Drogenbesitz – Geringe Menge (§ 29 BtMG)2026-06-04T19:50:35+00:00

Drogenbesitz – Geringe Menge (§ 29 BtMG)

Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld

Kurz & klar: Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar (§ 29 BtMG, bis zu fünf Jahre) – bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann das Verfahren aber nach § 31a BtMG oder § 153 StPO eingestellt werden. Entscheidend sind Menge, Wirkstoffgehalt und der reine Eigenkonsum. Oft lässt sich eine Eintragung vermeiden.

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar – doch gerade bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch bestehen gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens. Entscheidend sind die Art der Substanz, die Menge und der Zweck des Besitzes. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen jeden Ansatzpunkt für eine Einstellung.

Wann ist Drogenbesitz strafbar?

Nach § 29 BtMG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis besitzt. Erfasst sind sogenannte harte Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin oder Ecstasy. Für Cannabis gilt seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) 2024 eine Sonderregelung: Erwachsene dürfen begrenzte Mengen straffrei besitzen; erst oberhalb der gesetzlichen Grenzen oder bei Minderjährigen kommt eine Strafbarkeit nach dem KCanG in Betracht.

Strafrahmen und Einstellungsmöglichkeiten

Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei einer geringen Menge, die ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, kann die Staatsanwaltschaft jedoch nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen oder das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen. Was als „geringe Menge“ gilt, ist je nach Substanz und Bundesland unterschiedlich – hier lohnt eine genaue Prüfung.

Typische Konstellationen

Vorwürfe entstehen häufig nach einer Polizeikontrolle, einer Durchsuchung oder im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen. Oft geht es um die Frage, ob die aufgefundene Menge tatsächlich nur dem Eigenkonsum diente oder ob die Behörden ein „Handeltreiben“ annehmen – was den Strafrahmen erheblich verschärft.

Verteidigungsansätze

Wir setzen früh an, um eine Einstellung zu erreichen oder die Folgen zu begrenzen:

  • Eigenverbrauch statt Handel. Lässt sich der Besitz auf den Eigenkonsum zurückführen, kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht.
  • Verwertbarkeit der Beweise. War die Durchsuchung rechtmäßig und die Sicherstellung ordnungsgemäß? Verfahrensfehler können zur Unverwertbarkeit führen.
  • Fahrerlaubnis. Auch ohne Verkehrsbezug kann der Drogenbesitz Zweifel an der Fahreignung auslösen – wir behalten die führerscheinrechtlichen Folgen im Blick.

Häufige Fragen

Ist Cannabisbesitz noch strafbar?2026-06-04T19:47:52+00:00

Seit dem Konsumcannabisgesetz 2024 dürfen Erwachsene begrenzte Mengen Cannabis straffrei besitzen. Erst oberhalb der gesetzlichen Grenzen oder bei Minderjährigen kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Für andere Substanzen wie Kokain oder Amphetamin gilt weiterhin uneingeschränkt das Betäubungsmittelgesetz.

Wird mein Verfahren eingestellt?2026-06-04T19:47:53+00:00

Bei einer geringen Menge zum reinen Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen. Was als geringe Menge gilt, ist je nach Substanz und Bundesland unterschiedlich. Eine fachkundige Verteidigung kann die Einstellung gezielt fördern.

Drohen mir Folgen für den Führerschein?2026-06-04T19:47:54+00:00

Ja, auch ohne Verkehrsbezug kann ein Drogenfund Zweifel an Ihrer Fahreignung wecken und die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan rufen. Im ungünstigen Fall droht eine MPU. Wir behalten diese führerscheinrechtlichen Folgen von Anfang an im Blick.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

Tim Cörper  |  → Jens Ophey  |  → Marc Schläger  |  → Kontakt

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