Kurz & klar: Wer den Restkaufpreis für eine Drogenlieferung erst bei der nächsten Lieferung kassiert, begeht keine zwei getrennten Taten, sondern eine Tat in gleichartiger Tateinheit. Das hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 1 StR 343/26) klargestellt, weil zum Handeltreiben auch die nachfolgenden Zahlungsvorgänge gehören. Die Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten blieb trotzdem unverändert.
Worum es ging
Das Landgericht Mosbach hatte den Angeklagten am 4. Mai 2026 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.415 € an.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte einem Abnehmer zunächst rund drei Kilogramm Marihuana, 100 Gramm Haschisch und 200 Gramm Kokain geliefert. Ein Restbetrag von 500 € aus diesem Geschäft blieb offen. Bezahlt wurde er erst, als der Angeklagte demselben Abnehmer später ein Kilogramm Amphetamin lieferte. Das Landgericht wertete beide Lieferungen als selbständige Taten (Tatmehrheit, § 53 StGB) und setzte für jede eine eigene Einzelstrafe fest.
Die Dogmatik: Warum die Zahlung beide Geschäfte verklammert
„Handeltreiben“ im Sinne des Betäubungsmittelrechts ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung endet es nicht mit der Übergabe der Ware: Auch die nachfolgenden Zahlungsvorgänge gehören noch zum Tatbestand – und zwar unabhängig davon, ob jemand als Lieferant oder als Abnehmer handelt. Der Senat stützt sich dabei unter anderem auf die Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen aus dem Jahr 2017 (GSSt 4/17).
Daraus folgt: Wird bei der zweiten Lieferung zugleich der Rest aus der ersten bezahlt, überschneiden sich die beiden Geschäfte in ihrer Abwicklung. Eine solche Teilidentität der Ausführungshandlungen führt zu gleichartiger Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der BGH hat den Schuldspruch deshalb selbst geändert (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); die Einzelstrafe von einem Jahr für das zweite Geschäft ist entfallen.
Nebenbei hat der Senat den Urteilstenor bereinigt: Beim bewaffneten Handeltreiben (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) gehört der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht in den Schuldspruch, weil der Tatbestand die nicht geringe Menge ohnehin voraussetzt. Und beim Cannabis-Handel in nicht geringer Menge handelt es sich nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nur um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls – auch das wird im Schuldspruch nicht ausgewiesen.
Was die Entscheidung bedeutet – und was nicht
So deutlich die Korrektur im Schuldspruch ist, so begrenzt blieb ihr praktischer Effekt. Der BGH hat die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen: Die andere konkurrenzrechtliche Einordnung ändere nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Es sei auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Lehrreich ist auch das Schicksal der Verfahrensrüge: Die Verteidigung hatte eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen aber nicht mit vorgelegt. Damit war die Rüge schon unzulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – auf ihren Inhalt kam es gar nicht mehr an.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2026 (amtlicher Volltext), veröffentlicht am 1. Oktober 2026 (Az. 1 StR 343/26; Vorinstanz: LG Mosbach, Urteil vom 4. Mai 2026 – 8 KLs 170 Js 10694/25).
Was Beschuldigte daraus mitnehmen
- Die Zahl der Taten ist kein Selbstläufer. Gerade bei mehreren Lieferungen an denselben Abnehmer verklammern offene Rechnungen, Anzahlungen oder Verrechnungen einzelne Geschäfte häufig zu einer Tat. Die Konkurrenzen gehören deshalb in jede Anklageprüfung – sie bestimmen die Zahl der Einzelstrafen und können etwa auch für die Frage Bedeutung haben, ob wegen eines Geschäfts später noch gesondert verfolgt werden darf.
- Realistische Erwartungen an die Revision. Ein korrigierter Schuldspruch bedeutet nicht automatisch eine niedrigere Strafe. Wo der BGH ausschließen kann, dass sich der Fehler auf die Strafe ausgewirkt hat, bleibt sie bestehen.
- Verfahrensrügen sind formstreng. Wer sich auf ein Gutachten, ein Protokoll oder einen Antrag stützt, muss diese Unterlagen vollständig in der Revisionsbegründung vorlegen. Fehlt ein Dokument, ist die Rüge verloren – bei der Revisionsbegründung zählt deshalb jedes Detail.
- Einziehung und Unterbringung mitdenken. Neben der Freiheitsstrafe standen hier eine Wertersatzeinziehung von über 13.000 € und eine Unterbringung nach § 64 StGB im Raum. Beides sollte die Verteidigung von Beginn an mitverhandeln.
Vertiefend zum Tatbestand und zu Verteidigungsansätzen: unsere Hauptseite Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG). Zu den Besonderheiten, wenn dabei eine Waffe mitgeführt wird, lesen Sie unsere Seite BtM-Handel mit Waffe (§ 30a BtMG). Wie sich umgekehrt mehrere selbständige Taten auf die Strafe auswirken, erklärt unser Beitrag Zwei Taten, eine Strafe: Was bedeutet Tatmehrheit? (6 StR 267/26). Einen Überblick bietet unsere Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht.
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
