Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Therapie in Krefeld
Kurz & klar: Betäubungsmittelabhängigen eröffnet das Gesetz den Weg Therapie statt Strafe: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt (§ 35 BtMG) und eine erfolgreiche Behandlung angerechnet werden. Wir stellen die Weichen frühzeitig.
Für betäubungsmittelabhängige Beschuldigte eröffnet das Gesetz einen wichtigen Weg: „Therapie statt Strafe“. Wer sich einer Behandlung unterzieht, kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstellen lassen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld helfen wir Ihnen, diese Chance zu nutzen.
Was bedeutet „Therapie statt Strafe“?
Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zurückstellen, wenn die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und sich der Verurteilte in einer anerkannten Behandlung befindet oder diese zusagt. Die Zeit der Therapie kann auf die Strafe angerechnet werden; bei erfolgreicher Behandlung kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden.
Voraussetzungen
Erforderlich sind insbesondere eine ursächliche Abhängigkeit, der Nachweis eines Therapieplatzes in einer anerkannten Einrichtung sowie die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde. Die Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen – bei höheren Strafen kommt eine Zurückstellung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Typische Konstellationen
Häufig geht es darum, eine bestehende Abhängigkeit nachzuweisen, rechtzeitig einen geeigneten Therapieplatz zu organisieren und den Antrag formal korrekt zu stellen. Versäumnisse im Verfahren können die Chance auf eine Zurückstellung gefährden.
Wie wir Sie unterstützen
Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg:
- Nachweis der Abhängigkeit. Wir helfen, die ursächliche Betäubungsmittelabhängigkeit gegenüber den Behörden zu belegen.
- Organisation des Therapieplatzes. Wir unterstützen bei der rechtzeitigen Sicherung eines Platzes in einer anerkannten Einrichtung.
- Antrag und Verfahren. Wir stellen den Antrag nach § 35 BtMG und vertreten Sie gegenüber der Vollstreckungsbehörde.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
