Kurz & klar: Wer als Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Millionenschaden verursacht, haftet grundsätzlich voll – eine Haftungsmilderung im Einzelfall kommt nach dem Landesarbeitsgericht Köln aber nicht mehr in Betracht, wenn der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung finanziert hat. Mit Urteil vom 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25) hat das Gericht zudem die fristlose Kündigung eines Treasury-Leiters bestätigt, der auf einen „CEO-Fraud“ hereingefallen war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (2 AZR 164/26).
Worum es ging
Ein Unternehmen hatte einen Angestellten als Head of Global Treasury beschäftigt. Er war für die strategische und operative Verwaltung der Finanzmittel des Unternehmens zuständig. Schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen und bezahlt.
Betrüger spiegelten dem Angestellten vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Der erste Kontakt kam über die Rufnummer des Vorgesetzten zustande, wie sie im dienstlichen Telefonverzeichnis stand – die Anruferkennung war gefälscht („Caller ID Spoofing“). Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Angestellte anschließend über einen Messenger-Dienst auf seiner privaten Mobilfunknummer. Beim Vorgesetzten persönlich rückversichert hat er sich zu keinem Zeitpunkt. Innerhalb von 25 Tagen veranlasste er knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro.
Nachdem der Vorgang aufgeflogen war, kündigte der Arbeitgeber fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe der veranlassten Überweisungen.
Die Rechtslage: Wann haftet ein Arbeitnehmer voll?
Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen, nicht automatisch in voller Höhe. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich) kommt es auf den Grad des Verschuldens an:
- Leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers.
- Normale (mittlere) Fahrlässigkeit: Der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: grundsätzlich volle Haftung.
Auch bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung gewährt werden – insbesondere, wenn der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Verdienst steht. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, darunter Schadenshöhe, Einkommen und die Frage, ob der Schaden versichert ist. Dass ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, muss grundsätzlich der Arbeitgeber darlegen und beweisen (§ 619a BGB).
Unabhängig von der Haftungsfrage steht die Kündigung: Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB), und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Was das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat
Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Angestellten als grob fahrlässig gewertet – und daraus zwei Konsequenzen gezogen:
1. Die fristlose Kündigung ist wirksam. Das grob fahrlässige Verhalten trägt nach Auffassung des Gerichts die außerordentliche Kündigung.
2. Der Angestellte haftet in voller Höhe. Der Schadensersatzklage des Arbeitgebers wurde stattgegeben. Eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Der tragende Gedanke: Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von der vollen Haftung abzuweichen.
Das ist der eigentlich bemerkenswerte Punkt: Die Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen schützen soll, führt nach dieser Entscheidung gerade dazu, dass die sonst mögliche Haftungsmilderung entfällt. Das Schutzbedürfnis, das die Rechtsprechung sonst über die Haftungsbeschränkung auffängt, sieht das Gericht hier durch den Versicherungsschutz gedeckt.
Wichtig zur Einordnung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig. Ob das Bundesarbeitsgericht die Verknüpfung von D&O-Deckung und Arbeitnehmerhaftung so bestätigt, ist offen. Die Pressemitteilung verhält sich zudem nicht zu der Frage, ob und in welchem Umfang die D&O-Versicherung den Schaden im konkreten Fall tatsächlich übernimmt.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber daraus mitnehmen
- Grobe Fahrlässigkeit ist der Dreh- und Angelpunkt. Sie entscheidet nach diesem Urteil gleich doppelt – über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und über die volle Haftung. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte die Einstufung des eigenen Verhaltens (grob oder „nur“ mittel fahrlässig?) früh und genau prüfen lassen, bevor er sich schriftlich erklärt.
- Führungskräfte mit Zahlungsverantwortung: Versicherungsschutz kennen. Wenn eine vom Arbeitgeber bezahlte D&O-Versicherung besteht, kann nach der Linie des Landesarbeitsgerichts Köln die Haftungsmilderung wegfallen. Umso wichtiger ist es, Umfang, Ausschlüsse und Selbstbehalte der Police zu kennen – und im Schadensfall die Meldepflichten gegenüber dem Versicherer im Blick zu behalten.
- Für Arbeitgeber: Prozesse schlagen Regress. Ein Schadensersatzurteil über Millionenbeträge gegen einen Arbeitnehmer ersetzt keinen verlorenen Betrag, wenn es wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist. Verbindliche Freigabeprozesse (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf über bekannte Nummern, keine Anweisungen über private Messenger) sind die eigentliche Absicherung – und erleichtern im Ernstfall den Nachweis, dass gegen klare Vorgaben verstoßen wurde.
- Für Arbeitgeber: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Wer nach Aufdeckung eines solchen Vorgangs zu lange ermittelt, ohne die Kündigung zu erklären, riskiert, dass die fristlose Kündigung schon an der Frist scheitert.
- Für Arbeitnehmer: Die 3-Wochen-Frist gilt auch bei fristloser Kündigung. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) – sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie angreifbar war. Mehr dazu auf unserer Seite zu Kündigung und Kündigungsschutz (Vertiefung).
- Nicht jeder Schaden führt zur Haftung. Wie die Rechtsprechung Fälle einordnet, in denen der Arbeitgeber Pflichtverletzung und Schaden nicht belegen kann, zeigt unser Beitrag LAG Köln: Keine Schadensersatzpflicht bei ungeklärtem Kassenfehlbestand.
Ob ein Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer besteht und wie weit er reicht, hängt maßgeblich vom Verschuldensgrad und den Umständen des Einzelfalls ab. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld prüfen wir Kündigung und Haftungsfragen für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. September 2026 (Az. 8 SLa 603/25, Urteil vom 31. Juli 2026; Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 164/26).
Eingeordnet von Dirk Pauls, Fachanwalt für Arbeitsrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
