Kurz & klar: Der BGH hat die Revision eines Mannes verworfen, der zunächst erfolglos versucht hatte, seine frühere Lebensgefährtin mit Rattengift zu töten, und sie Wochen später tatsächlich erschlug (BGH, Beschluss vom 02.09.2026, Az. 6 StR 267/26). Weil beide Handlungen rechtlich selbstständige Taten sind, bildete das Landgericht Hildesheim aus versuchtem Mord und Totschlag eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren – ein Lehrstück in Tatmehrheit nach § 53 StGB.
Vorwurf einer Gewalttat oder Tötungsdelikts?
Je früher ein Fachanwalt für Strafrecht eingreift, desto besser Ihre Verteidigung – kurzfristig und diskret erreichbar.
Worum es in dem Verfahren ging
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim unternahm der Angeklagte zunächst den Versuch, seine frühere Lebensgefährtin mit Rattengift zu töten – dieser Versuch scheiterte. Einige Wochen später erschlug er sie am Vormittag des 28. Februar 2025 in ihrer eigenen Wohnung mit einem Metallrohr. Das Schwurgericht verurteilte ihn deswegen wegen versuchten Mordes (der gescheiterte Giftanschlag) und wegen Totschlags (die spätere Tötung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig verwarf die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten – das Urteil ist damit rechtskräftig.
Zwei Taten, eine Strafe: Was bedeutet Tatmehrheit nach § 53 StGB?
Strafrechtlich hochinteressant an diesem Fall ist weniger der Einzelvorwurf als die Konkurrenzfrage: Der gescheiterte Giftanschlag und die spätere Tötung mit dem Metallrohr sind zwei zeitlich und situativ getrennte Handlungen gegen dasselbe Opfer. Weil zwischen beiden Akten Wochen lagen und es sich nicht um einen einheitlichen Lebensvorgang handelte, liegt keine Handlungseinheit (Tateinheit, § 52 StGB), sondern Tatmehrheit nach § 53 StGB vor – zwei rechtlich selbstständige Taten.
Bei Tatmehrheit bildet das Gericht nicht einfach die Summe der Einzelstrafen. Nach § 54 StGB wird zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe verhängt; anschließend erhöht das Gericht die höchste Einzelstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten zu einer Gesamtstrafe – ohne die Summe der Einzelstrafen zu erreichen (Asperationsprinzip). Im vorliegenden Fall ergab dieses Verfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren aus den Einzelstrafen für versuchten Mord und Totschlag.
Warum „nur“ Totschlag für die vollendete Tat?
Auffällig ist, dass die vollendete Tötung als Totschlag (§ 212 StGB) und nicht als Mord (§ 211 StGB) gewertet wurde, obwohl der frühere Giftanschlag ausdrücklich als versuchter Mord eingeordnet wurde. Welche konkreten Feststellungen das Landgericht dazu bewogen haben, bei der zweiten Tat kein Mordmerkmal – etwa Heimtücke oder niedrige Beweggründe – anzunehmen, teilt die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs nicht mit. Das zeigt exemplarisch, wie stark die Einordnung als Mord oder Totschlag von den tatsächlichen Umständen der konkreten Tatsituation abhängt und warum die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren auf die präzise Feststellung dieser Umstände hinwirken muss.
Grenzen der Revision: Warum die Sachrüge allein nicht reichte
Der Angeklagte stützte seine Revision allein auf die Sachrüge, also die Behauptung, das Landgericht habe materielles Recht – etwa bei der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Einordnung – fehlerhaft angewandt. Der Bundesgerichtshof prüft in diesem Rahmen nur, ob das tatrichterliche Urteil einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufweist – eine eigene Beweiswürdigung nimmt er nicht vor. Da der Senat keinen solchen Rechtsfehler feststellte, blieb es bei der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO und damit bei der Gesamtfreiheitsstrafe des Landgerichts.
Was Betroffene aus diesem Verfahren mitnehmen sollten
Fälle mit mehreren, zeitlich getrennten Taten gegen dasselbe Opfer führen wegen der Gesamtstrafenbildung häufig zu deutlich höheren Strafen als ein einzelner Vorwurf. Gerade weil die Konkurrenzfrage – Tateinheit oder Tatmehrheit – und die Einordnung als Mord oder Totschlag maßgeblich von den im Ermittlungsverfahren festgestellten Details abhängen, ist eine frühzeitige, sorgfältige Verteidigung entscheidend. Wer mit dem Vorwurf mehrerer Taten konfrontiert ist, sollte sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen, bevor er sich zur Sache äußert.
Vertiefend zur einschlägigen Dogmatik: Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Einen Überblick über weitere Gewaltdelikte finden Sie auf unserer Übersichtsseite Gewaltdelikte.
Pressemitteilung Nr. 164/2026 des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2026 (Az. 6 StR 267/26).
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
