Kurz & klar: Wer ein bewohntes Haus anzündet, um sich selbst das Leben zu nehmen, und dabei den Tod schlafender Mitbewohner billigend in Kauf nimmt, kann wegen versuchten Mordes verurteilt werden – die eigene Suizidabsicht schließt den bedingten Tötungsvorsatz gegenüber anderen nicht aus. Mit Beschluss vom 17. September 2026 (Az. 6 StR 330/26) hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verurteilung durch das Landgericht Verden zu acht Jahren Freiheitsstrafe bestätigt. Heimtücke und gemeingefährliche Mittel sah das Landgericht als erfüllt an; das Urteil ist rechtskräftig.

Worum es ging

Nach den Feststellungen des Landgerichts Verden setzte der Angeklagte in der Nacht zum 24. Juli 2025 das Wohnhaus in Brand, das er gemeinsam mit der Familie seines Bruders bewohnte. Er wollte damit sein eigenes Leben beenden. Den Tod der vier Familienmitglieder, die im Obergeschoss schliefen, nahm er dabei nach den Feststellungen billigend in Kauf. Alle vier konnten sich retten; zwei Nichten erlitten Rauchgasvergiftungen, das Haus brannte vollständig aus. Weil im Haus gelagerte Munition explodierte und entzündliche Gase vorhanden waren, mussten Teile der Nachbarschaft evakuiert werden.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils vier tateinheitlichen Fällen, schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Die Dogmatik: Warum „versuchter Mord“ trotz Suizidabsicht?

Der Fall bündelt mehrere Fragen, die in Brandstiftungsverfahren regelmäßig entscheidend sind:

  • Bedingter Tötungsvorsatz: Es genügt, dass der Täter den Tod anderer Menschen für möglich hält und sich damit abfindet. Dass sein eigentliches Ziel die Selbsttötung war, ändert daran nichts. Ob ein solcher Vorsatz vorliegt, muss das Gericht allerdings in einer Gesamtwürdigung aller Umstände feststellen – hier war es die Kenntnis, dass die Familie im Obergeschoss schlief.
  • Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB): Nach ständiger Rechtsprechung nehmen Schlafende ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf“. Wer sich das zunutze macht, handelt heimtückisch.
  • Gemeingefährliche Mittel: Ein Mittel ist gemeingefährlich, wenn der Täter seine Wirkung in der konkreten Situation nicht beherrschen kann und es eine unbestimmte Zahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann. Ein Wohnhausbrand, verstärkt durch explodierende Munition und Gase, ist dafür ein typisches Beispiel.
  • Versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB): Die Vorschrift verlangt, dass der Täter den Tod „wenigstens leichtfertig“ verursacht – Vorsatz ist also erst recht erfasst. Ist die Brandstiftung selbst vollendet, bleibt der Tod aber aus, obwohl der Täter ihn in Kauf genommen hat, kommt ein Versuch dieses erfolgsqualifizierten Delikts in Betracht.

Was der BGH entschieden hat

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die sachlich-rechtliche Überprüfung ergab keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil; das Urteil des Landgerichts Verden (Az. 10 Ks 1129 Js 36907/25) ist damit rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung Nr. 177/2026 des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2026 (Az. 6 StR 330/26).

Zur Einordnung des Strafmaßes: Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mildern; der Rahmen reicht dann von drei bis fünfzehn Jahren. Welche Erwägungen das Landgericht bei der Strafzumessung im Einzelnen angestellt hat, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht.

Was Beschuldigte daraus mitnehmen

Steht bei einer Brandstiftung ein Tötungsvorsatz oder eine Todesfolge im Raum, verhandelt das Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) – mit entsprechend hohen Strafrahmen. Für die Verteidigung folgt daraus:

  • Der Vorsatz ist die zentrale Stellschraube. Ob die Tat als versuchter Mord oder „nur“ als schwere Brandstiftung und Körperverletzung bewertet wird, hängt davon ab, was sich über das Wissen und Wollen des Beschuldigten zur Anwesenheit anderer Personen belegen lässt. Genau hier setzt die Beweiswürdigung an.
  • Dass die Opfer überlebt haben, ist kein Rücktritt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) setzt voraus, dass der Täter selbst die Vollendung verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht. Retten sich die Bewohner aus eigener Kraft, hilft das dem Täter insoweit nicht.
  • Psychische Ausnahmesituation früh aufklären. Suizidalität, Erkrankungen oder Rauschzustände können für die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und die Strafzumessung erheblich sein. Ein psychiatrisches Gutachten sollte die Verteidigung aktiv begleiten, nicht nur hinnehmen.
  • Nebendelikte summieren sich. Hier kam der unerlaubte Waffen- und Munitionsbesitz hinzu. Auch solche Vorwürfe fließen in die Gesamtbewertung ein und sollten nicht unterschätzt werden.

Vertiefend zu den Mordmerkmalen und zur Verteidigung im Schwurgerichtsverfahren: unsere Hauptseite Mord – Heimtücke und gemeingefährliche Mittel (§ 211 StGB). Einen Überblick über weitere Vorwürfe gibt unsere Seite zu Gewaltdelikten. Zur Abgrenzung innerhalb der Brandstiftungsdelikte: Wann eine Brandstiftung als besonders schwer gilt, behandelt unser Beitrag Brandstiftung: Wann wird sie besonders schwer? (BGH 6 StR 301/26). Allgemeine Informationen zur Verteidigung finden Sie auf unserer Seite Strafrecht in Krefeld.

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld