Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. September 2026 (6 StR 298/26) die Revision eines Arztes verworfen, der im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst über drei Jahre hinweg in mehr als 6.000 Behandlungsfällen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte. Schaden der Kassenärztlichen Vereinigung: über 1,4 Millionen Euro. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren – auch wegen eines sexuellen Übergriffs auf eine Patientin – ist damit rechtskräftig.
Worum es ging
Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23. Februar 2026 – 18 KLs 32 Js 10266/24) rechnete der angeklagte Arzt von November 2021 bis November 2024 Quartal für Quartal gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Leistungen ab, die er tatsächlich nie erbracht hatte – in mehr als 6.000 Behandlungsfällen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs in 13 Fällen.
Hinzu kam ein zweiter, gänzlich anders gelagerter Vorwurf: Bei einem Einsatz als Bereitschaftsarzt im Frühjahr 2021 hatte er einer Patientin mit Erkältungssymptomen überraschend und ohne medizinischen Anlass an die Brust gegriffen. Das wertete das Gericht als sexuellen Übergriff (§ 177 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB). Insgesamt verhängte es sechs Jahre Gesamtfreiheitsstrafe.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die allein auf die Sachrüge gestützte Revision verworfen; die rechtliche Überprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Dogmatik: Abrechnungsbetrug gegenüber der KV
Wer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, erklärt mit der Quartalsabrechnung zugleich, dass die aufgeführten Leistungen tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht wurden. Sind sie frei erfunden, liegt die Täuschung im Sinne des § 263 StGB auf der Hand; der Schaden besteht in den ausgezahlten Honoraren, denen keine Leistung gegenübersteht. Dass das Landgericht bei mehr als 6.000 Behandlungsfällen „nur“ 13 Taten annahm, dürfte damit zusammenhängen, dass die Abrechnung quartalsweise eingereicht wurde – maßgeblich für die Zahl der Taten ist regelmäßig die einzelne Abrechnungserklärung, nicht der einzelne Patient.
Entscheidend für die Höhe der Strafe ist § 263 Abs. 3 StGB: Wer gewerbsmäßig handelt, sich also durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft, oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, verwirklicht in der Regel einen besonders schweren Fall – Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre je Tat. Bei regelmäßigen Quartalsabrechnungen über Jahre ist die Gewerbsmäßigkeit praktisch schwer zu bestreiten.
Was die Entscheidung bedeutet
Der Beschluss enthält nach der Pressemitteilung keine neue Rechtsfrage – seine Bedeutung liegt in der Bestätigung: Systematisches Falschabrechnen im Bereitschaftsdienst wird nicht als Ordnungsproblem der Selbstverwaltung behandelt, sondern als schwerer Betrug mit mehrjähriger Freiheitsstrafe. Dass die Revision schon an der Sachrüge scheiterte, zeigt zugleich, wie begrenzt die Korrekturmöglichkeiten nach einem tragfähig begründeten Urteil sind. Die Weichen werden im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gestellt, nicht in Karlsruhe.
Für Ärztinnen und Ärzte endet das Risiko zudem nicht beim Strafurteil. Parallel drohen die Rückforderung der Honorare durch die KV, die Entziehung der Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) und ein Verfahren zum Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung des Wertes der Taterträge (§§ 73, 73c StGB).
Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten
- Keine Erklärungen gegenüber KV oder Polizei ohne Akteneinsicht. Abrechnungsverfahren beginnen häufig mit Prüfungen der KV (etwa Plausibilitätsprüfungen nach Zeitprofilen). Was dort „zur Klärung“ erklärt wird, landet später in der Ermittlungsakte.
- Schadensberechnung prüfen. Bei Tausenden Behandlungsfällen wird der Schaden oft hochgerechnet oder geschätzt. Methode, Stichprobe und tatsächlich erbrachte Leistungen sind zentrale Ansatzpunkte – sie bestimmen Strafrahmen, Strafmaß und Einziehung.
- Straf- und Berufsrecht zusammendenken. Eine Verfahrensstrategie, die nur das Strafmaß im Blick hat, kann die Approbation kosten. Schadenswiedergutmachung und Einlassung sollten früh mit den berufsrechtlichen Folgen abgestimmt werden.
- Revision ist kein zweiter Prozess. Wie hier gezeigt, scheitert eine reine Sachrüge, wenn das Urteil sauber begründet ist. Verteidigung muss vorher ansetzen.
Hauptseite/Vertiefung: Betrug (§ 263 StGB) – Tatbestand, besonders schwere Fälle und Verteidigung. Weitere Themen: Vermögensdelikte im Überblick und Wirtschaftsstrafrecht. Zum Sexualstrafrecht-Teil: sexuelle Nötigung und Übergriff (§ 177 StGB).
Quelle: Pressemitteilung Nr. 191/2026 des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2026 (Az. 6 StR 298/26).
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
