Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Mitglieder einer Ultra-Jugendgruppe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB) bestätigt und beide Revisionen verworfen (Az. 3 StR 591/25, Entscheidung vom 16. September 2026). Die Gruppe hatte mit konzertierten Schlägereien, Raubtaten und räuberischen Erpressungen ihre „Vormachtstellung“ gegenüber rivalisierenden Fans durchgesetzt. Entscheidend war nicht die einzelne Gewalttat, sondern die organisierte, auf Dauer angelegte Struktur dahinter.

Worum es in dem Verfahren ging

Die beiden Angeklagten gehörten der 2020 gegründeten Gruppe „Starke Jugend“ an, einer Nachwuchsorganisation von Ultra-Fans eines Fußballvereins. Was zunächst als typische Fanaktivität begann, verschob sich ab Frühjahr 2022 spürbar: Die Gruppe wollte ihre Vormachtstellung im eigenen Bezirk durchsetzen und rivalisierende Fans vertreiben oder einschüchtern. Dazu gehörten konzertierte Schlägereien, schwere Raubtaten und räuberische Erpressungen gegen Anhänger gegnerischer Vereine. Koordiniert wurde über Social-Media-Kanäle, es gab regelmäßige Trainings und Mitgliedsbeiträge für eine gemeinsam angemietete Wohnung. Das Landgericht Dresden verurteilte einen Angeklagten zu 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe, den anderen – als Jugendlichen – zu 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf beide Revisionen; das Urteil ist damit rechtskräftig.

§ 129 StGB: Wann wird eine Gruppe zur kriminellen Vereinigung?

§ 129 StGB stellt schon die Mitgliedschaft in einer auf Dauer angelegten, organisierten Gruppe unter Strafe, die sich die Begehung von Straftaten zum Ziel gesetzt hat – unabhängig davon, ob der Einzelne selbst an jeder Tat beteiligt war. Der Bundesgerichtshof bestätigte hier sogar die Qualifikation nach Absatz 2: eine Vereinigung, die auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichtet ist. Maßgeblich waren die typischen Organisationsmerkmale, die der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung verlangt: ein Mindestmaß an fester Struktur, ein gemeinsamer übergeordneter Zweck, ein Gruppenwille, dem sich der Einzelne unterordnet, sowie eine gewisse Dauerhaftigkeit über die einzelne Tat hinaus. Regelmäßige Trainings, Mitgliedsbeiträge und eine koordinierte interne Kommunikation waren genau die Indizien, die dem Gericht diese Struktur belegten – nicht die Gewalttaten selbst.

Organisationsdelikt und Einzeltat: warum hier doppelt gehaftet wird

Praktisch bedeutet das: Neben den konkreten Taten – hier Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung – kommt die Mitgliedschaft in der Vereinigung als eigenständiger Vorwurf hinzu. Das erhöht das Strafmaß nicht nur additiv: Wer als Mitglied einer solchen Struktur gilt, kann strafrechtlich auch für das Wirken der Gruppe insgesamt in Anspruch genommen werden, selbst wenn ihm einzelne Taten nicht individuell nachgewiesen werden. Gerade bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten – wie im entschiedenen Fall einer der beiden Angeklagten – ist die Abgrenzung zwischen loser Gruppenzugehörigkeit und strafbarer Vereinigungsmitgliedschaft häufig der entscheidende Verteidigungsansatz.

Was Beschuldigte aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Wer sich mit dem Vorwurf einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB konfrontiert sieht, sollte früh prüfen lassen, ob die vom Bundesgerichtshof geforderten Organisationsmerkmale überhaupt tragfähig belegt sind – bloße Bekanntschaft, gemeinsames Fantum oder Einzeltaten reichen dafür gerade nicht aus. Ebenso wichtig ist die saubere Trennung zwischen dem Organisationsvorwurf und den zugrunde liegenden Einzeltaten wie Raub oder räuberischer Erpressung, da hier unterschiedliche Beweisanforderungen gelten. Wer selbst oder ein Angehöriger mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 168/2026 des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2026 (Az. 3 StR 591/25).

Vertiefend: Raub (§ 249 StGB) · Gewaltdelikte im Strafrecht · Strafverteidigung Krefeld

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld