Subventionsbetrug (§ 264 StGB)2026-06-05T16:05:47+00:00

Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Kurz & klar: Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist seit den Corona- und KfW-Hilfen wieder ein Schwerpunkt – und besonders gefährlich, weil schon leichtfertig falsche Angaben strafbar sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Ein vollendeter Schaden ist nicht nötig. Die Prüfung der Angaben und eine etwaige Berichtigung sind die Verteidigungsansätze.

Subventionsbetrug ist seit den Corona-Hilfen, KfW-Programmen und Förderkulissen wieder ein Schwerpunkt der Wirtschaftsstrafverfolgung. Der Tatbestand ist weit gefasst, die Schwelle zur Strafbarkeit niedriger als beim allgemeinen Betrug nach § 263 StGB – schon leichtfertige unrichtige Angaben genügen.

Tatbestand

§ 264 StGB pönalisiert insbesondere:

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Subventionsgebern (Abs. 1 Nr. 1)
  • Verwendung von Subventionen entgegen der Verwendungsbeschränkung (Nr. 2)
  • Inanspruchnahme von Subventionen durch In-Verkehr-Bringen subventionsgefährdender Vermögensvorteile (Nr. 3)
  • Unrichtige Belegbescheinigungen (Nr. 4)

Entscheidend: Subventionsbetrug ist bereits mit der unrichtigen Angabe vollendet – nicht erst mit dem Erhalt der Mittel. Anders als § 263 StGB setzt § 264 StGB keinen Vermögensschaden voraus.

Subventionsbegriff

Der Subventionsbegriff ist weit. Erfasst sind alle Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Wirtschaftsförderung – KfW-Kredite, Coronahilfen, Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Investitionszulagen, EU-Fördermittel, Forschungs- und Innovationsförderungen.

Maßgeblich ist die formale Einordnung als Subvention nach § 264 Abs. 8 StGB und der jeweiligen Subventionsverordnung – nicht die wirtschaftliche Wahrnehmung des Antragstellers.

Leichtfertigkeit als Schwelle

§ 264 Abs. 5 StGB stellt die leichtfertige Begehung unter Strafe. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird – ein Niveau, das im Schnellschuss-Antragswesen der Coronahilfen häufig erreicht wurde.

Die Leichtfertigkeitsvariante ist in der Praxis der häufigste Anklagepunkt. Sie umgeht die Vorsatznachweise und genügt sich mit dem Nachweis grober Sorgfaltsverletzungen.

Typische Konstellationen

Coronahilfen. Falsche Angaben zu Umsatzeinbußen, Mitarbeiterzahlen, Antragsberechtigung, Hauptberuflichkeit. Die nachgelagerte Prüfung durch Bewilligungsstellen und Steuerprüfung führt regelmäßig zur Aufdeckung.

Investitionszulagen und Förderkredite. Unrichtige Angaben zu Investitionsvorhaben, Standorten, Beschäftigungsstrukturen. Verwendung der Mittel außerhalb des Förderzwecks.

EU-Fördermittel und Forschungsförderung. Komplexe Antragslagen, häufig mit Konsortialstrukturen. Hohes Risiko durch automatisierte Prüfprozesse der Bewilligungsstellen.

Mitteilungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz. Nicht offengelegte Tatsachen können Subventionsbetrug auch dann begründen, wenn der Antrag selbst korrekt war.

Angriffspunkte des Tatbestands

Subventionsbegriff. Nicht jede staatliche Leistung ist eine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Die formale Einordnung ist im Einzelfall angreifbar.

Subventionserhebliche Tatsachen. § 264 StGB erfasst nur unrichtige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind. Der Erheblichkeitsmaßstab ergibt sich aus der jeweiligen Subventionsverordnung.

Subjektive Tatseite. Bei Vorsatz: Nachweis erforderlich, dass der Täter die Unrichtigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Bei Leichtfertigkeit: Differenzierung zwischen einfacher und grober Sorgfaltspflichtverletzung.

Selbstanzeige nach § 264 Abs. 6 StGB. Wer freiwillig die Subventionsgewährung verhindert oder die Subvention zurückzahlt, kann Straffreiheit erlangen. Die Voraussetzungen sind eng, die Möglichkeit aber im Einzelfall beachtenswert.

Berater- und Mittäterstellung. Steuerberater, Rechtsanwälte und Förderberater können bei Mitwirkung an unrichtigen Anträgen mittäterschaftlich oder als Beihelfer haften.

Strafrahmen

§ 264 Abs. 1 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. § 264 Abs. 2 StGB besonders schwerer Fall (großes Ausmaß, Bandenmäßigkeit): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. § 264 Abs. 5 StGB Leichtfertigkeit: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Hinzu kommen die Rückzahlung der Subvention, Verzinsung, Aufrechnungsverbote, Eintragung in Subventionsausschlussregister und – bei beruflicher Relevanz – berufsrechtliche Folgen.

Verteidigung

Subventionsbetrug-Verfahren laufen häufig parallel zu Verfahren wegen Steuerhinterziehung, da die Antragsangaben oft mit steuerlichen Erklärungen abgeglichen werden. Die Schnittstelle Wirtschaftsstrafrecht – Steuerstrafrecht ist hier zentral.

Wir vertreten Antragsteller, Geschäftsführer und Berater in Ermittlungs- und Hauptverfahren nach § 264 StGB. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht in einer Person.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000

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Häufige Fragen

Ist Subventionsbetrug auch bei leichtfertigem Handeln strafbar?2026-06-05T16:05:44+00:00

Ja. § 264 Abs. 3 StGB stellt ausdrücklich auch leichtfertiges Handeln unter Strafe: Wer leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Leichtfertigkeit ist dabei ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit – der Täter missachtet grob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Dies ist im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen besonders relevant: Wer Anträge gestellt hat, ohne die Fördervoraussetzungen sorgfältig zu prüfen, kann sich strafbar gemacht haben.

Was sind „subventionserhebliche Tatsachen“ im Sinne des § 264 StGB?2026-06-05T16:05:45+00:00

Subventionserhebliche Tatsachen sind Tatsachen, von denen nach dem Subventionszweck oder nach dem Subventionsrecht die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Belassung oder das Belassen der Subvention abhängt. Die subventionsgebende Stelle ist gesetzlich verpflichtet, den Subventionsnehmer auf die Subventionserheblichkeit hinzuweisen (§ 2 SubvG). In der Praxis sind dies vor allem Angaben zu Umsatz, Mitarbeiterzahl, bestehenden Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Verwendungszweck der Fördermittel.

Wie lange werden Corona-Subventionsbetrugs-Fälle noch verfolgt?2026-06-05T16:17:02+00:00

Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug im Grundfall beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Bei besonders schweren Fällen, die mit Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Da die Corona-Soforthilfen überwiegend in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlt wurden, können entsprechende Taten – je nach Schwere des Falls – noch bis etwa 2030 bzw. 2031 verfolgt werden. Die Ermittlungsbehörden setzen die Verfolgung konsequent fort.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

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