Gewerbsmäßiger Drogenhandel (§§ 29, 30 BtMG)
Rechtsanwalt für gewerbsmäßiges BtMG-Handeltreiben in Krefeld
Kurz & klar: Gewerbsmäßiger Drogenhandel – die Absicht, sich aus wiederholten Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen – verschärft den Strafrahmen erheblich (§§ 29 Abs. 3, 30 BtMG); bei gewerbsmäßigem Handel mit nicht geringer Menge drohen mindestens zwei Jahre. Ob Gewerbsmäßigkeit tatsächlich vorliegt, ist häufig angreifbar.
Wird Drogenhandel gewerbsmäßig betrieben, verschärft sich der Strafrahmen erheblich. Schon die Absicht, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, genügt für dieses Merkmal. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob die Gewerbsmäßigkeit tatsächlich belegt ist.
Wann ist Drogenhandel gewerbsmäßig?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Betäubungsmittelstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Schon die erste Tat kann gewerbsmäßig sein, wenn die entsprechende Absicht bestand. In Verbindung mit einer nicht geringen Menge greift § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
Strafrahmen
Das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen und sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. In minder schweren Fällen ist eine Milderung möglich. Bei bandenmäßiger Begehung oder dem Mitführen von Waffen greift der noch strengere § 30a BtMG.
Typische Konstellationen
Die Gewerbsmäßigkeit wird häufig aus der Zahl der Taten, dem Umfang der Geschäfte oder sichergestellten Aufzeichnungen abgeleitet. Oft ist umstritten, ob tatsächlich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle bestand oder ob es sich um einzelne, nicht gewerbsmäßige Handlungen handelte.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung zielt darauf, die Qualifikation zu entkräften:
- Gewerbsmäßigkeit widerlegen. Fehlt die Absicht einer fortlaufenden Einnahmequelle, entfällt das Merkmal – mit deutlich milderem Strafrahmen.
- Menge und Zurechnung. Lag tatsächlich eine nicht geringe Menge vor, und ist sie dem Beschuldigten vollständig zuzurechnen?
- Minder schwerer Fall und Aufklärungshilfe. Über § 30 Abs. 2 BtMG und § 31 BtMG lässt sich die Strafe erheblich reduzieren.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
