Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (Az. 1 StR 579/25) die Revisionen dreier Angeklagter im Hamburger Goldschmelz-Betrugsfall als unbegründet verworfen – das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig. Verurteilt wurde u. a. wegen Betrugs, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Steuerhinterziehung; allein bei einem Angeklagten wurden rund 1,5 Millionen Euro eingezogen. Für Beschuldigte zeigt der Fall, wie eng Wirtschaftsstraftaten, Vermögensabschöpfung und die Erfolgsaussichten einer Revision zusammenhängen.

Worum es ging

Ein langjähriger Angestellter eines Hamburger Traditionsunternehmens, das Edelmetalle aus Elektronikschrott zurückgewinnt, hatte über Jahre die Goldproben angelieferter Lieferungen manipuliert: Durch heimliches Zumischen von Goldpulver fielen die Analyseergebnisse zu hoch aus, sodass die Lieferanten deutlich überzahlt wurden. Der so verursachte Schaden summierte sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf nahezu 3,4 Millionen Euro. Die Manipulation geschah im Zusammenspiel mit zwei Geschäftsführern auf Lieferantenseite, die den Angestellten dafür mit Bargeld und Goldbarren entlohnten. Diese Zuwendungen versteuerte er nicht; einen erheblichen Teil verschob er auf Konten im Ausland.

Das Landgericht Hamburg verurteilte die drei Beteiligten zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und sechs Jahren und ordnete umfangreiche Einziehungen an. Gegen diese Verurteilung legten alle Angeklagten Revision ein und rügten sowohl Verfahrensfehler als auch die Verletzung sachlichen Rechts.

Die einschlägigen Normen: Betrug, Schmiergeld und Steuern

Der Fall verbindet drei klassische Säulen des Wirtschaftsstrafrechts. Die Fälschung der Proben ist ein Betrug nach § 263 StGB: Durch die manipulierten Analysewerte wurde beim Unternehmen ein Irrtum über den tatsächlichen Goldgehalt erregt, der zu einer vermögensschädigenden Überzahlung führte. Die Annahme von Bargeld und Goldbarren als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung erfüllt die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB – ein Tatbestand, der im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts regelmäßig unterschätzt wird, weil er nicht den Staat, sondern den lauteren Wettbewerb schützt.

Die nicht erklärten Zuwendungen wiederum begründen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung: Nach den §§ 73 ff. StGB zieht das Gericht den Wert des Erlangten ein – beim Haupttäter den erhaltenen Bestechungslohn, bei den beteiligten Gesellschaften die aus dem Betrug gezogenen Erlöse über die Drittseinziehung. Diese Kombination aus Strafe und Einziehung kann die wirtschaftlichen Folgen einer Verurteilung weit über das Strafmaß hinaus verstärken.

Was die Entscheidung bedeutet: Revisionsverwerfung nach § 349 StPO

Der 1. Strafsenat hat die Revisionen nicht in einer Hauptverhandlung, sondern durch Beschluss verworfen. Grundlage dafür ist § 349 Abs. 2 StPO: Hält der Senat ein Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich unbegründet, kann er es auf Antrag der Bundesanwaltschaft ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Das bedeutet nicht, dass die Revision oberflächlich geprüft wird – der Senat befasst sich vollständig mit den erhobenen Rügen, sieht aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Mit der Verwerfung wird das landgerichtliche Urteil rechtskräftig; weitere ordentliche Rechtsmittel gibt es nicht. Praktisch heißt das: Wer die Revision als letzte Instanz im Strafverfahren versteht, sollte wissen, dass sie eine reine Rechtsprüfung ist. Der BGH wiederholt keine Beweisaufnahme und ersetzt nicht die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts – er kontrolliert nur, ob das Recht richtig angewendet wurde.

Was Beschuldigte daraus mitnehmen

Die Entscheidung unterstreicht, dass die entscheidenden Weichen im Wirtschaftsstrafverfahren früh gestellt werden – nämlich in der Tatsacheninstanz vor dem Landgericht, nicht erst in der Revision. Wer erst nach der Verurteilung auf den BGH hofft, hat die wirksamsten Verteidigungsmöglichkeiten meist bereits verschenkt. Drei Punkte sind aus Verteidigersicht zentral: Erstens werden Betrug, § 299 StGB und Steuerhinterziehung in der Praxis häufig gemeinsam angeklagt – eine fundierte Verteidigung muss alle drei Ebenen zugleich im Blick behalten. Zweitens entscheidet die Vermögensabschöpfung oft über die wirtschaftliche Existenz; die Höhe des Einziehungsbetrags lässt sich nur in der Hauptverhandlung beeinflussen. Drittens ist die Revision kein Selbstläufer: Nur sorgfältig erhobene und ausgeführte Rügen haben vor dem BGH eine Chance.

Wer sich mit einem Vorwurf aus dem Bereich der Strafverteidigung konfrontiert sieht, sollte daher so früh wie möglich anwaltlichen Rat einholen – idealerweise schon im Ermittlungsverfahren.

Pressemitteilung Nr. 108/2026 des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2026 (Az. 1 StR 579/25).

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld