Kurz & klar: Bei der erweiterten Einziehung (§ 73a Abs. 1 StGB) kommt es nicht darauf an, ob das eingezogene Geld schon zur Zeit der abgeurteilten Tat im Vermögen des Täters war. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 1. Juni 2026 (Az. GSSt 1/25) entschieden. Maßgeblich ist, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung noch vorhanden ist. Nur bei der Einziehung des Wertes (§ 73c StGB) bleibt eine zeitliche Grenze: Was schon vor der Anlasstat wieder ausgegeben war, ist nicht erfasst.

Worum es ging

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin. Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Neben der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro ordnete das Landgericht die erweiterte Einziehung von sichergestelltem Bargeld über 11.875 Euro an – Geld, das nach Überzeugung des Gerichts aus anderen, nicht näher aufklärbaren Straftaten stammte. Die Anlasstat lag im Mai 2020, das Geld wurde erst bei einer Durchsuchung im Mai 2022 gefunden. Ob es schon 2020 vorhanden war, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Streitig war, ob die erweiterte Einziehung dann überhaupt möglich ist. Der 2. und der 4. Strafsenat hatten bislang verlangt, dass der Gegenstand bereits bei Begehung der Anlasstat im Vermögen vorhanden war. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats gab der 2. Strafsenat diese Rechtsprechung auf; der 1., 3. und 6. Strafsenat schlossen sich der Gegenauffassung an. Nur der 4. Strafsenat hielt an seiner Linie fest. Der 5. Strafsenat legte die Frage deshalb dem Großen Senat für Strafsachen vor (§ 132 GVG).

Die Norm: Was ist „erweiterte Einziehung“?

Die normale Einziehung (§ 73 StGB) schöpft ab, was der Täter gerade durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB geht darüber hinaus: Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, ordnet das Gericht – zwingend, ohne Ermessen – auch die Einziehung weiterer Gegenstände an, wenn es davon überzeugt ist, dass sie durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangt wurden. Diese anderen Taten müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Grundlage der Überzeugung sind nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem die legalen Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Lässt sich eine legale Herkunft nicht plausibel erklären, darf auf eine deliktische geschlossen werden. Typischer Anwendungsfall ist Bargeld, das bei Durchsuchungen im Umfeld von Betäubungsmittelverfahren gefunden wird.

Was der Große Senat entschieden hat

Nach dem Großen Senat enthält § 73a Abs. 1 StGB keine zeitliche Grenze, die an die Anlasstat anknüpft. Zeitlicher Bezugspunkt ist die Einziehungsentscheidung des Gerichts: Zu diesem Zeitpunkt muss die Anlasstat begangen sein, und der Gegenstand muss sich noch im Vermögen des Betroffenen befinden. Wann er dorthin gelangt ist – vor oder nach der Anlasstat –, spielt keine Rolle.

Der Senat begründet das mit dem Wortlaut der Vorschrift, mit ihrer Entstehungsgeschichte (schon beim „erweiterten Verfall“ von 1992 hat der Gesetzgeber eine Forderung nach einem zeitlichen Zusammenhang ausdrücklich nicht aufgegriffen), mit ihrer Stellung als eigenständige, nicht schuldabhängige Maßnahme und mit ihrem Zweck, deliktisch erlangtes Vermögen unklarer Herkunft lückenlos abzuschöpfen. Würde man verlangen, dass der Gegenstand schon bei der Anlasstat vorhanden war, müsste das Gericht die Erwerbstat zeitlich konkretisieren – genau das soll die erweiterte Einziehung aber entbehrlich machen. Uferlos wird der Zugriff nach Ansicht des Senats dennoch nicht: Die erweiterte Einziehung verjährt 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat (§ 76b Abs. 1 StGB), und sie erfasst nur, was bei der Entscheidung noch vorhanden ist. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat nicht.

Und bei der Einziehung des Wertes (§ 73c StGB)?

Hier differenziert der Große Senat. Ist der deliktisch erlangte Gegenstand bei der Entscheidung nicht mehr vorhanden – etwa weil das Geld ausgegeben wurde –, kommt nur die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags in Betracht (§ 73a Abs. 1, § 73c StGB). Dafür muss das Gericht sich zusätzlich überzeugen, dass der Gegenstand (oder ein dafür erlangtes Surrogat) irgendwann zwischen der Anlasstat und der Entscheidung im Vermögen des Betroffenen war. Was schon vor der Anlasstat wieder aus dem Vermögen ausgeschieden ist, unterliegt der Werteinziehung nicht. Diese Grenze hält der Senat für rechtsstaatlich geboten. Soweit einzelne frühere Entscheidungen verlangt hatten, der Gegenstand müsse schon bei der Anlasstat vorhanden gewesen sein, verenge dies den Anwendungsbereich in sachwidriger Weise.

Quelle: Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2026 (amtlicher Volltext) (Az. GSSt 1/25; vorlegender Senat: 5 StR 312/23; Vorinstanz: LG Berlin).

Was Beschuldigte daraus mitnehmen

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine Verschärfung: Das Argument, sichergestelltes Geld könne schon deshalb nicht erweitert eingezogen werden, weil es erst nach der vorgeworfenen Tat erworben wurde, trägt nicht mehr. Umso wichtiger werden andere Ansatzpunkte:

  • Die legale Herkunft belegen. Die erweiterte Einziehung setzt voraus, dass das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist. Nachweise über Einkommen, Ersparnisse, Darlehen, Erbschaften oder Verkäufe können diese Überzeugung erschüttern – sie sollten früh und vollständig gesichert werden.
  • Bei der Werteinziehung die Zeitachse prüfen. Soll statt eines vorhandenen Gegenstands ein Geldbetrag eingezogen werden, muss feststehen, dass das Erlangte nach der Anlasstat noch im Vermögen war. Fehlt diese Feststellung, ist die Anordnung angreifbar.
  • Keine vorschnellen Erklärungen. Spontane Angaben zur Herkunft von Bargeld bei der Durchsuchung werden später an jeder Einzelheit gemessen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit der Verteidigung erfolgen.
  • Vermögensarrest im Blick behalten. Schon im Ermittlungsverfahren kann Vermögen vorläufig gesichert werden. Gegen überzogene Sicherungsmaßnahmen gibt es Rechtsbehelfe, die zeitnah genutzt werden sollten.
  • Einziehung ist keine Nebensache. In Betäubungsmittelverfahren übersteigen die Einziehungsbeträge nicht selten die wirtschaftliche Bedeutung der Strafe selbst. Die Verteidigung sollte sie von Anfang an mitverhandeln.

Vertiefend zu den Strafrahmen und Verteidigungsansätzen bei größeren Mengen: unsere Hauptseite Handeltreiben mit nicht geringer Menge (§ 29a BtMG). Einen Überblick gibt unsere Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht. Zur „normalen“ Einziehung bei mehreren Beteiligten lesen Sie unseren Beitrag Einziehung bei Mittätern: Wann ist etwas „erlangt“? (1 StR 53/26). Allgemeine Informationen zur Verteidigung finden Sie auf unserer Seite Strafrecht in Krefeld.

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Oktober 2026 (nach Auswertung des amtlichen Volltexts). Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld