Nicht geringe Menge BtMG
Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld
Das Überschreiten der „nicht geringen Menge“ ist die zentrale Schwelle im Betäubungsmittelstrafrecht. Ab diesem Grenzwert greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Konsequenzen sind erheblich: Verbrechensqualität, Pflichtverteidigung, regelmäßig Untersuchungshaft.
Grenzwerte
Die nicht geringe Menge ist vom Bundesgerichtshof für die gängigen Substanzen als Wirkstoffmenge festgelegt:
- Cannabis (THC): 7,5 g THC (entspricht je nach Qualität ca. 75–150 g Marihuana)
- Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
- MDMA/Ecstasy: 30 g MDMA-Base
- Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase
Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, nicht das Bruttogewicht. Ein Kilogramm Marihuana mit 3 % THC enthält 30 g THC und überschreitet die Grenze deutlich – dasselbe Kilogramm mit 0,5 % THC liegt darunter.
Für Cannabis seit KCanG
Seit dem 1. April 2024 gelten für Cannabis eigene Mengengrenzen: Der Besitz über 50 Gramm im Privatbereich bzw. über 25 Gramm im öffentlichen Raum ist nach § 34 KCanG strafbar. Die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 34 Abs. 3 KCanG liegt weiterhin bei 7,5 g THC – ab dieser Grenze droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Verteidigungsansätze
- Wirkstoffberechnung angreifen. Die Laboranalyse muss methodisch korrekt sein. Fehlerhafte Probenahme, kontaminierte Proben oder unzureichende Dokumentation der Analysemethode können die Ergebnisse entkräften.
- Zurechnung der Gesamtmenge. Bei Teilmengen an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten ist die Frage der Zusammenrechnung streitig. Nicht jede aufgefundene Menge ist dem Beschuldigten zuzurechnen.
- Minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG). Bei Vorliegen besonderer Umstände – Eigenkonsum, Beschaffungskriminalität, Abhängigkeit – kann das Gericht einen minder schweren Fall annehmen und die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre reduzieren.
- Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG / § 35 KCanG). Beiträge zur Aufklärung anderer Taten können zu einer erheblichen Strafmilderung führen.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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