Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)2026-06-05T16:05:34+00:00

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Kurz & klar: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) trifft den Geschäftsführer, der bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt – vorsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, fahrlässig bis zu einem Jahr. Maßgeblich ist der genaue Eintritt der Insolvenzreife. Ein Gegengutachten zur Fortführungsprognose ist oft der Schlüssel.

§ 15a InsO trifft den Geschäftsführer dort, wo er ohnehin am verwundbarsten ist: in der Unternehmenskrise. Die Insolvenzantragspflicht ist eng getaktet, die strafrechtliche Schwelle niedrig, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft regelmäßig auf rückblickenden Liquiditätsanalysen aufgebaut. Wer zu spät stellt, riskiert nicht nur die persönliche Haftung – sondern auch ein Strafverfahren, das in der Praxis oft zu Verurteilungen führt.

Antragspflicht und Fristen

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen.

Die Frist ist keine Höchstfrist. Sie ist die äußerste Grenze. Die Pflicht entsteht mit Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht mit dessen Erkenntnis. Bedingter Vorsatz genügt; bei der fahrlässigen Variante reicht einfache Fahrlässigkeit.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu erfüllen (BGH, IX ZR 123/04). Eine bloße Zahlungsstockung – behebbar binnen drei Wochen – ist tatbestandlich nicht erfasst.

In der Praxis wird Zahlungsunfähigkeit über eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz nachgewiesen. Diese rekonstruiert die Staatsanwaltschaft regelmäßig anhand von Kontoauszügen, OPOS-Listen und Mahnwesen. Verteidigungsrelevant ist die saubere Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und tatsächlicher Insolvenzreife.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung setzt voraus, dass das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Damit ist die Fortführungsprognose das zentrale Verteidigungsfeld. Sie erfordert eine plausible, dokumentierte Liquiditäts- und Ergebnisplanung über regelmäßig zwölf Monate. Eine im Nachhinein erstellte Prognose hilft nicht; entscheidend ist die zeitnahe, schriftliche Dokumentation.

Angriffspunkte des Tatbestands

Eintritt des Insolvenzgrundes. Sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung sind Sachverhaltsfragen, die in der Rückschau oft anders bewertet werden als in der konkreten Krisensituation. Stichtagsbezogene Bewertungen sind angreifbar.

Subjektive Tatseite. Vorsatz hinsichtlich Insolvenzgrund und Antragspflicht ist regelmäßig der entscheidende Streitpunkt. Komplexe Sanierungsverhandlungen, Stundungen, Sanierungsbeiträge und Finanzierungszusagen können Vorsatzfragen verändern.

Fortführungsprognose. Bei rechtzeitiger, methodisch sauberer Prognose entfällt die Überschuldung. Die Anforderungen sind hoch, die Verteidigungsspielräume bei guter Dokumentation aber erheblich.

Drei-Wochen-Frist. Die Frist beginnt mit Eintritt des Insolvenzgrundes – nicht zwingend mit dessen Erkenntnis. Eine fundierte Sanierungsbemühung im Drei-Wochen-Zeitraum ist zulässig, wenn sie die ernsthafte Aussicht auf Beseitigung der Insolvenzreife trägt (BGH, II ZR 88/13).

Strafzumessung. Höhe des Schadens, Verhalten gegenüber Gläubigern, Sanierungsbemühungen und Verhältnis zu parallelen Verfahren wirken sich aus.

Strafrahmen

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Fahrlässige Begehung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Eine Verurteilung führt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG zur Bestellungsunfähigkeit für fünf Jahre.

Verzahnung mit anderen Tatbeständen

Insolvenzverschleppung steht selten isoliert. Typische Parallelvorwürfe:

  • § 266a StGB – nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
  • § 283 StGB – Bankrott bei Vermögensverschiebungen in der Krise
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wurde
  • § 15b InsO – Zahlungsverbot nach Insolvenzreife mit zivilrechtlicher Haftung
  • § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO – Erstattungsanspruch durch den Insolvenzverwalter

Die parallele Verteidigung erfordert eine abgestimmte Strategie über Strafverfahren, Zivilverfahren und insolvenzrechtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter.

Verteidigung

Wir vertreten Geschäftsführer und Vorstände in Ermittlungs- und Hauptverfahren nach § 15a InsO – mit besonderem Augenmerk auf die Schnittstelle zum Insolvenz- und Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist in unserer Kanzlei in einer Person abgedeckt: Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht; Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000

Häufige Fragen

Wie lange hat ein Geschäftsführer Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?2026-06-05T16:05:31+00:00

Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Innerhalb dieser Frist muss der Geschäftsführer ernsthaft prüfen, ob eine Sanierung möglich ist, und diese ggf. einleiten. Wichtig: Die Frist beginnt mit objektivem Eintritt des Insolvenzgrundes – nicht erst mit Kenntnis davon.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?2026-06-05T16:05:32+00:00

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Maßgeblich ist, ob eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % besteht, die nicht kurzfristig beseitigt werden kann. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Kann die Insolvenzverschleppung auch fahrlässig begangen werden?2026-06-05T16:05:33+00:00

Ja. § 15a InsO sieht in Absatz 4 ausdrücklich eine fahrlässige Begehungsform vor. Wer fahrlässig einen notwendigen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Für vorsätzliche Insolvenzverschleppung beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Fahrlässigkeitsvariante ist in der Praxis bedeutsam, da Geschäftsführer oft keine vollständige Kenntnis der wirtschaftlichen Lage haben.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

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