Totschlag (§ 212 StGB)

Rechtsanwalt für Totschlag-Verteidigung in Krefeld

Die Strafvorschrift des Totschlags ist in § 212 StGB geregelt: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus, ohne dass es sich um eine besonders verwerfliche Tat durch Vorliegen eines Mordmerkmals handelt (denn dann wäre es Mord gemäß § 211 StGB).

Der besonders schwere Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB sieht aufgrund des besonders hohen Verschuldens des Täters eine deutliche Strafschärfung vor und spricht eine Strafandrohung „lebenslang“ aus.

Parallel dazu existiert die Möglichkeit des minder schweren Falls gemäß § 213 StGB. Dieser liegt z. B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 10 Jahre.

Das Geheimnis der guten Verteidigung liegt in einer Gesamtschau aller Entwicklungen und Umstände, die zu einer Tatbegehung geführt haben. Bei der Frage des „ob“ der Verurteilung gewinnen technische Aspekte wie DNA-Spuren, Mobilfunkdaten und daktyloskopische Spuren besondere Bedeutung.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Totschlag in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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