Geldwäsche (§ 261 StGB)2026-06-05T16:05:54+00:00

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Kurz & klar: Seit der Reform 2021 kann nahezu jede Vortat eine Geldwäsche (§ 261 StGB) begründen – der frühere Vortatenkatalog ist entfallen. Strafbar ist bereits der leichtfertige Umgang mit inkriminiertem Vermögen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, leichtfertig bis zu zwei). Entscheidend sind Kenntnis und Herkunft der Vermögenswerte.

Die Geldwäschereform 2021 hat den Tatbestand fundamental erweitert. Mit dem Wechsel vom Vortatenkatalog zum All-Crime-Ansatz ist nahezu jede Straftat tauglich, einen Geldwäschevorwurf auszulösen. Was früher ein Spezialdelikt der organisierten Kriminalität war, trifft heute regelmäßig Unternehmer, Berater und Banken im Tagesgeschäft.

Tatbestand seit 2021

§ 261 StGB n.F. erfasst, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt:

  • Verbirgt
  • Dessen Herkunft verschleiert
  • Sich oder einem Dritten verschafft
  • Verwahrt oder verwendet

Wesentliche Neuerung: Der frühere Katalog tauglicher Vortaten wurde abgeschafft. Heute kann jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein – vom Diebstahl über Steuerhinterziehung bis zum Betrug. Auch Auslandsstraftaten genügen, wenn sie im Ausland strafbar sind und in Deutschland strafbar wären.

Konsequenzen für die Praxis

Die Reform hat den Anwendungsbereich dramatisch erweitert:

Steuerhinterziehung als Vortat. Wer Vermögen aus hinterzogenen Steuern weiterverwendet – Investitionen, Immobilienkäufe, Fahrzeuge, Lebenshaltung –, erfüllt potenziell den objektiven Tatbestand der Geldwäsche. Der BGH hat die Vortauglichkeit der Steuerhinterziehung mehrfach bestätigt (BGH, 1 StR 28/19).

Selbstgeldwäsche strafbar. Anders als nach altem Recht ist auch die Verwendung eigener inkriminierter Mittel strafbar (§ 261 Abs. 7 StGB), allerdings mit Subsidiaritätsregel.

Banken, Berater, Immobilienmakler sind über die GwG-Pflichten in einer Doppelrolle: einerseits eigenes Strafbarkeitsrisiko, andererseits Pflicht zur Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU).

Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) bleibt strafbar – das senkt die Schwelle erheblich, insbesondere im professionellen Verkehr.

Typische Konstellationen

Bargeschäfte über Schwellenwerten. Immobilienkäufe in bar oder mit ungeklärter Herkunft, Luxusgüter, Fahrzeughandel mit auffälligen Strukturen.

Konten- und Transaktionsstrukturen. Verschachtelte Zahlungswege, Strohmannkonten, Auslandsverbindungen mit fehlender wirtschaftlicher Begründung.

Krypto-Transaktionen. Ein- und Auszahlungen über Mixer, Tumbler, dezentrale Börsen. Steuerlich unversteuerte Krypto-Gewinne können Geldwäsche-Vortat sein.

Selbstständige und Unternehmer. Verwendung von Mitteln aus nicht erklärten Einnahmen für private oder geschäftliche Zwecke. Die Schnittstelle zur Steuerhinterziehung ist regelmäßig der Anknüpfungspunkt.

Angriffspunkte des Tatbestands

Vortat. Trotz All-Crime-Ansatz muss eine konkrete rechtswidrige Vortat nachweisbar sein. Bei nicht hinreichend konkretisierten Vortaten ist der Tatbestand angreifbar.

Herrühren aus der Vortat. Der Gegenstand muss aus der Vortat stammen oder an deren Stelle getreten sein (Surrogat). Bei Vermögensvermischung – inkriminierte und legale Mittel auf demselben Konto – sind Zuordnungsfragen zu klären.

Subjektive Tatseite. Vorsatz oder Leichtfertigkeit hinsichtlich Vortat und Herrühren erforderlich. In komplexen Geschäftsbeziehungen ist die subjektive Komponente regelmäßig Streitpunkt.

