Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. 1 StR 53/26) eine lebenslange Freiheitsstrafe des Landgerichts München I bestätigt – die Einziehung von 6.000 Euro aber aufgehoben. Der Angeklagte hatte den Verkaufserlös der Beute nach den Feststellungen nie in Händen; das Geld war beim Komplizen geblieben. Die Entscheidung zeigt: Abgeschöpft werden darf nur das, was ein Beteiligter tatsächlich erlangt hat – nicht alles, was aus der Tat irgendwo gelandet ist.

Worum es ging: Aus einem Drogenkauf wird ein Tötungsdelikt

Der Angeklagte hatte mit einem Komplizen verabredet, im Juni 2024 in München-Milbertshofen drei Kilogramm Marihuana von einem Händler zu kaufen. Zum Kauf kam es nicht: Der Angeklagte entschloss sich, sich der Ware bei der Übergabe ohne Bezahlung zu bemächtigen und Widerstand gewaltsam zu brechen. Er erschoss den Händler und floh mit der Beute.

Das Landgericht München I verurteilte ihn im Oktober 2025 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen Waffendelikten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete es die Einziehung der Tatwaffe, des Fluchtfahrzeugs und von Taterträgen im Wert von 6.000 Euro an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

§ 73 StGB: „Erlangt“ heißt tatsächliche Verfügungsgewalt

Die Vorschriften zur Vermögensabschöpfung knüpfen an einen scheinbar schlichten Begriff an: Nach § 73 Abs. 1 StGB wird eingezogen, was der Täter oder Teilnehmer durch die Tat erlangt hat; ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, tritt nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes an seine Stelle.

Hinter dem Wort „erlangt“ steckt die entscheidende Weichenstellung. Gemeint ist nicht ein rechnerischer Anteil an der Tatbeute und auch nicht der wirtschaftliche Vorteil, den eine Tat einem Beteiligten theoretisch bringen sollte. Gemeint ist die tatsächliche – wenn auch nur vorübergehende – Verfügungsgewalt über den konkreten Gegenstand. Bei mehreren Tatbeteiligten muss das Gericht deshalb für jeden Einzelnen feststellen, ob er selbst Zugriff auf das Erlangte hatte oder es zumindest mitbeherrschte. Wer an der Tat mitwirkt, aber am Erlös nie Besitz erlangt, ist nicht der richtige Adressat der Abschöpfung.

Wichtig ist auch die Reihenfolge der Prüfung: Erst steht das „Ob“ des Zuflusses fest, danach darf das Gericht nach § 73d Abs. 2 StGB Umfang und Wert schätzen. Eine Schätzung ersetzt nie die Feststellung, dass überhaupt etwas beim Angeklagten angekommen ist.

Warum die 6.000 Euro fielen – und der Schuldspruch hielt

Genau an dieser Stelle hatte das Landgericht die Grenze überschritten. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob die Einziehung der 6.000 Euro auf, weil der Angeklagte laut den Urteilsfeststellungen „keinen Besitz an dem Verkaufserlös der Tatbeute erlangt“ hatte. Das Geld aus der Verwertung des Marihuanas war beim Komplizen verblieben und dort weitergereicht worden; beim Angeklagten kam es nie an. Damit fehlte die Grundlage für eine Abschöpfung gerade bei ihm.

Im Übrigen blieb es beim Urteil: Schuldspruch und lebenslange Freiheitsstrafe hielten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der Senat entschied im Beschlusswege nach § 349 StPO; das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Korrektur betraf also nicht den Kern der Verurteilung, sondern die Nebenentscheidung – für den Verurteilten gleichwohl ein realer Unterschied von 6.000 Euro, die nun nicht vollstreckt werden.

Was Beschuldigte und Verteidigung daraus mitnehmen

Aus unserer Verteidigungspraxis wissen wir: Die Einziehung wird von Beschuldigten regelmäßig unterschätzt. Sie läuft neben der Strafe her, wird in Urteilen oft knapp begründet – und wirkt nach Verbüßung der Strafe finanziell jahrelang fort. Drei Punkte sind praktisch bedeutsam:

1. Jede Einziehungsentscheidung gehört geprüft. Auch wenn der Schuldspruch nicht angreifbar erscheint, lohnt der Blick auf den Abschöpfungsteil. Er ist mit der Revision selbstständig angreifbar, und Fehler sind dort häufiger als beim Schuldspruch.

2. Bei mehreren Beteiligten trennen. Wer hatte wann Zugriff auf Ware, Geld oder Konto? Kurierdienste, Bunkerhalter und Vermittler erlangen häufig gerade keine eigene Verfügungsgewalt über den Erlös. Das muss aktenkundig herausgearbeitet werden – von selbst stellt das Gericht es nicht fest.

3. Schätzungen hinterfragen. Wird ein Betrag ohne belastbare Anhaltspunkte gegriffen, fehlt der Einziehung die Basis. Vage Mengen- oder Preisannahmen tragen keine Abschöpfung.

Vertiefung zum zugrunde liegenden Delikt: Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG, für Cannabis seit April 2024 § 34 KCanG). Einen Überblick über die Verteidigungsansätze im Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie auf unserer Themenseite; wie eine Revision zeitlich und formal in das Verfahren eingebettet ist, erklären wir im Ablauf eines Strafverfahrens. Zur Schätzung von Taterträgen siehe auch unsere Besprechung von BGH 2 StR 281/25 zu Strafausspruch und Einziehung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 136/2026 des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026 (Beschluss vom 9. Juni 2026 – 1 StR 53/26; Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 2 Ks 127 Js 152759/24).

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld