Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht – Ihre Strafverteidiger in Krefeld
Kurz & klar: Das Wirtschaftsstrafrecht reicht vom Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) über Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrott (§ 283 StGB) bis zu Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB). Die Verfahren sind aktenintensiv und treffen Geschäftsführer und Vorstände oft persönlich. Wer früh – schon im Ermittlungsverfahren – verteidigt wird, kann eine Anklage häufig abwenden.
Als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht verteidigen wir Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer in Ermittlungs- und Hauptverfahren des Wirtschaftsstrafrechts.
Wirtschaftsstrafverfahren entscheiden selten nur über Geld- oder Freiheitsstrafe. Sie betreffen die berufliche Existenz, die Vermögenslage des Unternehmens und der Familie sowie die persönliche Reputation. Eine Verteidigung, die diese Dimensionen nicht gleichzeitig im Blick hat, greift im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig zu kurz.
Das Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Verfolgungsbehörden sind personell und technisch deutlich besser ausgestattet als noch vor wenigen Jahren, die Schadenssummen und Strafrahmen sind angestiegen, und die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts werden diese Entwicklung weiter verschärfen.
Betroffen sind in der Praxis vor allem Geschäftsführer, Vorstände, faktische Verantwortliche, Gesellschafter und leitende Mitarbeiter. Bereits im frühen Verfahrensstadium – Durchsuchung, Vorladung, Beschlagnahme, Anhörungsschreiben – werden Weichen gestellt, die später kaum noch korrigierbar sind. Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist daher kein Optimum, sondern Voraussetzung einer wirksamen Verteidigung.
Die besondere Schwierigkeit wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren liegt regelmäßig nicht im Strafrecht selbst, sondern in den Schnittstellen zu Insolvenzrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und unternehmerischen Entscheidungsprozessen. Strafrechtliche Verteidigung, steuerstrafrechtliche Argumentation und insolvenzrechtliche Bewertung müssen aufeinander abgestimmt sein – eine isolierte Bearbeitung durch verschiedene Kanzleien führt zu Schnittstellenverlusten, die im Verfahren teuer werden können. In unserer Kanzlei werden diese Felder aus einer Hand bedient: Tim Cörper und Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht in einer Person, Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Neben dem Strafverfahren drohen persönliche Haftung, Vermögensabschöpfung durch dinglichen Arrest, berufsrechtliche Folgen und erhebliche Reputationsschäden. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung führt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG zur fünfjährigen Bestellungsunfähigkeit als Geschäftsführer. Vergleichbare Konsequenzen treffen Vorstände nach § 76 Abs. 3 AktG. Für regulierte Berufsgruppen – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Versicherungsvermittler, Geschäftsführer in der Finanzbranche – kann eine Verurteilung zum faktischen Berufsverbot werden.
In unserer Kanzlei verteidigen wir bundesweit in den klassischen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts: Insolvenzverschleppung, Bankrott, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Subventionsbetrug und Geldwäsche. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Tatbestände finden Sie auf den nachfolgenden Detailseiten.
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Stand: Juni 2026

