
  • Antrag und Verfahren. Wir stellen den Antrag nach § 35 BtMG und vertreten Sie gegenüber der Vollstreckungsbehörde.

Häufige Fragen

Was bedeutet „Therapie statt Strafe“?2026-06-04T19:48:13+00:00

Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden, wenn die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und sich der Verurteilte in Behandlung begibt. Die Therapiezeit kann auf die Strafe angerechnet werden. Bei Erfolg kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?2026-06-04T19:48:14+00:00

Erforderlich sind eine ursächliche Abhängigkeit, der Nachweis eines Therapieplatzes in einer anerkannten Einrichtung und die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde. Die Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die formale Korrektheit des Antrags ist entscheidend.

Wie können Sie mir helfen?2026-06-04T19:48:15+00:00

Wir unterstützen beim Nachweis der Abhängigkeit, bei der rechtzeitigen Sicherung eines Therapieplatzes und bei der Antragstellung nach § 35 BtMG. Zudem vertreten wir Sie gegenüber der Vollstreckungsbehörde. So lässt sich die Chance auf eine Zurückstellung bestmöglich nutzen.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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