Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

§ 15a InsO trifft den Geschäftsführer dort, wo er ohnehin am verwundbarsten ist: in der Unternehmenskrise. Die Insolvenzantragspflicht ist eng getaktet, die strafrechtliche Schwelle niedrig, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft regelmäßig auf rückblickenden Liquiditätsanalysen aufgebaut. Wer zu spät stellt, riskiert nicht nur die persönliche Haftung – sondern auch ein Strafverfahren, das in der Praxis oft zu Verurteilungen führt.

Antragspflicht und Fristen

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen.

Die Frist ist keine Höchstfrist. Sie ist die äußerste Grenze. Die Pflicht entsteht mit Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht mit dessen Erkenntnis. Bedingter Vorsatz genügt; bei der fahrlässigen Variante reicht einfache Fahrlässigkeit.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu erfüllen (BGH, IX ZR 123/04). Eine bloße Zahlungsstockung – behebbar binnen drei Wochen – ist tatbestandlich nicht erfasst.

In der Praxis wird Zahlungsunfähigkeit über eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz nachgewiesen. Diese rekonstruiert die Staatsanwaltschaft regelmäßig anhand von Kontoauszügen, OPOS-Listen und Mahnwesen. Verteidigungsrelevant ist die saubere Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und tatsächlicher Insolvenzreife.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung setzt voraus, dass das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Damit ist die Fortführungsprognose das zentrale Verteidigungsfeld. Sie erfordert eine plausible, dokumentierte Liquiditäts- und Ergebnisplanung über regelmäßig zwölf Monate. Eine im Nachhinein erstellte Prognose hilft nicht; entscheidend ist die zeitnahe, schriftliche Dokumentation.

Angriffspunkte des Tatbestands

Eintritt des Insolvenzgrundes. Sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung sind Sachverhaltsfragen, die in der Rückschau oft anders bewertet werden als in der konkreten Krisensituation. Stichtagsbezogene Bewertungen sind angreifbar.

Subjektive Tatseite. Vorsatz hinsichtlich Insolvenzgrund und Antragspflicht ist regelmäßig der entscheidende Streitpunkt. Komplexe Sanierungsverhandlungen, Stundungen, Sanierungsbeiträge und Finanzierungszusagen können Vorsatzfragen verändern.

Fortführungsprognose. Bei rechtzeitiger, methodisch sauberer Prognose entfällt die Überschuldung. Die Anforderungen sind hoch, die Verteidigungsspielräume bei guter Dokumentation aber erheblich.

Drei-Wochen-Frist. Die Frist beginnt mit Eintritt des Insolvenzgrundes – nicht zwingend mit dessen Erkenntnis. Eine fundierte Sanierungsbemühung im Drei-Wochen-Zeitraum ist zulässig, wenn sie die ernsthafte Aussicht auf Beseitigung der Insolvenzreife trägt (BGH, II ZR 88/13).

Strafzumessung. Höhe des Schadens, Verhalten gegenüber Gläubigern, Sanierungsbemühungen und Verhältnis zu parallelen Verfahren wirken sich aus.

Strafrahmen

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Fahrlässige Begehung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Eine Verurteilung führt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG zur Bestellungsunfähigkeit für fünf Jahre.

Verzahnung mit anderen Tatbeständen

Insolvenzverschleppung steht selten isoliert. Typische Parallelvorwürfe:

  • § 266a StGB – nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
  • § 283 StGB – Bankrott bei Vermögensverschiebungen in der Krise
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wurde
  • § 15b InsO – Zahlungsverbot nach Insolvenzreife mit zivilrechtlicher Haftung
  • § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO – Erstattungsanspruch durch den Insolvenzverwalter

Die parallele Verteidigung erfordert eine abgestimmte Strategie über Strafverfahren, Zivilverfahren und insolvenzrechtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter.

Verteidigung

Wir vertreten Geschäftsführer und Vorstände in Ermittlungs- und Hauptverfahren nach § 15a InsO – mit besonderem Augenmerk auf die Schnittstelle zum Insolvenz- und Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist in unserer Kanzlei in einer Person abgedeckt: Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht; Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 / 569 800 0

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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