Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26) hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Cum-Ex-Urteil des Landgerichts Bonn verworfen. Der frühere Rechtsanwalt war als erster „Kronzeuge“ trotz millionenschwerer Steuerhinterziehung nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Der BGH bestätigt: Umfassende Aufklärungshilfe nach § 46b StGB kann ein so gewichtiger Milderungsgrund sein, dass selbst bei hohen Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden darf.
Worum es ging
Im Zentrum stand ein früherer Rechtsanwalt, der tief in den Cum-Ex-Komplex verstrickt war und vom Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde – ausgesetzt zur Bewährung. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung rechnete das Gericht zusätzlich einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten an. Parallel ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 23,5 Millionen Euro an, wobei die Vollstreckung für 11 Millionen Euro (bereits gezahlte Haftungsschuld) unterbleiben sollte.
Entscheidend für das milde Strafmaß: Der Angeklagte war der erste Kronzeuge in diesem Verfahrenskomplex. Er kooperierte ab 2016 mit den Strafverfolgungsbehörden, und seine Aufklärungsbeiträge ermöglichten überhaupt erst die strafrechtliche Verfolgung zahlreicher weiterer Beteiligter. Die Staatsanwaltschaft hielt die Bewährungsstrafe für zu milde und legte Revision ein – ohne Erfolg.
§ 46b StGB: Die Kronzeugenregelung im Strafrecht
§ 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“) erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern – bei entsprechendem Strafrahmen bis hin zum Absehen von Strafe –, wenn ein Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufklärung einer schweren Tat beiträgt, die mit dem eigenen Delikt zusammenhängt. Die Vorschrift ist die zentrale „große Kronzeugenregelung“ des Allgemeinen Teils und greift – anders als der spezielle § 31 BtMG für Betäubungsmitteldelikte – auch im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.
Zwei Punkte sind aus Verteidigersicht wichtig: Erstens muss die Aufklärungshilfe einen echten Zusammenhang zur eigenen Tat aufweisen und einen messbaren Ermittlungserfolg bewirken – bloße Kooperationsbereitschaft genügt nicht. Zweitens eröffnet § 46b StGB dem Gericht nur einen Ermessensspielraum; ob und wie stark gemildert wird, hängt vom Gewicht des Aufklärungsbeitrags im Einzelfall ab.
Was die Entscheidung des BGH bedeutet
Der 1. Strafsenat bestätigte, dass die „erhebliche und umfassende Aufklärungshilfe“ hier ein so gewichtiger Milderungsgrund war, dass sie die Bewährungsfähigkeit der Strafe trotz mehrfacher Millionenhinterziehung rechtfertigte. Damit ist klargestellt: Auch bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen, bei denen die Rechtsprechung sonst regelmäßig eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verlangt, ist eine Bewährung nicht ausgeschlossen, wenn der Täter durch frühe und substantielle Kooperation ein ganzes Verfahrensgeflecht aufhellt.
Da die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wurde, ist die Bewährungsstrafe rechtskräftig. Die Entscheidung erging als Beschluss – ein Zeichen dafür, dass der Senat die Strafzumessung des Landgerichts als rechtlich tragfähig und revisionssicher begründet ansah.
Was Beschuldigte daraus mitnehmen
Die Kronzeugenregelung ist kein Automatismus, aber ein mächtiges Instrument – gerade in großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren mit vielen Beteiligten. Wer als Erster und umfassend aufklärt, kann seine Straferwartung erheblich verbessern. Entscheidend ist jedoch das Timing: Der Aufklärungsbeitrag muss grundsätzlich vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbracht werden, und ein einmal verspieltes Zeitfenster lässt sich nicht zurückdrehen.
Ob eine Kooperation nach § 46b StGB sinnvoll ist, wie sie abgesichert wird und welche Risiken (etwa Selbstbelastung, Einziehung, steuerliche Nachforderungen) damit verbunden sind, lässt sich nur nach sorgfältiger Analyse der Aktenlage entscheiden – und niemals ohne anwaltliche Begleitung von Beginn an.
Vertiefung: Steuerhinterziehung: Strafe und Strafmaß (§ 370 AO). Weitere Themen: Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 126/2026 des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2026 (Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26; Vorinstanz LG Bonn).
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
