Drogenbesitz – Geringe Menge (§ 29 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld
Der Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge ist der häufigste Einstieg in ein BtM-Strafverfahren. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 gelten für Cannabis-Besitz grundlegend neue Regelungen. Für alle übrigen Betäubungsmittel bleibt § 29 BtMG unverändert anwendbar.
Tatbestand
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG stellt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe. Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt tatsächliche Sachherrschaft und Besitzwillen voraus – die Substanz muss sich im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befinden und er muss davon Kenntnis haben. Mitbesitz genügt.
Für Cannabis gilt seit April 2024: Der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Wohnbereich ist für Volljährige straffrei (§ 2 Abs. 1 KCanG). Strafbar bleibt der Besitz oberhalb dieser Grenzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Einstellung nach § 31a BtMG / § 38 KCanG
Bei Eigenverbrauch und geringer Menge soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG, § 38 KCanG). Die Definition der „geringen Menge“ variiert jedoch erheblich zwischen den Bundesländern. In NRW liegt die Grenze für Cannabis bei 10 Gramm, für Kokain bei 0,5 Gramm und für Heroin bei 0,5 Gramm. Diese Werte sind Richtwerte – die Staatsanwaltschaft hat Ermessensspielraum.
Verteidigungsansätze
- Kein Besitzwille. Fremde Gegenstände in gemeinsam genutzten Räumen, Fahrzeugen oder Kleidungsstücken begründen nicht automatisch Besitz des Beschuldigten.
- Eigenverbrauch und Einstellung. Bei konsumnahen Mengen und fehlender Fremdgefährdung ist die Einstellung das Ziel. Die Verteidigung arbeitet auf den Nachweis des Eigenverbrauchs hin.
- Verwertungsverbot. Wurde die Substanz bei einer rechtswidrigen Durchsuchung aufgefunden, kann ein Beweisverwertungsverbot bestehen.
- Identität der Substanz. Die Wirkstoffanalyse muss ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert sein. Schnelltests sind für eine Verurteilung nicht ausreichend.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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