Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen im Fall des „Goldraubs von Manching“ bestätigt und die Revisionen aller vier Angeklagten im Wesentlichen verworfen (Az. 1 StR 149/26, Beschlüsse vom 18. August 2026). Wegen des Einbruchs in das Kelten-Römer-Museum und der Entwendung eines rund 2.100 Jahre alten Goldschatzes bleibt es bei Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren – auch das Einschmelzen von 72 der gestohlenen Münzen wertete das Gericht als eigenständige, zusätzliche Straftat.
Der Fall: Wie der Goldschatz aus dem Museum verschwand
In der Nacht zum 22. November 2022 brachen mehrere Täter in das Kelten Römer Museum Manching ein und entwendeten einen archäologischen Sensationsfund: einen rund 2.100 Jahre alten Goldschatz aus 483 Goldmünzen und einem Goldgusskuchen. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte drei der vier Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 2025 wegen des Einbruchs und weiterer Taten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren und ordnete zugleich die Einziehung des Wertes von Taterträgen an, unter anderem bezogen auf die Tatbeute aus Manching. Bei einem der Täter wurden 72 der Münzen nicht mehr im Original sichergestellt, sondern nur noch als 18 eingeschmolzene Goldklumpen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen aller vier Angeklagten nun im Wesentlichen verworfen – die Urteile sind rechtskräftig.
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB): Warum die Tatbeteiligung als Bande zählt
Das Landgericht verurteilte die Täter nicht wegen einfachen Diebstahls, sondern wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB. Diese Vorschrift verschärft den Strafrahmen erheblich – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – wenn zur Bandenmitgliedschaft ein weiteres Qualifikationsmerkmal hinzukommt, hier der Einbruch in ein umschlossenes Gebäude. Voraussetzung ist, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig fortgesetzt Diebstähle zu begehen, und arbeitsteilig zusammenwirken. Bloße gemeinsame Tatbegehung im Einzelfall genügt dafür nicht; entscheidend ist die auf Dauer angelegte Bandenabrede. Genau diese Struktur – mehrere Beteiligte mit abgestimmter Rollenverteilung beim Einbruch und bei der anschließenden Verwertung der Beute – bestätigte der Bundesgerichtshof im Ergebnis als tragfähig belegt.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Wenn das Einschmelzen selbst zur eigenen Straftat wird
Bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof auch die zusätzliche Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung bestätigte. § 304 StGB schützt – anders als die einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB – nicht in erster Linie das Eigentum, sondern Gegenstände von Kunst, Wissenschaft oder Geschichte, die im öffentlichen Interesse an Sammlungen aufbewahrt werden. Wer ein Kulturgut zerstört, verletzt damit ein eigenes Rechtsgut der Allgemeinheit, das neben dem Eigentumsschutz des Diebstahls steht. Das Einschmelzen der 72 antiken Münzen zu Goldklumpen war deshalb keine bloße straflose Verwertung der Diebesbeute, sondern eine zusätzliche, eigenständig strafbare Handlung: Der historische und wissenschaftliche Wert der Münzen ging dadurch unwiederbringlich verloren, unabhängig vom reinen Materialwert des Goldes.
Freispruch und Einziehung: was sonst noch Bestand hatte
Der vierte Angeklagte wurde vom Vorwurf des Museumseinbruchs freigesprochen, weil das Landgericht insoweit keinen Tatnachweis führen konnte – der Zweifelsgrundsatz griff zu seinen Gunsten. Wegen anderer Taten wurde er dennoch verurteilt; auch seine dagegen gerichtete Revision blieb im Wesentlichen erfolglos. Bestätigt hat der Bundesgerichtshof zudem die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Wie unser Beitrag zur Einziehung bei Mittätern (1 StR 53/26) zeigt, hebt der Bundesgerichtshof Einziehungsentscheidungen auf, wenn ein Beteiligter nachweislich keine eigene Verfügungsgewalt über den Taterlös hatte. Im Fall Manching stand dagegen fest, dass die Verurteilten selbst als Bandenmitglieder Zugriff auf die Beute hatten – die Einziehung war damit tragfähig begründet.
Was Beschuldigte aus dem Verfahren mitnehmen sollten
Wer sich mit dem Vorwurf eines Bandendelikts konfrontiert sieht, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob tatsächlich eine auf Dauer angelegte Bandenabrede vorlag oder nur eine lose, einmalige Zusammenarbeit – das entscheidet über den erheblich höheren Strafrahmen des § 244a StGB. Ebenso lohnt sich der Blick darauf, ob eine Verwertungshandlung wie hier das Einschmelzen bereits mit dem Diebstahl mitbestraft ist oder ein eigenständiges weiteres Delikt verwirklicht wurde. Und wer mit einer Einziehungsanordnung konfrontiert ist, sollte genau prüfen lassen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eigenes Vermögen betroffen ist. Vor jeder Aussage gilt: anwaltlichen Rat einholen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 173/2026 des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2026 (Az. 1 StR 149/26).
Vertiefend: Diebstahl (§ 242 StGB) · Vermögensdelikte im Strafrecht · Strafverteidigung Krefeld
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
