Nicht geringe Menge BtMG2026-06-04T19:50:36+00:00

Nicht geringe Menge BtMG

Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld

Kurz & klar: Wird die nicht geringe Menge überschritten, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG) – im Regelfall ohne Bewährung. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Ein Wirkstoffgutachten und die Frage des Grenzwerts sind die zentralen Hebel der Verteidigung.

Sobald die „nicht geringe Menge“ überschritten ist, wird aus einem Vergehen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr – ohne Bewährung im Regelfall. Die genaue Bestimmung dieser Grenze ist daher der entscheidende Punkt. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie konsequent.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“?

Nach § 29a BtMG macht sich strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie besitzt. Maßgeblich ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt: Für jede Substanz hat die Rechtsprechung einen Grenzwert festgelegt (etwa bei den Wirkstoffmengen von Amphetamin, Kokain oder Heroin). Erst die Überschreitung dieses Wirkstoffwerts begründet die „nicht geringe Menge“.

Strafrahmen

§ 29a BtMG ist ein Verbrechen und sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen ist eine Milderung möglich. Liegen weitere Merkmale vor – etwa Gewerbsmäßigkeit, bandenmäßige Begehung oder das Mitführen einer Waffe –, greifen die noch strengeren Tatbestände der §§ 30, 30a BtMG.

Typische Konstellationen

Häufig steht im Streit, ob der Wirkstoffgehalt tatsächlich über dem Grenzwert lag, wie die sichergestellte Substanz analysiert wurde und ob dem Beschuldigten die gesamte Menge zuzurechnen ist. Gerade bei mehreren Beteiligten ist die individuelle Zurechnung oft angreifbar.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung setzt an den naturwissenschaftlichen und tatsächlichen Grundlagen an:

  • Wirkstoffanalyse. Wie wurde der Wirkstoffgehalt bestimmt? Mess- und Analysefehler können die Annahme der nicht geringen Menge erschüttern.
  • Zurechnung der Menge. Ist dem Beschuldigten wirklich die gesamte Menge zuzurechnen, oder nur ein Teil? Das kann über die Grenze zum Verbrechen entscheiden.
  • Minder schwerer Fall und Aufklärungshilfe. Über § 29a Abs. 2 BtMG und die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) lässt sich die Strafe deutlich mildern.

Häufige Fragen

Was ist die „nicht geringe Menge“?2026-06-04T19:47:55+00:00

Maßgeblich ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt. Für jede Substanz hat die Rechtsprechung einen Grenzwert festgelegt, ab dem die nicht geringe Menge beginnt. Erst dessen Überschreitung macht aus dem Vergehen ein Verbrechen.

Warum ist diese Grenze so wichtig?2026-06-04T19:47:57+00:00

Mit Überschreiten der Grenze greift § 29a BtMG, ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Eine Bewährung ist dann nicht selbstverständlich. Deshalb ist die genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts oft der entscheidende Streitpunkt.

Kann die Strafe gemildert werden?2026-06-04T19:47:58+00:00

Ja. In minder schweren Fällen sieht § 29a Abs. 2 BtMG eine Milderung vor. Zudem kann eine Mitwirkung an der Aufklärung über die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) zu einer erheblichen Strafmilderung führen.

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