Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Handeltreiben in Krefeld
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der Grundtatbestand des Drogenhandels und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Begriff des Handeltreibens ist vom BGH weit ausgelegt – er umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, die auf den Betäubungsmittelverkehr bezogen ist.
Tatbestand
Handeltreiben erfasst die gesamte Handelskette: Ankauf, Lagerung, Transport, Portionierung, Verkauf, Vermittlung und selbst erfolglose Verkaufsbemühungen. Bereits das Verhandeln über einen Ankauf kann als Handeltreiben gewertet werden, wenn der Beschuldigte die Substanz anschließend gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Eigenkonsum schließt Handeltreiben nicht aus – entscheidend ist, ob zumindest ein Teil der Menge zum Weiterverkauf bestimmt war.
Abgrenzung zum Besitz
Die Abgrenzung zwischen strafbarem Handeltreiben und bloßem Besitz zum Eigenkonsum ist in der Praxis häufig der zentrale Streitpunkt. Indizien, die die Ermittlungsbehörden für Handeltreiben heranziehen: Besitz einer Feinwaage, Verpackungsmaterial, Stückelung der Substanz, Bargeldbestände, Dealerhandys, Chatverläufe mit Kunden, Schulden bei Lieferanten.
Strafrahmen
Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei Cannabis gelten seit dem KCanG eigene Strafrahmen nach § 34 KCanG. Die Strafzumessung orientiert sich an der Art und Menge der Substanz, der Rolle des Beschuldigten in der Handelskette und etwaigen Vorstrafen.
Verteidigungsansätze
- Eigenkonsum statt Handel. Der Nachweis, dass die aufgefundene Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt war, schließt Handeltreiben aus.
- Kein eigennütziges Handeln. Wer einem Bekannten ohne Gewinnabsicht eine Substanz beschafft, handelt nicht eigennützig – es liegt keine Handlung auf Umsatz gerichtet vor (bloße Vermittlung).
- Beweiswürdigung bei Indizien. Feinwaagen und Verpackungsmaterial begründen keinen Beweis für Handeltreiben, wenn sie plausibel für den Eigenkonsum erklärbar sind.
- Aussageverweigerung. Insbesondere bei Chatverläufen und Messenger-Daten (EncroChat, SkyECC) ist die Zuordnung der Kennung zum Beschuldigten angreifbar.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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