Sexuelle Nötigung & Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Rechtsanwalt für § 177 StGB in Krefeld
Kurz & klar: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) sind seit der Reform 2016 schon bei erkennbar entgegenstehendem Willen erfüllt – der Strafrahmen reicht von sechs Monaten, bei Vergewaltigung ab zwei Jahren. Die Verfahren sind oft von Aussage gegen Aussage geprägt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Belastungsaussage ist die zentrale Verteidigung.
Der Vorwurf einer Sexualstraftat zählt zu den belastendsten überhaupt – allein die Ermittlungen können erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine besonnene, von Beginn an professionelle Verteidigung. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld vertreten wir Beschuldigte mit der gebotenen Sorgfalt und Diskretion.
Tatbestand: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Seit der Reform von 2016 gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“: Nach § 177 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt. Strengere Absätze erfassen Fälle, in denen der Täter Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt.
Die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall ausgestaltet und liegt insbesondere beim Vollzug des Beischlafs oder bei ähnlich eindringenden sexuellen Handlungen vor.
Strafrahmen
Der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Bei Nötigungselementen oder dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage beginnt der Rahmen bei einem Jahr, bei der Vergewaltigung in der Regel bei zwei Jahren. In qualifizierten Fällen – etwa beim Einsatz von Waffen oder bei schweren Folgen – steigt die Mindeststrafe auf drei oder fünf Jahre; mit Todesfolge (§ 178 StGB) drohen mindestens zehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Typische Konstellationen
In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage, häufig im Umfeld von Beziehungen, Bekanntschaften oder gemeinsamen Feiern, oft unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Zentral ist dann die Frage, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war und ob der Beschuldigte ihn erkannt hat. Gerade in diesen Konstellationen ist eine sorgfältige, faire Aufklärung unerlässlich.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung erfordert größte Sorgfalt und Sachlichkeit:
- Erkennbarer Wille und Einvernehmlichkeit. Lag ein erkennbar entgegenstehender Wille vor – und hat der Beschuldigte ihn überhaupt erkannt? Der Vorsatz ist genau zu prüfen.
- Glaubhaftigkeit der Aussage. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommt der Bewertung der Belastungszeugin entscheidende Bedeutung zu; häufig ist ein aussagepsychologisches Gutachten geboten.
- Verfahrensrechte. Wir achten konsequent auf die Wahrung Ihrer Rechte, auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln und auf einen fairen Verfahrensgang.
Wichtigster Grundsatz für Beschuldigte: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
