Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG)2026-06-04T19:50:38+00:00

Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG)

Rechtsanwalt für BtMG-Handeltreiben in Krefeld

Kurz & klar: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) wiegt deutlich schwerer als bloßer Besitz und wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt – jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit genügt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, bei nicht geringer Menge deutlich höher. Die Abgrenzung zum Eigenkonsum ist entscheidend.

Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wiegt deutlich schwerer als bloßer Besitz – und der Begriff wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Schon einzelne Verkaufshandlungen können erfasst sein. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob wirklich ein Handeltreiben vorliegt.

Wann liegt Handeltreiben vor?

Nach § 29 BtMG ist strafbar, wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt. „Handeltreiben“ ist nach der Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Erfasst sind damit nicht nur Verkäufe, sondern bereits Anbahnung, Transport oder Vermittlung. Bei einer nicht geringen Menge greift der strengere § 29a BtMG (Verbrechen, Mindeststrafe ein Jahr).

Strafrahmen

Das Handeltreiben nach § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht geringer Menge, Gewerbsmäßigkeit, bandenmäßiger Begehung oder dem Mitführen von Waffen steigen die Strafrahmen über §§ 29a, 30, 30a BtMG erheblich an – bis zu Mindeststrafen von fünf Jahren.

Typische Konstellationen

Vorwürfe stützen sich häufig auf Observationen, Telekommunikationsüberwachung, Angaben von Mitbeschuldigten oder den Fund von Verkaufsutensilien wie Feinwaagen oder Verpackungsmaterial. Oft ist umstritten, ob es sich um Eigenkonsum oder tatsächlich um Handel handelt.

Verteidigungsansätze

Wir hinterfragen den Handelsvorwurf in allen Punkten:

  • Eigenverbrauch statt Handel. Lässt sich der Besitz auf den Eigenkonsum zurückführen, entfällt das Handeltreiben – mit erheblich milderem Strafrahmen.
  • Beweisverwertung. Telekommunikationsüberwachung und Durchsuchungen müssen rechtmäßig angeordnet und durchgeführt sein; Fehler können zur Unverwertbarkeit führen.
  • Aufklärungshilfe. Über § 31 BtMG kann eine Mitwirkung an der Aufklärung zu einer deutlichen Strafmilderung führen.

Häufige Fragen

Was bedeutet „Handeltreiben“?2026-06-04T19:47:59+00:00

Handeltreiben ist nach der Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Erfasst sind damit nicht nur Verkäufe, sondern auch Anbahnung, Transport oder Vermittlung. Schon eine einzelne solche Handlung kann genügen.

Wie wird Handel von Eigenbedarf abgegrenzt?2026-06-04T19:48:00+00:00

Entscheidend sind Menge, Verpackung, Aufzeichnungen und Begleitumstände wie der Fund von Feinwaagen. Lässt sich der Besitz auf den Eigenkonsum zurückführen, entfällt das Handeltreiben mit deutlich milderem Strafrahmen. Diese Abgrenzung ist häufig der Kern der Verteidigung.

Mit welcher Strafe muss ich rechnen?2026-06-04T19:48:01+00:00

Das Handeltreiben nach § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht geringer Menge oder weiteren Merkmalen wie Gewerbsmäßigkeit steigen die Strafen über §§ 29a, 30, 30a BtMG deutlich an.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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