Steuerhinterziehung: Strafe und Strafmaß
Kurz & klar: Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Entscheidend für das Strafmaß ist vor allem der hinterzogene Betrag: ab rund 50.000 Euro liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, ab etwa 100.000 Euro ist eine reine Geldstrafe selten, ab einer Million Euro kommt Bewährung nur noch ausnahmsweise in Betracht. Wer früh verteidigt und nachzahlt, kann das Strafmaß oft deutlich senken.
Welche Strafe das Gesetz vorsieht (§ 370 AO)
Steuerhinterziehung begeht, wer dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 AO). Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO) – etwa, wenn Steuern „in großem Ausmaß“ verkürzt wurden.
Wonach sich das Strafmaß richtet
Im Zentrum der Strafzumessung steht der hinterzogene Betrag. Der Bundesgerichtshof hat dazu Orientierungswerte entwickelt, die in der Praxis großes Gewicht haben – ohne starre Tarife zu sein:
- Ab ca. 50.000 Euro pro Tat liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor (BGH, 1 StR 373/15) – der erhöhte Strafrahmen ist eröffnet.
- Ab ca. 100.000 Euro kommt eine reine Geldstrafe kaum noch in Betracht; es droht Freiheitsstrafe, häufig noch zur Bewährung.
- Ab ca. 1.000.000 Euro ist eine Aussetzung zur Bewährung nur noch bei besonderen Milderungsgründen möglich (BGH, 1 StR 525/11).
Neben der Betragshöhe beeinflussen Dauer und Planung der Tat, Vorstrafen, das Nachtatverhalten sowie eine vollständige Nachzahlung das Ergebnis erheblich.
Bewährung oder Haft?
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). In der Praxis ist das bis in den hohen sechsstelligen Bereich erreichbar – vor allem bei Geständnis, fehlenden Vorstrafen und vollständiger Schadenswiedergutmachung. Je höher der Betrag, desto höher die Anforderungen an die Milderungsgründe; im Millionenbereich ist eine Vollstreckung der Haft die Regel.
Wann Steuerhinterziehung verjährt
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Davon zu trennen ist die steuerliche Festsetzungsverjährung von zehn Jahren bei Hinterziehung (§ 169 AO): Das Finanzamt kann also auch dann noch nachfordern, wenn strafrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist.
Wie sich die Strafe vermeiden oder senken lässt
- Selbstanzeige (§ 371 AO). Rechtzeitig und vollständig erstattet, kann sie sogar zur Straffreiheit führen – solange kein Sperrgrund wie Tatentdeckung oder eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung vorliegt.
- Vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen, möglichst frühzeitig.
- Verfahrenseinstellung bei überschaubaren Beträgen, ggf. gegen Geldauflage (§ 153a StPO).
- Korrekte Berechnung des Hinterziehungsbetrags. Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 AO) und fehlerhafte Schätzungen des Finanzamts bieten oft den wirksamsten Hebel, um den strafbestimmenden Betrag – und damit das Strafmaß – zu senken.
Unsere Verteidigung im Steuerstrafrecht
Das Strafmaß hängt unmittelbar an der steuerlichen Berechnung des Hinterziehungsbetrags – einer Frage, die rein strafrechtlich nicht zu lösen ist. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey vereinen jeweils die Fachanwaltstitel für Strafrecht und Steuerrecht – Besteuerungs- und Strafverfahren führen wir aus einer Hand, für Mandanten in Krefeld, Düsseldorf und bundesweit.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
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Stand: Juni 2026
