Mord (§ 211 StGB)

Rechtsanwalt für Mord-Verteidigung in Krefeld

Mord ist das schwerste Delikt des deutschen Strafrechts. Die einzige vorgesehene Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe. Eine Verurteilung wegen Mordes setzt voraus, dass der Täter einen Menschen getötet hat und dabei mindestens ein Mordmerkmal verwirklicht ist.

Mordmerkmale

§ 211 Abs. 2 StGB unterscheidet drei Gruppen von Mordmerkmalen:

  • Verwerfliche Beweggründe: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe.
  • Verwerfliche Begehungsweise: Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel.
  • Verwerflicher Zweck: Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.

In der Praxis ist Heimtücke das am häufigsten angeklagte Mordmerkmal. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Die BGH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Heimtücke ist ausdifferenziert und bietet erhebliche Angriffsflächen.

Verteidigungsansätze

  • Kein Mordmerkmal. Liegt kein Mordmerkmal vor, kommt nur Totschlag (§ 212 StGB) mit einem deutlich niedrigeren Strafrahmen in Betracht.
  • Heimtücke verneinen. Keine Arglosigkeit bei vorangegangenem Streit, angekündigter Tat oder wenn das Opfer mit einem Angriff rechnen musste.
  • Niedrige Beweggründe. Die Bewertung als „niedrig“ erfordert eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände – Provokation, Verzweiflung, psychische Ausnahmesituation können die Einstufung verhindern.
  • Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB). Verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol, Drogen, psychische Erkrankung oder Affekt kann bei § 211 StGB zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen.
  • Rücktritt vom Versuch. Beim versuchten Mord ist der freiwillige Rücktritt strafbefreiend (§ 24 StGB).

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