BtM-Handel mit Waffe (§ 30a BtMG)

Rechtsanwalt für § 30a BtMG mit Waffe in Krefeld

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestraft das Handeltreiben mit nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt fünf Jahre. In der Praxis einer der am schärfsten sanktionierten Tatbestände im gesamten Strafrecht.

Mitsichführen

Mitsichführen bedeutet, dass der Täter die Waffe bei Begehung der Tat bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Die Waffe muss sich in seiner unmittelbaren Griffweite befinden. Klassische Konstellationen: Waffe in der Jackentasche beim Übergabegeschäft, geladene Pistole im Handschuhfach beim Transport, Messer in der Hosentasche beim Straßenverkauf.

Nicht ausreichend: Die Waffe liegt in einem anderen Raum der Wohnung, ist ungeladen und separat verwahrt, oder befindet sich im Keller während der Handel in der Küche stattfindet.

Waffe und gefährlicher Gegenstand

Erfasst sind Schusswaffen im Sinne des WaffG, aber auch sonstige Gegenstände, die zur Verletzung geeignet und bestimmt sind. Messer, Schlagstöcke, Pfefferspray – entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung. Ein Küchenmesser in der Küche ist kein gefährlicher Gegenstand; dasselbe Messer eingesteckt beim Drogengeschäft schon.

Verteidigungsansätze

  • Keine Griffbereitschaft. Die Waffe war nicht in unmittelbarer Reichweite – etwa in einem anderen Zimmer, in einem verschlossenen Tresor oder im Fahrzeug während das Geschäft in der Wohnung stattfand.
  • Kein Bewusstsein. Der Beschuldigte wusste nicht, dass sich die Waffe in seiner Nähe befand – etwa bei einer fremden Waffe im gemeinsam genutzten Fahrzeug.
  • Keine subjektive Zweckbestimmung. Der Gegenstand war nicht zur Verletzung bestimmt – Werkzeuge, Alltagsgegenstände ohne Einsatzabsicht.
  • Kein Zusammenhang mit der BtM-Tat. Die Waffe wurde aus einem anderen Grund mitgeführt (Jäger, Sportschütze, berufliche Nutzung) und steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem Handeltreiben.
  • Minder schwerer Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG). Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Voraussetzung: besondere Umstände, die eine mildere Betrachtung rechtfertigen.

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