Betrug (§ 263 StGB)
Rechtsanwalt für Betrug in Krefeld
Kurz & klar: Betrug (§ 263 StGB) setzt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden voraus – der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (gewerbsmäßig, großer Schaden) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB). Entscheidend sind Täuschungsvorsatz und Schadensberechnung – die häufigsten Angriffspunkte der Verteidigung.
Der Betrug gehört zu den am häufigsten verfolgten Vermögensdelikten – und zu den vielschichtigsten. Vom einfachen Eingehungsbetrug bis zum gewerbsmäßigen Anlage- oder Abrechnungsbetrug reicht die Spannweite, ebenso der Strafrahmen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht verteidigen wir Sie fundiert und prüfen jede Phase des Tatbestands.
Tatbestand: Wann liegt ein Betrug vor?
§ 263 StGB verlangt eine ununterbrochene Kette von vier Voraussetzungen: eine Täuschung über Tatsachen, die beim Opfer einen Irrtum erregt oder unterhält, der zu einer Vermögensverfügung führt, die wiederum einen Vermögensschaden verursacht. Hinzu treten auf der subjektiven Seite Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen, stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Jedes dieser Merkmale muss tatsächlich vorliegen und kausal mit dem nächsten verbunden sein – schon hier liegt der entscheidende Hebel der Verteidigung. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB).
Erscheinungsformen und besonders schwere Fälle
Der Betrug tritt in zahlreichen Varianten auf: Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, Anlage- und Kapitalanlagebetrug, Abrechnungsbetrug (etwa im Gesundheitswesen), Subventions- und Sozialleistungsbetrug sowie der eigenständig geregelte Computerbetrug (§ 263a StGB). In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB) – gewerbsmäßiges Handeln, Bandenbetrug, Vermögensverlust großen Ausmaßes – verschiebt sich der Strafrahmen erheblich nach oben.
Strafrahmen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In den besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung des durch die Tat Erlangten.
Typische Konstellationen
In der Praxis geht es häufig um Online- und Warenbetrug, um vorgetäuschte Zahlungs- oder Lieferfähigkeit bei Vertragsschluss, um überhöhte oder fingierte Abrechnungen sowie um Anlagemodelle, bei denen Renditeversprechen und tatsächliche Mittelverwendung auseinanderfallen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren ist die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Pflichtverletzung und strafbarer Täuschung entscheidend.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung setzt an jedem Glied der Tatbestandskette an:
- Täuschung und Irrtum. Lag überhaupt eine Täuschung über Tatsachen vor – oder nur eine nicht eingehaltene Prognose? Und hat sich das Gegenüber tatsächlich geirrt?
- Vermögensschaden. Ist ein bezifferbarer Schaden entstanden? Die Schadensberechnung – insbesondere bei Eingehungs- und Anlagekonstellationen – ist häufig der Kern der Auseinandersetzung.
- Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Bestand von Anfang an der Vorsatz und die Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung? Hier lässt sich oft eine Einstellung erreichen.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
