Kurz & klar: Wer als Amtsträger Vorteile „für die Dienstausübung“ annimmt, macht sich wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar – Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt dagegen voraus, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine bestimmte, pflichtwidrige Diensthandlung ist. Mit Urteil vom 23. September 2026 (Az. 2 StR 554/25) hat der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit verworfen: Ohne festgestelltes Gegenleistungsverhältnis bleibt es bei der milderen Vorteilsannahme. Ein Fall war zudem verjährt, die Gesamtstrafen fallen deshalb weg.

Worum es ging

Angeklagt war ein früherer Referatsleiter der Justizverwaltung in Thüringen, der bis zu seinem Ruhestand für Haushalt, Beschaffung und Personal der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften verantwortlich war. Nach den Feststellungen des Landgerichts Gera schloss er zwischen 2014 und 2018 unter Missachtung von Vergabe-, Arbeitnehmerüberlassungs- und Haushaltsrecht mehrere Dienstleistungsverträge und überdimensionierte Zeitschriftenabonnements ab; dem Freistaat entstand ein Schaden von mehr als 450.000 Euro. Parallel ließ sich der hoch verschuldete Beamte von zwei Mitangeklagten in vierzehn Fällen Darlehen zwischen 375 und 10.000 Euro gewähren – mit der stillschweigenden Übereinkunft, deren wirtschaftliche Interessen künftig, etwa bei Auftragsvergaben, zu berücksichtigen.

Das Landgericht verurteilte ihn wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und ordnete die Einziehung von Taterträgen an. Eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit lehnte es ab, weil sich kein Bezug der Darlehen zu einer konkreten Diensthandlung feststellen ließ. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Dogmatik: § 331 oder § 332 StGB?

Beide Delikte verlangen eine sogenannte Unrechtsvereinbarung – also eine Verknüpfung zwischen dem Vorteil und dem dienstlichen Handeln. Der Unterschied liegt in der Enge dieser Verknüpfung:

  • Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB): Es genügt, dass der Vorteil „für die Dienstausübung“ gewährt wird. Erfasst ist damit auch das sogenannte „Anfüttern“ oder die allgemeine „Klimapflege“: Der Amtsträger soll allgemein gewogen gestimmt werden, ohne dass schon feststeht, welche Amtshandlung einmal beeinflusst werden soll. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB): Hier muss der Vorteil die Gegenleistung für eine vorgenommene oder künftige Diensthandlung sein, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt. Die Diensthandlung muss zumindest in groben Umrissen bestimmbar sein. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Dass die „Leistung“ hier in Darlehen bestand, ändert an der Einordnung als Vorteil nichts: Auch die Gewährung eines Kredits, auf den kein Anspruch besteht, ist ein Vorteil im Sinne der Korruptionsdelikte.

Was der BGH entschieden hat

Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung wegen Vorteilsannahme statt Bestechlichkeit in dreizehn Fällen bestätigt. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergaben kein Gegenleistungsverhältnis zu einer konkreten Diensthandlung – und ohne ein solches ist der Tatbestand des § 332 StGB nicht erfüllt, mag das Verhalten auch noch so eindeutig auf künftige Gefälligkeiten angelegt gewesen sein.

Zwei weitere Punkte sind für die Verteidigung bemerkenswert:

  • Verfolgungsverjährung: Im zeitlich ersten Fall hat der BGH das Verfahren eingestellt – auch zugunsten eines Mitangeklagten. Weil damit Einzelstrafen wegfallen, sind die Gesamtstrafen des Angeklagten und des Mitangeklagten aufgehoben und müssen neu gebildet werden. Für die Vorteilsannahme gilt wegen ihres Strafrahmens eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
  • Tagessatzhöhe: Den Ausspruch über die Höhe der Tagessätze in den verbleibenden Fällen hob der Senat auf, weil das Landgericht ihn nicht ausreichend begründet hatte. Nach § 40 Abs. 2 StGB ist die Tagessatzhöhe an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel am Nettoeinkommen, auszurichten – das Urteil muss das nachvollziehbar darlegen.

Insoweit muss das Landgericht neu verhandeln. Über die Revision des Angeklagten selbst entscheidet der BGH gesondert durch Beschluss. Quelle: Pressemitteilung Nr. 174/2026 des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2026 (Az. 2 StR 554/25).

Was Beschuldigte daraus mitnehmen

Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger – ob in Behörden, kommunalen Betrieben oder im Beschaffungswesen – gehen häufig mit Untreuevorwürfen und hohen Einziehungsbeträgen einher. Die Entscheidung zeigt, wo die Verteidigung ansetzen kann:

  • Die Unrechtsvereinbarung ist der Dreh- und Angelpunkt. Der Sprung von § 331 zu § 332 StGB hebt die Höchststrafe von drei auf fünf Jahre und führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Ob sich eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung wirklich nachweisen lässt, ist deshalb früh und genau zu prüfen.
  • Verjährung Fall für Fall prüfen. Bei langen Tatzeiträumen können die ältesten Taten bereits verjährt sein – mit Folgen für die Gesamtstrafe.
  • Genehmigung und Anzeige. § 331 Abs. 3 StGB lässt die Strafbarkeit entfallen, wenn die zuständige Behörde die Annahme eines nicht geforderten Vorteils genehmigt hat oder nach unverzüglicher Anzeige genehmigt.
  • Rechtsfolgen nicht unterschätzen. Neben der Strafe drohen Einziehung, disziplinarrechtliche Konsequenzen und bei Ruhestandsbeamten mögliche Folgen für die Versorgung. Eine Aussage sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Die Pflichtverletzungen bei Auftragsvergaben wurden hier gesondert als Untreue abgeurteilt – vertiefend dazu unsere Hauptseite Untreue (§ 266 StGB). Einen Überblick über Straftaten im Wirtschaftsleben gibt unsere Seite zum Wirtschaftsstrafrecht. Zur Abgrenzung: Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Privaten (§ 299 StGB) behandelt unser Beitrag Betrug per Goldprobe (BGH 1 StR 579/25). Allgemeine Informationen zur Verteidigung finden Sie auf unserer Seite Strafrecht in Krefeld.

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld