Kurz & klar: Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist kein Freispruch – die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 1 StR 120/26) eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts aus dem Jahr 2000 bestätigt, obwohl die Ermittlungen gegen den Angeklagten damals nicht weitergeführt worden waren. Erst eine Zeugenaussage aus dem Jahr 2023 brachte den Fall wieder in Gang. Das Urteil ist rechtskräftig.

Worum es ging: ein Fall aus dem Jahr 2000

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I tötete der Angeklagte im Februar 2000 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in deren Wohnung und täuschte anschließend einen Suizid vor. Das Landgericht wertete die Tat als Mord aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB) und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Entscheidend für die Verteidigungspraxis ist der Verfahrensweg dorthin: Der Verdacht fiel bereits unmittelbar nach der Tat auf den Angeklagten, der etwa einen Monat in Untersuchungshaft saß. Weil DNA-Spuren am Tatwerkzeug ihm nicht zugeordnet werden konnten, wurden die Ermittlungen gegen ihn zunächst nicht weiterverfolgt. Erst im Jahr 2023 – mehr als zwei Jahrzehnte später – meldete sich ein Zeuge bei der Polizei und gab an, der Angeklagte habe ihm die Tat gestanden. Daraufhin nahmen die Ermittlungsbehörden das Verfahren wieder auf.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

§ 170 Abs. 2 StPO: Die Einstellung ist kein Freispruch

Viele Beschuldigte atmen auf, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt, weil sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt. Juristisch bedeutet diese Einstellung aber deutlich weniger, als sie sich anfühlt: Sie ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Ende der Ermittlungen – kein Urteil über Schuld oder Unschuld.

Der Unterschied hat handfeste Folgen. Das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) greift erst, wenn ein Gericht rechtskräftig entschieden hat. Eine staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erzeugt keinen solchen Strafklageverbrauch. Tauchen später neue Beweismittel auf – eine Zeugenaussage, ein neu ausgewertetes Asservat, ein verbessertes Analyseverfahren –, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne besondere Hürde wieder aufgreifen. Die strengen Förmlichkeiten der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) gelten hier gerade nicht.

Für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren folgt daraus: Das Ziel bleibt richtig, aber der Erfolg ist nicht endgültig. Wie eine Einstellung erreicht wird und welche Varianten es gibt, stellen wir auf unserer Hauptseite zur Vertiefung dar: Ermittlungsverfahren einstellen lassen (§ 170 Abs. 2 StPO).

Warum die Zeit hier nicht für den Angeklagten arbeitete

Der zweite Grund, weshalb eine Tat aus dem Jahr 2000 im Jahr 2026 noch abgeurteilt werden konnte, steht in § 78 Abs. 2 StGB: Mord verjährt nicht. Bei anderen Delikten setzt die Verfolgungsverjährung dem staatlichen Strafanspruch eine feste Grenze – bei Totschlag etwa 20 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Beim Mord gibt es diese Grenze nicht.

Genau deshalb unterhalten Polizeibehörden eigene Einheiten für ungeklärte Alttaten. Die Kombination aus fehlender Verjährung und fehlendem Strafklageverbrauch bedeutet: Ein eingestelltes Tötungsverfahren ist rechtlich nie vollständig geschlossen. Welche Merkmale über die Einordnung als Mord entscheiden und warum diese Weichenstellung so weitreichend ist, erläutern wir unter Mord (§ 211 StGB).

Entlastende Spuren allein tragen keinen Freispruch

Bemerkenswert an dem Fall ist, dass eine ursprünglich entlastende Spurenlage die spätere Verurteilung nicht verhinderte. Dass DNA-Spuren am Tatwerkzeug dem Angeklagten nicht zugeordnet werden konnten, blieb im Ergebnis folgenlos – nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter.

Dahinter steht § 261 StPO: Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es gibt keine Beweisregel, nach der ein einzelnes negatives Spurenergebnis zwingend entlastet. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller Indizien. Umgekehrt gilt dasselbe zugunsten der Verteidigung: Auch ein einzelnes belastendes Indiz trägt für sich genommen keine Verurteilung. Der Angriffspunkt einer Revision ist deshalb regelmäßig nicht das einzelne Beweismittel, sondern die Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Gesamtwürdigung. Diesen Ansatz hat der Senat hier geprüft – und keinen Rechtsfehler gefunden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 150/2026 des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2026 (Az. 1 StR 120/26; Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 17. Oktober 2025 – 2 Ks 128 Js 177176/20).

Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten

1. Eine Einstellung ist ein Zwischenstand, kein Schlussstrich. Wer nach § 170 Abs. 2 StPO aus einem Verfahren entlassen wird, sollte die Verteidigungsunterlagen und die eigene Dokumentation aufbewahren. Spätere Wiederaufgriffe scheitern in der Praxis oft daran, dass die Verteidigung Entlastendes aus der Anfangszeit noch belegen kann – Erinnerungen von Zeugen sind nach Jahren unzuverlässig, Unterlagen sind es nicht.

2. Auch nach Jahren gilt: erst Verteidiger, dann Aussage. Wird ein altes Verfahren wieder aufgegriffen, ist der Impuls groß, die Sache „endlich aufzuklären“. Genau in dieser Phase entstehen die Angriffspunkte, die später kaum noch zu korrigieren sind. Der Ablauf und die kritischen Momente eines Strafverfahrens sind hier zusammengefasst: Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland.

3. Vorsicht bei Äußerungen im privaten Umfeld. Der Fall kam durch die Aussage eines Zeugen wieder in Gang, dem sich der Angeklagte anvertraut hatte. Gespräche mit Bekannten sind keine geschützte Sphäre; sie können Jahre später Grundlage einer Verurteilung werden.

4. Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof prüft Rechtsfehler, nicht die Beweiswürdigung als solche. Was in der Hauptverhandlung nicht beantragt, gerügt oder protokolliert wurde, lässt sich in Karlsruhe in aller Regel nicht mehr nachholen.

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld