Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Handeltreiben in Krefeld
Kurz & klar: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) wiegt deutlich schwerer als bloßer Besitz und wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt – jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit genügt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, bei nicht geringer Menge deutlich höher. Die Abgrenzung zum Eigenkonsum ist entscheidend.
Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wiegt deutlich schwerer als bloßer Besitz – und der Begriff wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Schon einzelne Verkaufshandlungen können erfasst sein. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob wirklich ein Handeltreiben vorliegt.
Wann liegt Handeltreiben vor?
Nach § 29 BtMG ist strafbar, wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt. „Handeltreiben“ ist nach der Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Erfasst sind damit nicht nur Verkäufe, sondern bereits Anbahnung, Transport oder Vermittlung. Bei einer nicht geringen Menge greift der strengere § 29a BtMG (Verbrechen, Mindeststrafe ein Jahr).
Strafrahmen
Das Handeltreiben nach § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht geringer Menge, Gewerbsmäßigkeit, bandenmäßiger Begehung oder dem Mitführen von Waffen steigen die Strafrahmen über §§ 29a, 30, 30a BtMG erheblich an – bis zu Mindeststrafen von fünf Jahren.
Typische Konstellationen
Vorwürfe stützen sich häufig auf Observationen, Telekommunikationsüberwachung, Angaben von Mitbeschuldigten oder den Fund von Verkaufsutensilien wie Feinwaagen oder Verpackungsmaterial. Oft ist umstritten, ob es sich um Eigenkonsum oder tatsächlich um Handel handelt.
Verteidigungsansätze
Wir hinterfragen den Handelsvorwurf in allen Punkten:
- Eigenverbrauch statt Handel. Lässt sich der Besitz auf den Eigenkonsum zurückführen, entfällt das Handeltreiben – mit erheblich milderem Strafrahmen.
- Beweisverwertung. Telekommunikationsüberwachung und Durchsuchungen müssen rechtmäßig angeordnet und durchgeführt sein; Fehler können zur Unverwertbarkeit führen.
- Aufklärungshilfe. Über § 31 BtMG kann eine Mitwirkung an der Aufklärung zu einer deutlichen Strafmilderung führen.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
→ Tim Cörper | → Jens Ophey | → Marc Schläger | → Kontakt
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Stand: Juni 2026