Subsidiarität bei Selbstgeldwäsche. § 261 Abs. 7 StGB regelt das Verhältnis zur Vortatbeteiligung. Ist der Beschuldigte bereits Täter oder Teilnehmer der Vortat und keine zusätzliche Verkehrsbringung erfolgt, kann die Geldwäsche zurücktreten.

Selbstanzeige nach § 261 Abs. 9 StGB. Wer freiwillig Anzeige erstattet oder die Sicherstellung des Gegenstands ermöglicht, kann straffrei werden. Die Voraussetzungen sind eng.

Strafrahmen

§ 261 Abs. 1 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. § 261 Abs. 5 StGB besonders schwerer Fall (gewerbsmäßig, bandenmäßig, großes Ausmaß): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. § 261 Abs. 6 StGB Leichtfertigkeit: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Hinzu kommen Einziehung des Tatobjekts (§ 73 StGB) und in der Regel ein dinglicher Arrest schon im Ermittlungsverfahren – mit den bekannten existenziellen Folgen für Unternehmen und Privatvermögen.

Verzahnung

Geldwäsche steht so gut wie nie isoliert. Die häufigste Konstellation: Vortat Steuerhinterziehung – nachgelagerter Geldwäschevorwurf. Beide Verfahren laufen parallel, die Verteidigungsstrategien greifen ineinander.

Hinzu kommen häufig:

  • Untreue (§ 266 StGB) bei Verschiebungen aus Gesellschaftsvermögen
  • Betrug (§ 263 StGB) als Vortat
  • § 370 AO als Steuerstraftat-Vortat

Verteidigung

Geldwäscheverfahren erfordern eine integrierte Verteidigung über Strafverfahren, Steuerstrafverfahren und – bei Vermögenssicherung durch Arrest – zivilrechtliche Komponenten. In unserer Kanzlei wird diese Schnittstelle aus einer Hand bedient: Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000

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Häufige Fragen

Was hat sich 2021 bei der Geldwäsche (§ 261 StGB) geändert?2026-06-05T16:05:50+00:00

Die Reform des § 261 StGB zum 18. März 2021 hat die Strafbarkeit erheblich ausgeweitet. Zuvor waren nur bestimmte Katalogtaten als Vortaten tauglich. Seit der Reform reicht jede rechtswidrige Tat als Vortat aus – also auch einfache Vergehen wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung. Gleichzeitig wurde die Strafandrohung angepasst: Der Strafrahmen beträgt nun drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen (gewerbsmäßig oder als Bande) sind bis zu zehn Jahre möglich.

Kann man sich der Geldwäsche strafbar machen, ohne es zu wissen?2026-06-05T16:05:51+00:00

Vorsatz ist zwingend erforderlich. Bedingter Vorsatz genügt: Der Täter muss zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammen. Kennt jemand die Herkunft der Gelder tatsächlich nicht und hat er auch keinen Grund zur Annahme einer strafbaren Herkunft, fehlt es am Vorsatz. In der Praxis versuchen Ermittlungsbehörden jedoch oft, aus verdächtigen Umständen (z. B. ungewöhnliche Bargeldzahlungen, fehlende wirtschaftliche Grundlage) auf Vorsatz zu schließen.

Ist die Umwandlung von Geld in Kryptowährungen Geldwäsche?2026-06-05T16:05:52+00:00

Ja, die Umwandlung von illegal erlangtem Geld in Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Monero) ist eine klassische Geldwäschehandlung und erfüllt den Tatbestand des § 261 StGB. Die Verschleierung der Herkunft durch Kryptowährungen ist strafbar. Dabei haben die Ermittlungsbehörden in den letzten Jahren erhebliche technische Expertise aufgebaut: Blockchain-Analysen ermöglichen es, Transaktionen auch über mehrere Wallets nachzuverfolgen. Besonders risikoreich sind sogenannte „Mixer“ oder „Tumbler“, deren Nutzung selbst als Verschleierungshandlung gewertet werden kann.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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