Kurz & klar: Wer in einer Umsatzsteuer-Lieferkette nur Briefkastenfirmen, Scheinrechnungen und Konten zur Verfügung stellt, führt damit noch keinen eigenen steuerbaren Umsatz aus – dafür braucht es tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. August 2026 (1 StR 190/25) klargestellt und ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren und zwei Monaten aufgehoben. Außerdem: Eine falsch als innergemeinschaftliche Lieferung erklärte, aber tatsächlich steuerfreie Ausfuhr verkürzt keine deutsche Umsatzsteuer.

Worum es ging: Gebrauchtwagen, Briefkastenfirmen und die Differenzbesteuerung

Das Landgericht Düsseldorf hatte mehrere Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zahlreichen Fällen verurteilt – den Hauptangeklagten zu sechs Jahren und zwei Monaten, einen weiteren zu fünf Jahren und zwei Monaten. Daneben ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Millionenhöhe an, gegen eine von den Beteiligten gebildete offene Handelsgesellschaft allein über 27 Millionen Euro.

Nach den Feststellungen ging es um Gebrauchtwagen, die bei deutschen Händlern eingekauft und letztlich an Abnehmer in den Niederlanden und Portugal verkauft wurden. Auf dem Papier liefen die Fahrzeuge über Briefkastenfirmen in Italien und Ungarn. Die ausländischen Abnehmer erhielten Scheinrechnungen, die zu Unrecht die sogenannte Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) auswiesen – Umsatzsteuer also nur auf die Händlermarge statt auf den vollen Verkaufspreis. Den deutschen Verkäufern wurden mit falschen Gelangensbestätigungen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien vorgespiegelt. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge im Inland weiterverkauft. Später wurden zusätzlich zwei inländische Einzelfirmen als „Puffer“ in die Kette eingebaut.

Der Kern: Ohne Verfügungsmacht kein eigener steuerbarer Umsatz

Das Landgericht hatte angenommen, die offene Handelsgesellschaft habe die Fahrzeuge selbst im Inland weitergeliefert und deshalb Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen; deren Nichtabgabe sei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Daran scheiterte das Urteil. Eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer dem Abnehmer tatsächlich die Verfügungsmacht über die Ware verschafft und den Transport aus eigenem Entscheidungsspielraum veranlasst. Der Senat formuliert es deutlich: „das Einbinden in die vorgetäuschte Rechnungslage und in den Zahlungsverkehr reicht nicht“.

Genau diese Verfügungsmacht war nicht für alle Besteuerungszeiträume festgestellt. Im Gegenteil: Die Abnehmer verhandelten zunehmend direkt mit den Verkäufern bzw. den Puffer-Firmen – am Hauptangeklagten vorbei. Eine Abstellfläche, ein Tiefgaragenplatz oder die Aussage, Fahrzeuge seien „häufig“ nach Düsseldorf gebracht worden, genügten dem BGH nicht. Möglicherweise bestand der Tatbeitrag der Gesellschafter allein im Bereitstellen der Briefkastenfirmen. Dann wären sie nicht Täter eigener Steuerstraftaten, sondern nur an den Taten der anderen Kettenglieder beteiligt – ein für Schuldumfang und Strafzumessung erheblicher Unterschied.

Der zweite Fehler: Falsch erklärte Ausfuhr ist keine Steuerverkürzung

Einer der Puffer-Händler hatte außerdem Neufahrzeuge nach Israel verkauft. Damit die Abnehmer dort Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sparen konnten, wurden die Geschäfte über italienische Scheinfirmen abgewickelt und in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien erklärt. Das war zwar falsch – aber nicht strafbar im Sinne des § 370 AO. Der BGH folgte hier ausdrücklich der Argumentation der Europäischen Staatsanwaltschaft: Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren in Drittstaaten sind gleichermaßen steuerfrei. Stand die Verbringung nach Israel fest, entsteht durch die falsche Bezeichnung kein deutscher Steuerschaden (§ 370 Abs. 4 AO). Die angestrebte Verkürzung israelischer Abgaben wird von § 370 Abs. 6 AO nicht erfasst.

Weil das Landgericht den Anteil dieser Israel-Geschäfte an den gemeldeten Umsätzen nicht herausgerechnet hatte, fehlte eine tragfähige Bestimmung des Steuerschadens – und damit die Grundlage für Strafzumessung und Einziehung.

Was die Entscheidung für das Verfahren bedeutet

Der BGH hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch zugunsten der Mitangeklagten und Einziehungsbeteiligten, die selbst keine Revision eingelegt hatten (§ 357 Satz 1 StPO). Vorsorglich hob er auch die an sich rechtsfehlerfreien Schuldsprüche auf, damit eine andere Wirtschaftsstrafkammer den Sachverhalt umfassend neu aufklären kann – insbesondere, an wen die Puffer-Firmen tatsächlich lieferten. Das Verfahren ist damit offen; bis zu einer neuen Entscheidung gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung. Bemerkenswert ist zudem, dass im Revisionsverfahren nicht der Generalbundesanwalt, sondern die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligt war: Grenzüberschreitende Umsatzsteuerverfahren mit hohem Schaden landen zunehmend dort.

Eine Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof zu diesem Beschluss nicht herausgegeben. Quelle ist der amtliche Volltext: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2026 – 1 StR 190/25 (veröffentlicht am 20. Oktober 2026; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2024).

Was Beschuldigte in Umsatzsteuerverfahren daraus mitnehmen

  • Rolle in der Kette genau prüfen. Wer „nur“ Firmen, Rechnungen oder Konten bereitstellt, ist nicht automatisch selbst Steuerschuldner. Ob eigene Lieferungen vorliegen, hängt an der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Ware – das muss das Gericht feststellen, nicht unterstellen.
  • Schadensberechnung angreifen. Ermittler arbeiten in Kettenfällen gern mit Summen aus Zusammenfassenden Meldungen. Umsätze, die tatsächlich steuerfrei waren – etwa echte Ausfuhren in Drittstaaten –, dürfen den Schaden nicht erhöhen.
  • Einziehung hängt am Schaden. Fällt die Schadensberechnung, fällt regelmäßig auch die Einziehungsanordnung. Bei Millionenbeträgen ist das oft der wirtschaftlich wichtigste Teil des Verfahrens.
  • Revision lohnt sich bei komplexen Ketten. Gerade in umfangreichen Umsatzsteuerverfahren mit vielen Beteiligten tragen die Feststellungen häufig nicht jede einzelne Tat. Eine Revision kann dann auch Mitangeklagten zugutekommen.

Mehr zur Verteidigung in diesem Bereich finden Sie auf unserer Hauptseite zu Umsatzsteuerkriminalität und Karussellgeschäften (§ 370 AO). Welche Strafen bei Steuerhinterziehung drohen, erläutern wir unter Steuerhinterziehung: Strafe und Strafmaß; einen Überblick gibt unsere Seite zum Steuerstrafrecht in Krefeld.

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld