Therapie statt Strafe (§ 37 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Therapie in Krefeld
§ 35 BtMG ermöglicht betäubungsmittelabhängigen Verurteilten, eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren durch den Nachweis einer Therapie zurückstellen zu lassen. Die Regelung ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze im BtM-Strafrecht und kann den Unterschied zwischen Gefängnis und Freiheit bedeuten.
Voraussetzungen
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG setzt voraus:
- Betäubungsmittelabhängigkeit. Der Verurteilte muss betäubungsmittelabhängig sein. Die Abhängigkeit muss durch ein ärztliches oder psychologisches Gutachten belegt werden.
- Zusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit. Die abgeurteilte Tat muss aufgrund der Abhängigkeit begangen worden sein – typischerweise Beschaffungskriminalität oder Besitz zum Eigenkonsum.
- Freiheitsstrafe bis zwei Jahre. Die verhängte Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Bei Gesamtstrafen kommt es auf die Gesamtstrafe an.
- Therapiebereitschaft und -platz. Der Verurteilte muss einen konkreten Therapieplatz in einer anerkannten Einrichtung nachweisen und die Therapie antreten.
Verfahren
Der Antrag auf Zurückstellung wird bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gestellt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird für die Dauer der Therapie ausgesetzt. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie wird die Reststrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Therapie mindestens zwei Drittel der Strafzeit abgedeckt hat. Bei Therapieabbruch wird die Strafe vollstreckt.
Therapie statt Strafe bei Cannabis (§ 37 KCanG)
Seit dem 1. April 2024 enthält das Konsumcannabisgesetz in § 37 KCanG eine eigene Regelung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung bei cannabisabhängigen Verurteilten. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen des § 35 BtMG.
Strategische Bedeutung
- Frühzeitige Planung. Der Therapieplatz muss vor Rechtskraft des Urteils oder unmittelbar danach organisiert werden. Wartezeiten von mehreren Monaten sind üblich – frühzeitige Anmeldung ist essentiell.
- Gutachten vorbereiten. Die Abhängigkeitsdiagnose muss überzeugend sein. Ein vorbereitendes Gutachten kann bereits im laufenden Verfahren eingeholt werden.
- Strafzumessung beeinflussen. Im Hauptverfahren kann die Verteidigung auf eine Strafe unterhalb der Zwei-Jahres-Grenze hinarbeiten, um die Voraussetzungen für § 35 BtMG zu schaffen.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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