EncroChat & SkyECC – Anwalt

Rechtsanwalt für EncroChat-Verfahren in Krefeld

EncroChat, SkyECC und ANOM – Strafverteidigung bei Krypto-Messenger-Verfahren

Die Infiltration verschlüsselter Kommunikationssysteme hat die Strafverfolgung in Deutschland grundlegend verändert. EncroChat, SkyECC und ANOM – drei Systeme, drei unterschiedliche Zugriffsszenarien, aber eine gemeinsame Konsequenz: Tausende Ermittlungsverfahren, gestützt auf Millionen abgefangener Nachrichten. Allein im Zusammenhang mit EncroChat wurden in Deutschland nach BKA-Angaben über 3.500 Ermittlungsverfahren eingeleitet und mehr als 900 Haftbefehle vollstreckt.

Die Systeme im Überblick

EncroChat war ein auf modifizierten Android-Geräten basierendes Kommunikationssystem, das von französischen und niederländischen Behörden im Frühjahr 2020 durch Aufbringen einer Schadsoftware auf die Server kompromittiert wurde. Die Behörden konnten die Kommunikation von rund 60.000 Nutzern weltweit über Monate live mitlesen. Die so gewonnenen Daten wurden über Europol und im Wege der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) an deutsche Ermittlungsbehörden weitergegeben.

SkyECC war ein vergleichbares System, das im März 2021 durch belgische und niederländische Behörden abgeschaltet wurde. Über 170.000 Nutzer waren betroffen. Die Vorgehensweise ähnelt dem EncroChat-Komplex – auch hier wurden die Daten über internationale Rechtshilfe nach Deutschland übermittelt. Der BGH hat die Verwertbarkeit von SkyECC-Daten mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 142/24) grundsätzlich bestätigt.

ANOM war eine vom FBI konzipierte und betriebene Kommunikationsplattform, die gezielt an kriminelle Netzwerke verteilt wurde. Im Rahmen der Operation Trojan Shield/Ironside (2021) wurden die Kommunikationsdaten von rund 12.000 Geräten in über 100 Ländern ausgewertet. Der BGH hat sich mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. 2 StR 43/25) erstmals zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten geäußert und die grundsätzliche Verwertbarkeit bejaht – trotz fehlender Offenlegung des Drittstaats und der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen durch das FBI.

Rechtslage: Verwertbarkeit der Daten

Die Verwertbarkeit von Krypto-Messenger-Daten ist die zentrale Verteidigungsfrage in diesen Verfahren. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen zwei Jahren erheblich verdichtet:

BGH zur grundsätzlichen Verwertbarkeit (2022–2025): Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 2. März 2022 (Az. 5 StR 457/21) erstmals die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bejaht. In der Folge hat der 5. Strafsenat diese Linie mit dem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) bestätigt – auch für Verfahren, in denen die zugrundeliegende Tat nach Inkrafttreten des KCanG nur noch als Vergehen einzustufen wäre. Für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung komme es auf den Rechtszustand zum Zeitpunkt der Datenanforderung an, nicht auf spätere Gesetzesänderungen.

EuGH-Entscheidung vom 30. April 2024 (Rs. C-670/22): Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Landgerichts Berlin entschieden, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Übermittlung bereits vorhandener Beweismittel nicht zwingend von einem Richter erlassen werden muss. Die Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde genügt. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass die nationalen Gerichte die Einhaltung der Grundrechte – insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren – im Einzelfall prüfen müssen.

BVerfG (September 2025, Az. 2 BvR 625/25): Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten geäußert. Eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung der Verwertbarkeit aller Krypto-Messenger-Daten steht weiterhin aus.

Angriffspunkte der Verteidigung

Trotz der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Verwertbarkeit bestehen erhebliche Verteidigungsansätze, die je nach Verfahrenslage entscheidend sein können:

  • Zuordnung der Kennung zum Beschuldigten. Die Ermittlungsbehörden müssen nachweisen, dass der Beschuldigte tatsächlich der Nutzer der betreffenden EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Kennung war. Eine bloße Verknüpfung über IMEI-Nummern, IP-Adressen oder Standortdaten reicht für eine Verurteilung nicht aus – die Zuordnung muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
  • Einzelfallbezogenes Verwertungsverbot. Auch wenn der BGH die grundsätzliche Verwertbarkeit bejaht, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkreten Umstände der Datenerhebung und -übermittlung ein Beweisverwertungsverbot begründen. Insbesondere bei der Frage, ob der Richtervorbehalt nach § 100e Abs. 6 StPO eingehalten wurde.
  • Integrität und Authentizität der Daten. Die Verteidigung kann die Zuverlässigkeit der technischen Auswertung angreifen: Wurden die Daten vollständig und unverändert übermittelt? Ist die Entschlüsselung verifizierbar? Gibt es Lücken oder Inkonsistenzen in den Chatprotokollen?
  • Kontextabhängige Beweiswürdigung. Chatverläufe werden von Ermittlungsbehörden regelmäßig isoliert und in einer bestimmten Lesart präsentiert. Die Verteidigung muss eine kontextbezogene Gegeninterpretation liefern – Szenesprache, Ironie, Übertreibungen und Missverständnisse sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
  • Unvollständige Übermittlung. Die französischen Behörden haben nicht den gesamten abgefangenen Datenbestand übermittelt. Entlastende Nachrichten können fehlen. Die Verteidigung kann die Herausgabe des vollständigen Datensatzes beantragen.
  • KCanG-Folgen. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 sind viele Cannabisdelikte nur noch Vergehen. Die Frage, ob für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung bzw. die Übermittlung der Daten Verbrechensqualität erforderlich war, ist je nach Konstellation verteidigungsrelevant.

Verteidigung aus einer Hand

EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Verfahren sind regelmäßig umfangreiche Verfahren mit komplexer Aktenlage, häufig verbunden mit Untersuchungshaft und Vermögensarrest. Die Verteidigung erfordert neben strafrechtlicher Expertise auch Kenntnisse im Bereich digitaler Forensik, europäischer Rechtshilfe und – bei gleichzeitigen Steuerstrafverfahren – im Steuerstrafrecht.

Rechtsanwalt Tim Cörper verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bundesweit in Verfahren auf Grundlage von Krypto-Messenger-Daten. Rechtsanwalt Jens Ophey ergänzt die Verteidigung mit derselben Doppelqualifikation.

Notfallkontakt bei Festnahme oder Durchsuchung: 0160 / 121 06 16
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