Bandenmäßiger BtM-Handel (§ 30a BtMG)
Rechtsanwalt für § 30a BtMG in Krefeld
§ 30a BtMG ist die schärfste Qualifikation im Betäubungsmittelstrafrecht. Bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Tatbestand wird in der Praxis insbesondere bei organisierten Handelsstrukturen, EncroChat-/SkyECC-Verfahren und internationalen Lieferketten angewandt.
Bandenabrede
Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von BtM-Straftaten verbunden haben. Die Abrede muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und über eine bloße Mittäterschaft hinausgehen. Entscheidend ist die stillschweigende oder ausdrückliche Übereinkunft, künftig gemeinsam BtM-Straftaten zu begehen – ein formeller Zusammenschluss ist nicht erforderlich.
Strafrahmen
§ 30a Abs. 1 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Das bedeutet: keine Bewährung, keine Geldstrafe, zwingend Vollstreckung. Ein minder schwerer Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG) ermöglicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren.
Verteidigungsansätze
- Keine Bandenabrede. Die bloße Zusammenarbeit bei einzelnen Geschäften begründet noch keine Bande. Die Verteidigung kann das Fehlen einer auf Dauer angelegten Abrede herausarbeiten – insbesondere bei wechselnden Beteiligten oder spontanen Gelegenheitsgeschäften.
- Weniger als drei Beteiligte. Eine Bande erfordert mindestens drei Personen. Wenn nur zwei Beschuldigte identifiziert werden können, scheidet § 30a BtMG aus.
- Minder schwerer Fall. Bei untergeordneter Rolle, Abhängigkeit, geringem Gewinn oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden. Der minder schwere Fall reduziert die Mindeststrafe auf sechs Monate.
- Zuordnung bei Krypto-Messenger-Daten. In EncroChat-/SkyECC-Verfahren ist die Identifizierung der Bandenmitglieder über Chat-Kennungen angreifbar.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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