Untreue (§ 266 StGB)2026-06-04T19:10:20+00:00

Untreue (§ 266 StGB)

Rechtsanwalt für Untreue in Krefeld

Kurz & klar: Untreue (§ 266 StGB) trifft, wer eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht – vor allem Geschäftsführer, Vorstände und Vermögensverwalter (Freiheitsstrafe bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren). Die Pflichtverletzung und der konkrete Vermögensnachteil müssen genau festgestellt werden – hier liegt der Verteidigungshebel.

Der Vorwurf der Untreue trifft besonders Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und Vermögensverwalter – also Personen, die über fremdes Vermögen verfügen. Die Verfahren sind komplex, meist wirtschaftsstrafrechtlich geprägt und mit erheblichen Strafdrohungen verbunden. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie fundiert.

Wann liegt eine Untreue vor?

§ 266 StGB kennt zwei Varianten. Beim Missbrauchstatbestand missbraucht der Täter eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Beim Treubruchtatbestand verletzt er die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

In beiden Fällen muss dadurch dem Vermögensinhaber ein Nachteil – also ein Vermögensschaden – entstehen. Kernmerkmal ist die Vermögensbetreuungspflicht: eine besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Ob eine solche Pflicht im strafrechtlichen Sinne überhaupt bestand, ist häufig der entscheidende Streitpunkt.

Strafrahmen und Nebenfolgen

Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB – etwa bei Vermögensverlust großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu treten regelmäßig die Einziehung von Taterträgen sowie zivilrechtliche Schadensersatz- und Haftungsrisiken.

Typische Konstellationen

Vorwürfe entstehen häufig, wenn ein Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen für private Zwecke verwendet oder riskante, pflichtwidrige Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft tätigt. Ebenso typisch sind Verstöße gegen Compliance- und Vermögensbetreuungspflichten in Unternehmen sowie Fälle, in denen Verwalter, Betreuer oder Treuhänder anvertrautes Vermögen pflichtwidrig einsetzen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung setzt früh und an mehreren Stellen an:

  • Vermögensbetreuungspflicht. Bestand überhaupt eine besondere Pflicht im strafrechtlichen Sinne? Nicht jede vertragliche Pflicht genügt dafür.
  • Pflichtverletzung oder unternehmerische Entscheidung. Häufig handelt es sich um eine vertretbare unternehmerische Entscheidung (Business Judgment Rule) und nicht um eine strafbare Pflichtverletzung.
  • Vermögensnachteil und Vorsatz. Ist tatsächlich ein bezifferbarer Nachteil entstanden? Gerade die Schadensberechnung und der Vorsatznachweis bieten oft Ansatzpunkte für eine Einstellung.

Häufige Fragen

Wer kann sich der Untreue strafbar machen?2026-06-04T19:08:36+00:00

Nur, wer eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hat – also eine herausgehobene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Typischerweise trifft das Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vermögensverwalter oder Treuhänder. Nicht jede vertragliche Pflicht genügt dafür; ob im strafrechtlichen Sinne eine solche Pflicht bestand, ist oft der entscheidende Streitpunkt.

Reicht schon ein Pflichtverstoß?2026-06-04T19:08:37+00:00

Nein. Neben der Pflichtverletzung muss ein konkreter, bezifferbarer Vermögensnachteil entstanden sein, und der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Häufig handelt es sich zudem um eine vertretbare unternehmerische Entscheidung und nicht um eine strafbare Pflichtverletzung. Gerade die Schadensberechnung und der Vorsatznachweis bieten Ansatzpunkte für eine Einstellung.

Drohen neben der Strafe weitere Folgen?2026-06-04T19:08:38+00:00

Ja. Neben der Freiheits- oder Geldstrafe ordnet das Gericht regelmäßig die Einziehung des Erlangten an. Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatz- und Haftungsansprüche der geschädigten Gesellschaft. Je nach beruflicher Stellung können auch berufs- oder gewerberechtliche Konsequenzen folgen.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 / 569 800 0

Tim Cörper  |  → Jens Ophey  |  → Marc Schläger  |  → Kontakt

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