Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 5 StR 738/24) die Verurteilung eines Charité-Kardiologen wegen zweifachen Totschlags auf die Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben; die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Der Fall wird neu verhandelt. Im Kern geht es um das Mordmerkmal der Heimtücke – und damit um die Frage, ob eine Tötung „nur“ Totschlag (Freiheitsstrafe ab fünf Jahren) oder Mord (lebenslang) ist. Diese Abgrenzung hängt oft an wenigen, sorgfältig festzustellenden Tatsachen – genau dort setzt eine wirksame Verteidigung an.
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Worum es ging
Einem Funktionsoberarzt der Kardiologie der Berliner Charité wurde der Tod zweier Patienten auf der Intensivstation (November 2021 und Juli 2022) zur Last gelegt. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft – die eine Verurteilung wegen Mordes anstrebte – als auch der Angeklagte legten Revision ein. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Totschlag oder Mord? Das Mordmerkmal Heimtücke
Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist nach § 212 StGB Totschlag (Mindeststrafe fünf Jahre). Zum Mord nach § 211 StGB – und damit zur lebenslangen Freiheitsstrafe – wird die Tat erst, wenn ein Mordmerkmal hinzutritt. Eines davon ist die Heimtücke: Sie setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Tatzeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben versieht.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs trugen die Feststellungen des Landgerichts in diesem Punkt nicht: Es sei nicht ausreichend geklärt worden, was das anwesende Pflegepersonal hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes wahrnahm bzw. ob ein lebensbedrohlicher Angriff zu erwarten war. Solche Details sind keine Formalie – gerade in Situationen, in denen weitere Personen anwesend sind, kann die Frage der Arglosigkeit und schutzbereiter Dritter über Mord oder Totschlag entscheiden.
Was eine Revision leistet – und was nicht
Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof nimmt keine eigenen Beweise auf, sondern prüft das Urteil auf Rechtsfehler – etwa eine lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung oder unzureichende Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen. Wichtig: Auch die Staatsanwaltschaft kann Revision einlegen, und zwar zuungunsten des Angeklagten. Führt die Revision durch, hebt der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück – so wie hier an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin.
Was Beschuldigte daraus mitnehmen
Der Fall zeigt zweierlei. Erstens: Die Grenze zwischen Totschlag und Mord verläuft häufig entlang einzelner, genau zu belegender Umstände – eine pauschale Einordnung trägt nicht. Zweitens: Die Beweiswürdigung und die Feststellungen eines Urteils sind ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung, sowohl im Tatverfahren als auch in der Revision. Wer mit einem Tötungs- oder schweren Gewaltvorwurf konfrontiert ist, sollte daher von Beginn an auf eine sorgfältige Verteidigung setzen – lange bevor ein Urteil ergeht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/2026 des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2026 (Az. 5 StR 738/24).
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Pressemitteilung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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