Bankrott (§ 283 StGB)2026-06-05T16:05:41+00:00

Bankrott (§ 283 StGB)

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Kurz & klar: Bankrott (§ 283 StGB) sanktioniert das Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögen in der Unternehmenskrise – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn (§ 283a StGB). Anders als bei der Untreue genügt die Krisenlage. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Krise und der Vorsatz.

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Krefeld, Düsseldorf, bundesweit

Bankrott ist die strafrechtliche Sanktion für Vermögensverschiebungen in der Krise. Anders als bei der Insolvenzverschleppung steht hier nicht die fehlende Reaktion im Vordergrund, sondern aktives Handeln: Vermögen beiseite geschafft, Buchführung manipuliert, Bilanzen geschönt. Der Tatbestand ist breit, die Strafzumessung in besonders schweren Fällen erheblich.

Tatbestand

§ 283 StGB pönalisiert Handlungen bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Erfasst sind unter anderem:

  • Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen (Abs. 1 Nr. 1)
  • Eingehen verlustträchtiger oder unwirtschaftlicher Geschäfte (Nr. 2)
  • Beschaffung von Waren oder Wertpapieren auf Kredit ohne Erfüllungsabsicht (Nr. 3)
  • Anerkennung erdichteter Rechte (Nr. 4)
  • Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (Nr. 5–7)

Strafbar ist auch die fahrlässige Verkennung der Krisensituation (§ 283 Abs. 4, 5 StGB).

Krise als objektive Bedingung

Sämtliche Tathandlungen setzen voraus, dass sich die Gesellschaft in der Krise befindet – Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Tritt die Insolvenzreife später ein, ohne dass im Tatzeitpunkt bereits eine Krisenlage bestand, fehlt es am objektiven Tatbestand.

Die Abgrenzung ist regelmäßig komplex. Sanierungsbemühungen, Stundungsverhandlungen, Liquiditätsspitzen und kurzfristige Finanzierungszusagen können die strafrechtliche Bewertung der Krisensituation erheblich verändern.

Typische Konstellationen

Vermögensverschiebung an verbundene Personen. Übertragung von Vermögensgegenständen an Gesellschafter, Familienmitglieder oder Schwestergesellschaften zu nicht marktgerechten Konditionen. Häufiger Anknüpfungspunkt der Steuerfahndung und des Insolvenzverwalters.

Buchführungsdelikte. Nicht ordnungsgemäße Buchführung, verspätete oder unterlassene Bilanzaufstellung, Vernichtung oder Beiseiteschaffung von Geschäftsunterlagen. § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB ist in der Praxis ein häufiger Anklagepunkt – die Schwelle ist niedriger, als viele Geschäftsführer annehmen.

Eingehen unwirtschaftlicher Geschäfte. Die Aufnahme weiterer Verbindlichkeiten in der Krise, ohne dass eine plausible Aussicht auf Erfüllung besteht, ist strafbar – auch ohne konkrete Schädigungsabsicht.

Angriffspunkte des Tatbestands

Krisensituation im Tatzeitpunkt. Häufig der zentrale Streitpunkt. Liquiditätsbilanzen, Fortführungsprognosen und externe Sanierungsgutachten sind verteidigungsrelevant.

Subjektive Tatseite. Vorsatz hinsichtlich der Krise und der Tathandlung. Bei komplexen Sanierungsverhandlungen oder beratenden Konstellationen sind Vorsatzfragen offen.

Verletzung der Buchführungspflicht. Anforderungen variieren nach Rechtsform und Größe. Verspätungen sind nicht automatisch strafbar – die Schwelle zur Pflichtverletzung ist im Einzelfall zu prüfen.

Tatbestandsausschluss durch Sanierung. Maßnahmen, die nachvollziehbar der Sanierung dienten, können tatbestandlich aus dem Anwendungsbereich fallen.

Konkurrenzen. Bankrott steht häufig neben § 15a InsO, § 266 StGB (Untreue), § 263 StGB (Betrug) und § 370 AO. Die strafzumessungsrelevante Bewertung hängt erheblich vom Konkurrenzverhältnis ab.

Strafrahmen

§ 283 StGB Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

§ 283a StGB besonders schwerer Fall (gewerbsmäßig, viele Personen geschädigt): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Hinzu kommt regelmäßig die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter und die Bestellungsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG.

Verteidigung

Bankrott-Verfahren laufen praktisch immer parallel zur insolvenzrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter und häufig zu Steuerstrafverfahren. Eine isolierte strafrechtliche Verteidigung ohne Berücksichtigung dieser Parallelverfahren ist nicht zielführend.

In unserer Kanzlei wird diese Schnittstellenmaterie aus einer Hand bedient: Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht; Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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Häufige Fragen

Was unterscheidet Bankrott (§ 283 StGB) von Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)?2026-06-05T16:05:37+00:00

Beide Tatbestände betreffen Insolvenzdelikte, schützen aber unterschiedliche Rechtsgüter. Die Insolvenzverschleppung sanktioniert die verspätete Antragstellung und schützt potenzielle Neugläubiger. Der Bankrott nach § 283 StGB hingegen schützt die Insolvenzmasse und damit die Interessen der Gläubiger. Bankrott setzt eine konkrete Benachteiligungshandlung voraus – etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen, das Eingehen unwirtschaftlicher Geschäfte oder Buchführungsdelikte. Beide Tatbestände können nebeneinander erfüllt sein.

Muss das Insolvenzverfahren eröffnet sein, damit Bankrott strafbar ist?2026-06-05T16:05:38+00:00

Für die Vollendung des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 6 StGB ist es erforderlich, dass entweder die Zahlungen eingestellt wurden, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Die eigentlichen Tathandlungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1–8 StGB) müssen jedoch bereits bei Überschuldung oder drohender/eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden sein. § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) ist hingegen unabhängig von einer Krise strafbar.

Was versteht man unter „Vermögensabschöpfung“ im Bankrott-Verfahren?2026-06-05T16:05:39+00:00

Die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB ermöglicht es dem Staat, dem Beschuldigten wirtschaftliche Vorteile zu entziehen, die er durch die Tat erlangt hat. Im Bankrott-Kontext bedeutet das: Beiseigegeschafftes Vermögen oder verschobene Werte können durch staatliche Vollstreckungsmaßnahmen abgeschöpft werden. Seit der Reform 2017 gilt zudem die erweiterte Einziehung, die es erlaubt, auch Vermögenswerte einzuziehen, die zwar nicht unmittelbar aus der Tat stammen, aber aus einer vergleichbaren rechtswidrigen Tat herrühren könnten.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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